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Oberflächenwasser [OÖ]

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  •  karl1911
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
9.4. - 12.4.2016
4 Antworten 4
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Hallo.
vielleicht könnt ihr mir helfen.
Wir bauen demnächst und müssen einiges an Aushub wegschaffen.
Geplant ist, dass wir den Aushub auf eine Wiese (Nutzgrund) meiner Eltern ablagern. Also Humus abziehen, Aushub verteilen und anschließend wieder den Humus rauf.
Es fließt aber Oberflächenwasser vom oberen Nachbargrundstück bzw. als Überlauf von einem Brunnen des Nachbarn über unseren Grund und geht in den Teich des unteren Nachbarn.
Jetzt meine Frage:
Muss ich dafür sorgen, dass das Wasser weiter fließen kann?
Hat der untere Nachbar ein Anrecht darauf, obwohl es über unser Grundstück läuft?

  •  stretch4u
  •   Bronze-Award
9.4.2016  (#1)

zitat..
karl1911 schrieb: Geplant ist, dass wir den Aushub auf eine Wiese (Nutzgrund) meiner Eltern ablagern. Also Humus abziehen, Aushub verteilen und anschließend wieder den Humus rauf.


Ich hoffe ihr habt da irgendwie eine Genehmigung dazu? Einfach so ist das meines Wissens nicht erlaubt.
Dein Aushub ist nämlich Abfall. Jedenfalls solange du ihn nicht am Aushubort für Bautätigkeiten verwendest.
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)
§3 Absatz 1 Ziffer 8

zitat..
Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind [...]
nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.


Wegen Oberflächenwasser:
Du hast also ein Hanggrundstück welches als Bauland gewidmet ist. Ich nehme mal an, dass es nicht so gelaufen ist wie es sich gehört und die Gemeinde sich bei Umwidmung zum Bauland Gedanken über die Wasserfrage gemacht hat. (Kanäle, Ableitungen etc.)
Der obere Nachbar muss seine Oberflächenwässer (außer solche Niederschlagswässer welche auf Bauwerken landen) nicht irgendwie abführen. Die fließen einfach über deinen Grund. Ist so. Anders bei dem Brunnenüberlauf. Das ist denke ich nicht erlaubt einfach seinen Überlauf aufs andere Grundstück zu leiten. Das könntest du ihm meiner Meinung nach sogar verbieten.
Wenn du jetzt bauliche Maßnahmen tätigst (Haus baust) und Maßnahmen ergreifst, damit die von oben kommenden Oberflächenwässer abgeleitet werden (Eingriff in die zuvor bestehenden Abflussverhältnisse) und nicht direkt an dein Haus kommen, dann muss das so geschehen, dass unten liegende Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Da musst du dann aufpassen.
Aber dein unterer Nachbar hat kein Recht auf die von oben kommenden Oberflächenwässer. Eher im Gegenteil. Du musst ihn vor Oberflächenwässer die auf deinem Bauwerk landen sogar schützen und diese ordnungsgemäß ableiten bzw. versickern lassen.
Interessanter Fall dazu: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120426_OGH0002_0010OB00064_12M0000_000

Alle Angaben ohne Gewähr.
lg

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  •  karl1911
9.4.2016  (#2)
Danke für die rasche Antwort.
Bei dem Grundstück, auf welches der Erdaushub kommen soll, handelt es sich jedoch nicht um den Grund wo gebaut wird. Die Erde soll dort nur gelagert werden und ist Nutzgrund.
Ändert das jetzt was daran, wenn ich dem Nachbarn das Oberflächenwasser abstelle.
Generell möchte ich eh das Gespräch mit den beiden Nachbarn suchen und werde einen Drainagenschlauch einlegen, damit es zu keinen Problmenen kommt, jedoch weiß ich nicht, wie die Reaktion der Nachbarn darauf ist.
Daher hätte ich gerne ein paar Informationen wie das rechtlich aussieht.

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  •  stretch4u
  •   Bronze-Award
9.4.2016  (#3)

zitat..
karl1911 schrieb:]...] handelt es sich jedoch nicht um den Grund wo gebaut wird.


Eben. Deswegen ist das Ausbringen deines Aushubmaterials auf einem anderen Grundstück (also das deiner Eltern) nicht so ohne weiteres möglich bzw. erlaubt. Wenn dich da jemand dabei sieht und anschwärzt oder es sonst irgendwie auffällt zahlst du saftig Strafe. Der Grund deiner Eltern ist ja keine Aushubdeponie.

zitat..
karl1911 schrieb: wenn ich dem Nachbarn das Oberflächenwasser abstelle.


Was meinst du mit "abstellen" ? Ist ja nicht so, dass du ein Ventil zudrehst. Du baust auf deinem Grundstück und musst sicher stellen, dass Oberflächenwasser welches auf deinen Bauwerken landet nicht ungehindert zum Nachbarn rinnt.
- Dein oberer Nachbar hat dort anscheinend noch nicht gebaut und Oberflächenwasser von ihm die zu dir rinnen dürfen auch weiterhin einfach auf dein Grundstück abfließen, da es die natürliche Richtung des Wassers ist. Anders sein Brunnen den er dort hat. Den Überlauf seines Brunnen darf er eigentlich nicht einfach so auf dein Grundstück leiten. Das kannst du ihm verbieten.
- Wenn du Oberflächenwasser [und zwar Oberflächenwässer welche nicht das "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen" --> also normales Wasser was den Hang runter rinnt] das von deinem oberen Nachbar zu dir rinnt umleitest(Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse), sodass es nicht an deinem Haus ansteht (was ja auch Sinn macht), musst du es weiter so ableiten, dass keine anderen Nachbarn beeinträchtigt werden. Soll heißen, dass du jetzt das Wasser nicht auf anderen Grundstücken als dein eigenes Grundstück zur Versickerung bringen darfst oder du leitest es in einen eventuellen Kanal.
- Da geht es um zuviel Wasser. Nicht um Wasser was nicht mehr kommt. Dein unterer Nachbar kann nicht erwarten, dass du ihm die Oberflächenwässer deines oberen Nachbarn in irgendeiner Art weiterleitest. Wie kommst du dazu das für ihn zu machen? Es gibt kein Recht auf das Oberflächenwasser eines anderen Grundstücks.
- Im Gegenteil. Dein unterer Nachbar hätte das Recht von dir zu verlangen, dass du Oberflächenwässer die von dir zu ihm rinnen, und welche das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, verhinderst.

Wenn dein oberer Nachbar meint er kann seinen Brunnen einfach auf dein Grundstück entwässern, dann solltest du ihm den §364 Absatz 2 des AGBG zur Kenntnis bringen. Dieser lautet:

zitat..
Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.




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  •  karl1911
12.4.2016  (#4)
So.
Hab jetzt mit den betroffenen Grundstückbesitzern geredet.
War ein sehr gutes und freundliches Gespräch wobei wir vereinbarten, dass ich einfach einen Drainagenschlauch unter den Aushub lege damit das Wasser weiter in Richtung Teich fließen kann.
Es haben sich alle gefreut und bedankt, dass ich sie informiere bevor der Bagger anrollt.


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