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OÖ Bautechnikgesetz - Garagen [OÖ]

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  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
5.1.2013 - 9.4.2015
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Ich habe mir vor kurzem mal ein wenig in das OÖ Bautechnikgesetz (http://www.bauordnung.at/oesterreich/oberoesterreich_bautechnikgesetz.php) zum Thema Abstand zum Nachbarn etc durchgelesen. Grundsätzlich gelten ja die 3m Mindestabstand zum Nachbarn (§5), ausgenommen davon (§6) sind u.a. in Punkt 3 Abstellplätze und Garagen, mit einer Nutzfläche bis zu 50m² und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10m.

Heißt das im Klartext, dass wenn ich mit meiner Garage diese 3m unterschreiten will, meine Garage nur 50m² groß sein darf? Wenn ich in die Garage einen (eigenen) Raum für Gartengeräte etc. integriere, zählt dieser auch zu den 50m²?

Bin leider noch nicht dazugekommen auf der Gemeinde nachzufragen wie hier die Auslegung wirklich aussieht, eventuell weiß jemand von euch dazu bescheid?

Lg Mario

Österreich - Oberösterreich
Oberösterreichisches Bautechnikgesetz OÖ BauTG
§ 6
Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

1.Gebäude, die innerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes gelegen sind;

2.widmungsneutrale Gebäude im Sinn des § 27a Oö. Bauordnung 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 m² und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge;

3.mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, a)mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m²,

b)einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,

c)einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und

d)bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche; im Sinn dieser Bestimmung liegt ein Zubau auch dann nicht vor, wenn die Garage bauliche Verbindungen mit dem Hauptgebäude (Deckenauflager in dessen Außenmauer, Einbindung des Garagendaches in das Hauptgebäudedach und dgl.) aufweist und über eine Verbindungsöffnung zum Hauptgebäude verfügt;

3a.unter den Voraussetzungen der Z. 3 mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern;

4.Glashäuser, Garten-und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²;

5.Zubauten, durch die eine Vergrößerung des Hauptgebäudes der Höhe nach bewirkt wird (Aufstockung), wenn das Hauptgebäude auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, geltenden Rechtslage bewilligungsgemäß in einem geringeren als dem im § 5 festgelegten Abstand errichtet wurde; kein Gebäudeteil eines solchen Zubaus, der in einem geringeren als dem nach § 5 Z. 1 zulässigen Mindestabstand errichtet wird, darf jedoch höher als 9 m sein.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.4.2015  (#21)

zitat..
Richard3007 schrieb: Weil die Gemeinde den alten Bebauungsplan nicht aufhebt

Was regelt denn der "alte" Bebauungsplan im Detail?? Ich glaube nicht, dass dort die 50m² und die 10m explizit drinstehen, da das ohnehin eindeutiger Gesetzestext war.

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  •  Richard3007
9.4.2015  (#22)
Mein Ursprünglicher Plan war 10,58m Länge. Davon 6m Carport + 4,58m Nebenraum (6,5mx4,58m) ca. also etwa 30m² bebaute Fläche, davon ca. 21m² im Bauwich nord und ost. Sowie Auch das Carport 18m² im Bauwich ost.

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
9.4.2015  (#23)

zitat..
Cleudi schrieb: Soweit ich weiß gelten die 50m² nur für die Gebäudeteile im Bauwich...

genauso hat es uns der dr. dipl-ing bauamtsleiter in wels erklärt nachdem er mit dem bautechnikgesetz in der hand die stirn gerunzelt hat und gemeint hat daß dies nicht sehr klar formuliert sein, aber anders gar keinen sinn ergäbe...

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  •  elanor
9.4.2015  (#24)
Danke erstmal für Eure Antworten, werde meinen Mann mit dem Plan zur Gemeinde schicken, der versteht sich eh blendend mit der zuständigen jungen Dame in der Bauabteilung. Bebauungsplan gibts laut Gemeindeamt nicht.
Gut, die 50m² würden wir nicht mal erreichen, das wären, wenn ich richtig geschätzt habe, ca. 35m².

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.4.2015  (#25)

zitat..
Richard3007 schrieb: Mein Ursprünglicher Plan war 10,58m Länge. Davon 6m Carport + 4,58m Nebenraum (6,5mx4,58m) ca. also etwa 30m² bebaute Fläche, davon ca. 21m² im Bauwich nord und ost. Sowie Auch das Carport 18m² im Bauwich ost.

Das ist aber nicht die Antwort auf meine Frage!! Ich wollte nicht wissen, was du geplant hast, sondern was der "alte" Bebauungsplan im Detail regelt!!

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  •  woo
9.4.2015  (#26)

zitat..
woo schrieb: Grundsätzlich dürfen Nebengebäude 10 % der Gesamtfläche des Bauplatzes bzw. des Grundstücks nicht übersteigen und max. 100 m2. Garagen (inkl. Nebenräume) für Pflichtstellplätze zählen allerdings nicht dazu.


Achtung:
Solche Garagen für Pflichtstellplätze kann man im Bauwich bauen, diese zählen nicht zu den erlaubten Nebengebäuden!
D.h. Nebengebäude mit max 10% der Gesamtfläche des Bauplatzes oder 100 m² plus Garage (inkl. Nebenräume) möglich.
Flächen dieser Gebäude die nicht im Bauwich liegen sind unbeachtlich.


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