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NÖ Gartenhaus <10m²

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
18.3.2019
8 Antworten | 3 Autoren 8
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Folgende Situation: Grundstück ist Teil eines Grundstücksreihe (also mehrere Grundstücke, die nebeneinander angeordnet sind und von Straßen rundum umschlossen sind), hat seitlich Nachbargrundstücke, vorne eine Straße mit Zufahrt und hinten eine Straße. Im Bebauungsplan ist eine 3m Baufluchtlinie rund um die Grundstücksreihe eingezeichnet. Spricht man daher auch bei der Hinterseite des Grundstücks vom "vorderen Bauwich" und darf man daher im Prinzip auf diesem Grundstück keine Garten-/Gerätehütte aufstellen, sofern man sie in das hintere Grundstückseck platzieren möchte? Man müsste die Gerätehütte entweder mitten im Garten oder zumindest seitlich mitten in den Garten stellen?

Und falls das so ist: gibt es irgendeine Möglichkeit, dass zu umgehen, mit dem Ziel in diesem Bereich Gartengeräte unterzubringen? Wo fängt zb eine Gartenhütte an und wo hört eine "Gerätekiste" auf? Dürfte man an besagter Stelle nicht einmal eine Kiste mit zb 1,5m Höhe anbringen?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.3.2019  (#1)
Überall dort, wo ein Bauplatz an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist "VORNE". Grenzt der Bauplatz an mehreren Seiten an Verkehrsflächen, dann gibts halt mehrere "VORNE". Es gibt dann oft keine "HINTEN", z.B. hat ein Eckbauplatz 2x "VORNE" und 2x "Seitlich".
(Was du aus deiner subjektiven Sicht als "VORNE" und "HINTEN" wertest, zählt da nicht).

Wenn es einen Bebauungsplan gibt und dort, wo "VORNE" ist, ist eine Baufluchtlinie festgelegt, dann (und nur dann) handelt es sich um einen vorderen Bauwich.  

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
18.3.2019  (#2)
Hab ich mir fast gedacht. Heißt also, dort darf man keine Gartenhütte/Gerätehütte hinstellen. Gäbe es Alternativen? Was wäre noch zulässig? Darf man zb eine "Fahrradgarage" (=eine geschlossene Box) im vorderen Bauwich hinstellen?

Interessant ist es insofern, also zahlreiche Nachbarn dort so etwas stehen haben. Gut, solange sich niemand aufregt, wirds wohl egal sein.

Bei einem Eckgrundstück, dass also an 3 Seiten eine Strasse hat (jeweils mit Baufluchlinie) wurde an ein Eck ein Carport (das sollte ja zulässig sein) und eine darangebaute Hütte (also offenbar vollkommen unzulässig??) gebaut. Das Carport ist genau an der Ecke und dahinter (also entlang der anderen Straße im Bereich der Baufluchtlinien ist der Geräteschuppen).
Schaut im Prinzip so aus: 
garten-land-shop.de/media/catalog/product/cache/1/image/650x650/9df78eab33525d08d6e5fb8d27136e95/k/v/kvh_flachdach_mit_graumcarport.jpg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.3.2019  (#3)
Musst halt mal die Gebäudedefinition in der Bauordnung nachlesen......

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
18.3.2019  (#4)
Du meinst Gebäudedefinition bzgl. was man als alternative zur Gerätehütte hinstellen könnte? Ein "Ding" also, dass von Menschen nicht betreten werden kann. Stimmt, damit wäre die Fahrradbox ok und eine Gerätehütte, die nicht betretbar ist auch. Aber wo zieht man da die Grenze, eine Fahrradbox kann man eher nicht betreten (obwohl unbequem wohl schon), aber wenn man eine Mischung aus Box und Hütte hinstellt, wer definiert dann, ob es betretbar ist?

Eine weitere Umgehungsmöglichkeit sehe ich darin, statt einer Gerätehütte ein überdimensionales "Spielgerät" (Spielhaus) hinzustellen, welches nicht nur zum Spielen sondern auch als Stauraum genutzt wird. Gartengeräte sind teilweise ja auch tolle Spielsachen. emoji

Bzgl. dem vermeintlichen Schwarzbau in der Nachbarschaft. Das sehe ich schon richtig, oder? Ich unterstelle dem Eigentümer aber keine Absicht und es hat eine Fachfirma errichtet, müssten die nicht aufklären, weil ein Handwerker hat doch normalerweise die Pflicht über relevante Sachverhalte aufzuklären.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
18.3.2019  (#5)
Doofe Frage meinerseits...
Hat die Hütte schon Bestand? Wenn ja dann seit wann?

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
18.3.2019  (#6)
nein, das ganze Ding wurde heuer von einer Holzbaufachfirma errichtet. Ob alle 3 Teile konstruktiv verbunden sind, lässt sich von außen nicht sicher sagen, jedenfalls ist es aneinander angebaut. Es ist entlang der Strasse ein Holzcarport (Zufahrt von der anderen Strasse ums Eck), dahinter eben ca. 1,5m Holzverschlag mit 4 Wänden und dahinter nochmals ein offener Holzverschlag. Das Carport und der Holzverschlag gehen wohl als bauliche Anlage durch und soweit in Ordnung, der Holzverschlag wäre aber wohl als Nebengebäude oder "Gartenhütte" zu sehen.

Mich wundert das ganze ja doppelt. Denn entweder man hat versucht alles korrekt zu machen, dann hätte man ja schon fürs Carport eine Baubewilligung benötigt und dabei wäre wohl die dazupassende Hütte aufgefallen (wäre ja sicher alles eingereicht worden, vor allem wenn konstruktiv verbunden) oder es wurde schon fürs Carport nichts eingereicht, dann ist es ja quasi doppelt illegal.

@Karl10: in der Gebäudedefinition steht auch, dass ein Gebäude ein Bauwerk ist und ein Bauwerk ist mit dem Boden fest verbunden. Ist dann eine einfach hingestellte Gartenhütte überhaupt ein Bauwerk/Gebäude? Weil ein Fundament oder eine feste Bodenverbindung gibts bei solchen Gerätehütten nicht unbedingt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.3.2019  (#7)
Bitte Gesetze genau lesen und vor allem korrekt zitieren und nicht immer eigene Begriffkreationen verwenden: im Gesetz steht, das Bauwerk muss "kraftschlüssig" mit dem Boden verbunden sein. Da steht nirgendwo das Wort "Fundament"!
"Kraftschlüssig" ist eine Verbindung mit dem Boden auch bloß kraft entsprechenden (Eigen)Gewichts des Bauwerks.

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
18.3.2019  (#8)
Stimmt! Kraftschlüssig ist es wohl auch mit Eigengewicht!

Aber wo ist dann die Grenze zwischen Gebäude und nicht Gebäude am Beispiel einer Gerätehütte? Der Begriff "von Menschen betreten werden kann" ist ja nicht wörtlich definiert. Betreten kann ja fast alles werden, wenn auch gebückt, auch in eine Kiste kann man hineinsteigen.

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