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NÖ Bauordnung: Bauwich und Fahnengrundst

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  •  gwieser
31.7.2014
4 Antworten 4
4
Hallo,

es gibt beim §50 Bauwich in Absatz 5 einen mir nicht erklärbaren Gesetzestext, der folgendermaßen lautet:
(5)
Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4), darf der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.

Kann mir bitte jemand ausdeutschen, was das bedeutet? Heißt das, ich kann die halbe Breite des Streifens dem Bauwich AUF ALLEN SEITEN DES GRUNDSTÜCKS anrechnen, oder bezieht sich das nur auf den Streifen? Was ist der Sinn dieses Textes?

  •  bautech
  •   Gold-Award
31.7.2014  (#1)
Meine Interpretation dazu! - MMn kannst an der Seite, an der die Fahne an deinem Grund vorbeiläuft, zu 50% zu deinem seitlichem Bauwich anrechnen.

Bsp.:
Du mußt seitlich zur Grundgrenze 3 Meter Abstand einhalten, hast daneben aber eine Fahnenzufahrt mit 3 Meter Breite zu einem Grund hinter Dir. Diese Fahnenzufahrt darfst zwecks Bebauung zu 50% einrechnen, also von Deiner Grundgrenze 1,50 Meter entfernt das geplante Bauwerk errichten.
Just my 2 cents

bautech

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  •  P****
  •   Bronze-Award
31.7.2014  (#2)
Sehe es auch so wie bautech.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.7.2014  (#3)
Puhhh!! Der Text ist eigentlich sehr klar und eindeutig, sodass es schwerfällt, da noch was zu erklären.
Hilfreich wäre vielleicht der Standpunkt des Betrachters: Eigentümer der Fahnenparzelle oder NAchbar?
Nämlich:

zitat..
gwieser schrieb: AUF ALLEN SEITEN DES GRUNDSTÜCKS anrechnen

Welches Grundstück meinst da (Fahne oder Nachbar?)?? Und außerdem: es geht laut Gesetz ja nur um den "streifenförmigen Grundstücksteil" und eindeutig nicht ums ganze Grundstück. Daher gehts ganz klar nicht um den BAuwich "...auf allen Seiten des Grundstücks.."!!
Auch der Sinn ist klar: der Zufahrtsstreifen dient ja nicht der Errichtung eines Gebäudes, sondern ausschließlich der Zufahrt. Die Einhaltung eines Bauwichs dient der Belichtung für Gebäude auf der Nachbarfläche. Wenn auf der NAchbarfläche kein Gebäude steht und auch nicht möglich ist (weils ja ein Zufahrtsstreifen ist), dann brauchts auch keinen vollen Bauwich (und kann daher der Zufahrtsstreifen den beidseitig angrenzenden Bauwichen je zur Hälfte angerechnet werden).

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  •  gwieser
31.7.2014  (#4)
Alter Schwede, ich hab einfach nicht dran gedacht dass sich das auf das Grundstück bezieht dass an den Streifen angrenzt....deshalb hatte es auch keinen Sinn gemacht für mich! Danke für die Aufklärung!

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