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ÖNorm A 2060

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  •  samoth
12.4. - 16.4.2012
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Hallo,

habe folgenden Passus in einem Angebot:
"Es gelten die Allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien der österreichischen Normen für die Ausführung sowie die ÖNorm A 2060 Allgemeiner Vertragsbestimmungen für Leistungen."

Kann mir das wer ausdeutschen was sich dahinter versteckt?

lg
tom

  •  creator
  •   Gold-Award
14.4.2012  (#21)
gut, spielen wir das spiel mal anderswas konkret ist der vorteil für mich als kunde und konsument isd kschg, wenn ich diese klausel - so wie sie ist - unterschreibe? wenn

zitat..
manche regeln veraltet und toleranzen durch neue, bessere verfahren in der praxis weit aus geringer

sind - wozu soll ich sowas zum vertragsstandard erklären, wo ich als konsument durch abgb und kschg sowie judikatur viel besser geschützt bin? null anzahlung, geld folgt leistung, stenges übergabe- und abnahmeprotokoll - basta, mehr braucht's ned. wenn keine wie versprochen perfekte, vertragsgemäße leistung - kein geld, zurückbehaltung, mängelrüge zur verbesserung und abzüge wegen verzug und mangelfolgeschäden. was braucht ein konsument da irgendwelche önormen und agb mit zig önormen im hintergrund?
warum ist die stadt wien dann so blöd/böse/frech, die besagte önorm a 2060 NICHT so, wie in der klausel beschrieben 1:1, sondern "darauf aufbauend" mit diversen ergänzungen, ausnahmen und änderungen zum vertragsbestandteil zu machen?

http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/fruehere.html

zitat..
Die Vertragsbestimmungen für Leistungen bauen auf den Bestimmungen der ÖNORM A 2060, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen (Ausgabe 1. Juni 2002) auf und werden jedem Vertrag über die Vergabe von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) zu Grunde gelegt.


wobei die stadt wien natürlich KEIN konsument und nach bverg ausschrteibungspflichtig ist.

wenige unter vielen? das sieht die insolvenzstatistik ein bissi anders...

zitat..
Im Jahr 2010 kam es im Bauwesen zu rd. 1.040 Insolvenzen. Dies entspricht etwas mehr als 16 % aller Unternehmensinsolvenzen. Knapp zwei Drittel stellten eröffnete Insolvenzen, das restliche Drittel mangels Masse abgewiesene Konkursanträge dar.

http://www.branchenmonitor.at/Branchenmonitor_/grpbau/Inhalt.htm

1040 firmen oder 16% aller unternehmen, 2009 waren's noch mehr... sind ja nur ganz wenige...8-)

dabei macht bau insgesamt nur 1/10 aller unternehmen aus... heißt konkret: da gibt's ned nur ein paar konkurs-spezialisten... http://www.statistik.at/web_de/services/wirtschaftsatlas_oesterreich/branchendaten_nach_wirtschaftszweigen/024336.html



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  •  studio54
14.4.2012  (#22)
gute ansätze!
aber, sollte es zu einem verfahren kommen, wird ja ohnehin die önorm zur schadensfeststellung herangezogen, egal ob ich das als bauherr vorher unterschrieben habe oder nicht.
die stadt wien ergo flughafen ist kein bauherr im klassischem sinne. hier wurde natürlich über projektanten eu-weit im oberschwellenbereich ausgeschrieben. und genauso wie ich das bei den von mir vertretenen kunden mache, wurde hier auch auf spezielle vertragsbedingungen zurückgegriffen.
bei projekten in der größenordnung will man ja das bieterfeld referenzieren, damit man von vornherein nicht die insolvenzler im boot sitzen hat.
...und natürlich gibt es noch zigtausend andere gründe wie etwa verpflichtungen der geheimhaltung, verbot von planweitergaben, rechte der abtretung an subfirmen, rechte für bietergemeinschaften, regelungen ü. stand d. technik, verarbeitungsrichtlinien,etc. was natürlich bei efh's völlig absurde bedingungen wären.
tja und bzgl. der insolvenzler... diese statistik kannte ich ehrlich gesagt auch nicht im detail!
ich denke, dass das zu einem gewissen anteil ein gesellschaftliches problem ist. durch geiz ist geil und billiger, billiger, billiger werden medial falsche werte vermittelt. qualität will jeder haben, darf aber nix kosten. wie also soll das funktionieren.
zeigte sich doch auch in unseren diskussionen, das wir bei preisen komplett anderer meinung sind! (wobei wir viell. nichtmal soweit auseinander liegen, wenn wir klare definitionen und angaben beachteten)
wenn wir die bki von 1990 (100%) bis 2012 (200,...%) betrachten, mag es zwar den anschein haben, dass die baugewerke -weil in 20 jahren preis verdoppelt!) sich allesamt eine goldene nase verdienen. dem ist aber leider überhaupt nicht so.
ich denke, hier müsste auf politischer ebene agiert werden und die ust. im baugewerbe entfallen, die lohnnebenkosten gesenkt werden und schon ist bauen wieder leistbarer und wir bräuchten nicht mit dumpingpreisen die firmen in die insolvenz jagen. gleichzeitig würde wahrscheinlich durch bessere fluktuation arbeitsplätze geschaffen und dem pfuschern ein riegel vorgeschoben, da der vorteil der steuerprellung entfallen würde.

