« Baurecht  |

NÖ: Gelaendeveraenderung und § 67 (1a) [NÖ]

   
Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  broesl
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.10. - 6.10.2025
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Hallo,

ich tueftle gerade an verschiedenen Moeglichkeiten auf unserem doch recht speziellen Grund einen KFZ-Stellplatz zu schaffen. Mein neuer Favorit ist nun direkt neben der Privatstrasse und direkt an der Grenze Bauland/Gruenland eine Flaeche fuer einen Stellplatz auszugraben. In etwa die rot/grau schraffierte Flaeche in dieser Abbildung:

_aktuell/20251003201932.png
Dabei muss man bis zu 2m unter das Bezugsniveau graben und man wird auch Stuetzwaende (gruen in der oberen Abbildung) errichten muessen. Ich nehme an, dass so ein Stellplatz prinzipiell moeglich ist (aber bewilligungspflichtig), da sich alles im Bauland befindet. Kann die Lage direkt an der Grenze zum Gruenland ein Problem sein?
 
Hier habe ich die Stellflaeche als graue Box in einem CAD-Modell vom Gelaende eingefuegt:

_aktuell/20251003740843.png
Nun zu meiner eigentlichen Frage: der Plan waere das Hauptgebaeude (EFH) in weniger als 3m Abstand zu diesem Stellplatz zu errichten. Nun bin ich mir aber nicht sicher ob ich dann nicht Probleme mit § 67 (1a) bekomme:

Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen.

Die Stellplatz-Flaeche ist teilweise mehr als 1,5m unter Bezugsnivaeu und teilweise weniger als 3m von einer Gebaeudefront des Hauptgebaeude entfernt. Ich haette "Gelaende" in diesem Zusammenhang als unverbaute Flaeche interpretiert und dass daher nur das Gelaende zwischen diesem Stellplatz und dem geplanten Hauptgebaeude nicht mehr als 1.5m unter dem Bezugsnivaeu liegen darf. Liege ich da richtig? Macht es eventuell einen Unterschied ob der Stellplatz ueberdacht ist (und somit als Gebaeude zaehlt)?

Liebe Gruesse

  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
4.10.2025  (#1)
Hallo!

zitat..
broesl schrieb: Kann die Lage direkt an der Grenze zum Gruenland ein Problem sein?

Die Widmung des Nachbargrundstückes ist für dich diesbezüglich nicht von Bedeutung. 

Ja das Gelände nach Fertigstellung darf im Bereich von 3 m um die Gebäudefronten (üblicherweise die Fassadenebene) deiner Gebäude auf deinem Grundstück (z.B. Einfamilienhaus) nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind: Ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude. 

zitat..
broesl schrieb: Ich haette "Gelaende" in diesem Zusammenhang als unverbaute Flaeche interpretiert und dass daher nur das Gelaende zwischen diesem Stellplatz und dem geplanten Hauptgebaeude nicht mehr als 1.5m unter dem Bezugsnivaeu liegen darf.

Das Niveau deiner geplanten ins Gelände eingeschnittenen Abstellanlage wäre im Hinblick auf diese Regelung ebenso als Gelände nach Fertigstellung zu berücksichtigen. 

zitat..
broesl schrieb: Macht es eventuell einen Unterschied ob der Stellplatz ueberdacht ist (und somit als Gebaeude zaehlt)?

Das ist eine sehr spannende Frage! Ich denke das könnte man durchaus so sehen. 




1
  •  broesl
4.10.2025  (#2)

zitat..
ProjectX schrieb: Das ist eine sehr spannende Frage! Ich denke das könnte man durchaus so sehen.

Danke fuer die Rueckmeldung! Ich werde mich mal naechste Woche beim lokalen Bauamt schlau machen.
Eine Variante mit begruenter Ueberdachung sodass man den Stellplatz von Oberhalb kaum erkennt und das Gelaende effektiv gleich bleibt waere mir eigentlich eh am liebsten.


1
  •  broesl
6.10.2025  (#3)
Die Auskunft vom Bauamt heute bestaetigt die Annahme: wenn der Abstellplatz ein Gebaeude ist, dann gilt das Gelaende nicht als abgegraben. Ohne Dach muss darauf geachtet werden dass die Abstellplatzflaeche mit  § 67 (1a) vereinbar ist.

1



Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Aufgeschlossenes Grundstück - noch immer keine Zuleitungen