NÖ: Gelaendeveraenderung und § 67 (1a) [NÖ]
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Hallo! Die Widmung des Nachbargrundstückes ist für dich diesbezüglich nicht von Bedeutung. Ja das Gelände nach Fertigstellung darf im Bereich von 3 m um die Gebäudefronten (üblicherweise die Fassadenebene) deiner Gebäude auf deinem Grundstück (z.B. Einfamilienhaus) nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind: Ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude. Das Niveau deiner geplanten ins Gelände eingeschnittenen Abstellanlage wäre im Hinblick auf diese Regelung ebenso als Gelände nach Fertigstellung zu berücksichtigen. Das ist eine sehr spannende Frage! Ich denke das könnte man durchaus so sehen. |
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Eine Variante mit begruenter Ueberdachung sodass man den Stellplatz von Oberhalb kaum erkennt und das Gelaende effektiv gleich bleibt waere mir eigentlich eh am liebsten. |
Danke fuer die Rueckmeldung! Ich werde mich mal naechste Woche beim lokalen Bauamt schlau machen. ||
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Die Auskunft vom Bauamt heute bestaetigt die Annahme: wenn der Abstellplatz ein Gebaeude ist, dann gilt das Gelaende nicht als abgegraben. Ohne Dach muss darauf geachtet werden dass die Abstellplatzflaeche mit § 67 (1a) vereinbar ist. |
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