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  •  creator
  •   Gold-Award
15.4.2012  (#23)
nicht ganz

zitat..
aber, sollte es zu einem verfahren kommen, wird ja ohnehin die önorm zur schadensfeststellung herangezogen, egal ob ich das als bauherr vorher unterschrieben habe oder nicht.

genau hier ist der denkfehler. nur, wenn ich als konsument diese blöde klausel unterschreibe, gilt das, weil ich es selbst als vertragsstandard so festgelegt habe.
ansonsten sind die önormen lediglich der mindeststandard und wenn die nicht erfüllt sind, liegt automatisch mangelhaftigkeit vor.

darüber hinaus gelten aber sämtliche werbeaussagen als verbindlich - und das ist der springende punkt!

zitat..
Es gilt, was die Werbung verspricht

Es gibt einen wichtigen Grundsatz: Was immer Übergeber, Hersteller (und Juristen sprechen auch von „Anscheinhersteller“) und Importeur über ein Produkt "öffentlich" behaupten,das gilt und ist Teil des Kaufvertrages mit Ihnen. Das heißt also: Werbeaussagen, Gebrauchsanleitungen, usw. haben den Stellenwert einer Vertragsvereinbarung. Solche Äußerungen binden den Übergeber nur dann nicht, wenn

er sie weder kannte noch kennen konnte,
wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt wurden,
wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=24579&pn=2

genau dieser unterschied zwischen mindeststandard laut önormen und werbeaussagen soll die dämliche klausel ja ausschließen, indem nur der mindeststandard önormen vertraglich festgelegt wird.
estrichbeispiel: erklärt/wirbt der estrichleger mit billard-estrich, kann er sich nicht mehr auf die toleranzen laut önorm berufen.
es kann ja niemand gehindert werden, die önormen überzuerfüllen....


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  •  studio54
15.4.2012  (#24)
klingt logisch bei produkten die mit definierten standards bezogen werden. da gebe ich ihnen volkommen recht! zb. fenster, türen, etc.

beim baumeister tu ich mir aber gedanklich noch etwas schwer, das in zusammenhang zu bringen.
nehmen wir an, es entsteht ein bauphysikalischer schaden im bereich einer auskragenden platte wie etwa ein balkon.
ergebnis ist schimmel im innenraum.
nun wird geprüft wie die platte gebaut wurde.
möglichkeit der thermischen trennung, des "einpackens", oder es wurde garnix gemacht.
in diesem fall gibt es keine werbewirksame aussage und der sachverständige kann nur prüfen ob die verarbeitung der norm entspricht.


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  •  creator
  •   Gold-Award
15.4.2012  (#25)
in der annahme sind offenbar aufgrund des fehlers - nicht einmal die mindeststandards eingehalten worden - die man nicht extra vereinbaren muss, da als konsument zumindest durchschnittliche leistung erwartet werden kann:

zitat..
ansonsten sind die önormen lediglich der mindeststandard und wenn die nicht erfüllt sind, liegt automatisch mangelhaftigkeit vor.

vom energieausweis bzw. erfüllung der förderungsstandards ganz zu schweigen...

um das geht's aber gar nicht.
meist werben firmen mit irgendwelchen werbesprüchen, z.b. sowas wie einer "zufriedenheitsgarantie" oder sonstigen tollen services: http://web2.cylex.de/firma-home/sweet-home-holzhaus-by-msh-haus-gmbh-5277368.html

übrigens: das verweisen auf kundenzufriedenheit allein genügt ned - http://www.hartlhaus.at/hausbau/bauen-mit-iq/971-kundenzufriedenheit/

jetzt kommt's: MIT der klausel ist die fast wurscht oder nur erschwert durchsetzbar, OHNE klausel kann man neben den ansprüchen aus gewährleistung auch noch schadenersatz wegen dem aus der unzufriedenheit entstandenen schäden fordern - sprich: da wird ein weites feld von möglichen ansprüchen mit der klausel abgeschnitten bzw. massiv erschwert, weil einerseits die werbeaussagen und andererseits die einschränkende klausel im selben vertrag abzuwägen wären...


