« Baurecht  |

NÖ: Geschlossene Bauweise mit Anbaupflicht - Toreinfahrt rückversetzt? [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
23.2. - 24.2.2023
2 Antworten | 2 Autoren 2
2
Hallo!

Hätte eine Frage wie bei folgendem Fall vorgegangen werden kann:
Es gilt lt. Bebauungsplan die geschlossene Bauweise mit einer vorderen Baufluchtlinie (3m von Straßenfluchtlinie) mit Anbaupflicht. 
Die geschlossene Bauweise soll und wird wie vorgesehen überwiegend durch das Hauptgebäude erfüllt, da das Hauptgebäude an der vorderen Baufluchtlinie situiert wird, wäre auch die Anbaupflicht erfüllt. Im untergeordneten Maß ist für die restliche Grundstücksbreite eine Toreinfahrt geplant.
Kann diese Toreinfahrt um einige Meter (aus praktischen Gründen, damit vor dem Tor noch ein Auto auf Eigengrund verweilen kann bis das Tor geöffnet ist) nach hinten Versetzt werden oder gibt es dazu Regelungen, dass dies nicht erlaubt wäre und die geschlossene Flucht quasi in einer Ebene durchgehend sein müsste?

Vielen Dank für eure Hilfe!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.2.2023  (#1)
Ich denke mal gehört zu haben, dass nicht die gesamte Frontlänge vorne angebaut sein muss.

Von meinem persönlichen Verständis heraus hätte ich es allerdings anders gesehen. Wenn geschlossene Bebauungsweise verordnet ist und wenn (offensichtlich ja ganz bewußt) dazu eine Anbauverpflichtung an die vordere Baufluchtlinie verordnet wird, dann verstehe ich das so, dass der Verordnungsgeber wollte, dass da eine durchgehende Front an der vorderen Baufluchtlinie entstehen soll - also ohne Unterbrechungen mit irgendwelchen Rücksprüngen. Stellt sich ja dann die Frage: wie weit darf ich denn mit Teilen der Front zurückspringen und wo gibts dann dafür eine Regelung und Grenzen?? 

1
  •  bautech
  •   Gold-Award
24.2.2023  (#2)

zitat..
ProjectX schrieb: Kann diese Toreinfahrt um einige Meter (aus praktischen Gründen, damit vor dem Tor noch ein Auto auf Eigengrund verweilen kann bis das Tor geöffnet ist) nach hinten Versetzt werden oder gibt es dazu Regelungen, dass dies nicht erlaubt wäre und die geschlossene Flucht quasi in einer Ebene durchgehend sein müsste?

In meiner Heimatgemeinde musste ich bei der geschlossenen Bebauung sogar mit der Garage von der Bauflucht nach hinten abweichen, genau aus dem von dir genannten Grund. Wenn ich aufs Öffnen des Garagentors warte soll ich nicht auf der Straße stehen... jedoch ist bei uns ein detaillierter Bebauungsplan in Kraft, wo so was geschrieben steht.
Gibts das bei euch eventuell auch?


1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Anwendung §54 NÖ BO