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NÖ: Balkon für Gebäudehöhe zu berücksichtigen [NÖ]

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
13.2. - 14.2.2022
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo!

Eine grundsätzliche baurechliche Frage zur Handhabung des §53 (5), also Bauteile die bei der Berechnung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben. Im speziellen geht es mir dabei um die Auslegung des Absatzes zu den Ausnahmen "Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß § 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Abs. 4 auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen"

Wenn ich also jetzt einen Balkon habe, der die für Vorbauten zulässigen Ausmaße (max. Drittel der Gebäudelänge bzw. max 5m Länge, und max. halbe Bauwichstiefe bzw. max. 1,5m Tiefe) überschreitet, ist dieser dann zur Gebäudehöhe zu berücksichtigen? (würde ich so rauslesen, da diese Rahmenbedingungen ja in §52 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf den explizit verwiesen wird so angeführt sind). Ebenso was z.B. Dachvorsprünge über 1m Ausladung betrifft - müsste ja dann für die Gebäudehöhe und auch für die Bildung der Gebäudefronten berücksichtigt werden und nicht dass diese Bauteile (Balkon, Dachvorsprung ect.) unabhängig von ihrer Dimension generell allgemein ausgenommen sind? 

Bin euch für eure Hilfe sehr Dankbar! 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.2.2022  (#1)

zitat..
ProjectX schrieb: Im speziellen geht es mir dabei um die Auslegung des Absatzes zu den Ausnahmen

Versteh jetzt ehrlich gesagt die Frage nicht bzw. wo bedarf es da einer "Auslegung"?

Der § 53 Abs. sagt ja ganz klar "folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt". Und dann folgt ein eindeutiger Hinweis auf die in §52 taxativ aufgelisteten Vorbauten.
Genau diese werden somit bei der Gebäudehöhe daher nicht berücksichtigt. Ich wüßte nicht, was da "auszulegen" ist?

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
14.2.2022  (#2)
Der Anlass für meine Frage war eine Verbesserungsaufforderung der Baubehörde die die Berücksichtigung eines Balkones (der die Dimensionen nach §52 Abs. 3 Z3 übersteigt) bei der Gebäudehöhenernittlung bemängelt da so der Wortlaut "Balkone nicht für die Gebäudehöhenberechnung berücksichtigt werden". 
Darum wir ich etwas verirrt, ob ich diesen Paragraphen eh richtig verstanden habe, und mich darum Rückversichern wollte ob ich eh nicht auf der falschen Fährte bin. 
Danke vielmals für deine Hilfe Karl! 

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