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  •  studio54
15.4.2012  (#26)
ja aber wir reden hier doch noch immer von handwerklicher arbeit.
tut mir leid, ich kann das trotzdem nicht so richtig nachvollziehen.
ein spengler, bodenleger, baumeister oder was auch immer wirbt doch nicht mit solchen slogans.
bei fertigteilhäuser u.dgl. ist das ja noch verständlich, aber bei einem individell geplanten haus, das vom baumeister um die ecke gebaut wird, denke ich nicht das man hier weiter einhaken muss!

sie haben schon recht wenn zb. prefa mit einem flüster-dach werben würde und dem nicht entspäche. hier ist aber auch nicht der spengler zur verantwortung zu ziehen sondern eben prefa als hersteller. (es sei denn verarbeitungsrichtlinien sind nicht eingehalten!?)
daher finde ich es immer noch überzogen, die 2060er so zu verteufeln!

...und will man wirklich eine geschäftsbeziehung eingehen und sich im vorfeld schon überlegen wie man noch den letzten cent aus jemanden rausklagen könnte??
insoweit denke ich gibt es seriösere wege geschäftsbeziehungen einzugehen.



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  •  creator
  •   Gold-Award
16.4.2012  (#27)
ich hab' das jetzt schon mantramäßig so oft hier gepostet

zitat..
wenn zb. prefa mit einem flüster-dach werben würde und dem nicht entspäche. hier ist aber auch nicht der spengler zur verantwortung zu ziehen sondern eben prefa als hersteller.


das ist rechtlich völlig falsch, da immer der konkrete vertragspartner des kunden - also der händler/spengler/handwerker/auftragnehmer zur verbesserung verpflichtet ist, weil er diese werbeaussagen als sachverständiger kennen muss und davon profitiert - sonst würden sich ganz viele "autorisierungen" für "vertzragshändler" ad absurdum führen. damit sind alle werbeaussagen des herstellers vom händler übernommen - kenne auch keinen "vertragshändler", der dokumentiert erklärt, dass z.b. die produktprospekte unhaltbare lügen beinhalten... und dann noch lange vertragshändler ist. selbst das hilft ned, wenn er diese aussagen erst nach vertragsschluss tätigt...
es stimmt zwar, dass sich viele firmen abzuputzen versuchen (nona, da geht's um geld!), indem sie auf den hersteller verweisen - das ist aber nur ein untauglicher versuch für unwissende - steht ja eh schön im link:

zitat..
Behauptet ein Händler also etwa, er habe das beanstandete Gerät ja gar nicht erzeugt und daher sei er für Mängel auch nicht verantwortlich, kann er Sie damit nicht so einfach abwimmeln. Er haftet in jedem Fall für die Mängelfreiheit der Ware.

laut ogh haftet er auch für die mängelfreie montage, auch schon zig mal hier gepostet.
ich frage mich die ganze zeit, warum sie nach wie vor rechtlich oder tatsächlich völlig falsche gerüchte posten und dann noch beghaupten, dass die im sinne ihrer kunden sind. das kann ja nicht dauernd nur unwissen sein, diese dinge poste ich hier schon seit jahren und immer mit - für manche durchaus zu umfänglichen - links zu den quellenverweisen.

http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=24579&pn=4

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  •  creator
  •   Gold-Award
16.4.2012  (#28)
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zitat..
...und will man wirklich eine geschäftsbeziehung eingehen und sich im vorfeld schon überlegen wie man noch den letzten cent aus jemanden rausklagen könnte??


na sicher - was denn sonst? schön, wenn man's nicht braucht - nur stehen die chancen ned allzu hoch, ein 100% perfektes, vertragsgerechtes gewerk zu bekommen - vgl. towei.
daher ist es sinnvoll, sich die juristischen basics für probleme anzueignen, um gar nicht klagen zu müssen - mängelrüge, geld folgt leistung und zurückbehaltungsrecht reichen da vollkommen aus. wenn dann die firma klagen will, ist das ihr problem... und das feld für verhandlungen ist weit...

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