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neue NÖ Bauordnung? [NÖ]

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  •  Leoaust
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
7.11.2014 - 25.2.2015
22 Antworten 22
22
Hallo Allerseits,
folgendes Problem stellt sich mir momentan:
Wir haben die Planung unseres EFH fasst finalisiert. Nun ruft mich die Architektin einer Hausfirma an die wir um ein Angebot gebeten haben und sagt mir dass wir unser Haus, bzw. Nebengeäude und Garage so wie geplant nicht bauen dürfen wenn wir nach dem 1.2.2015 die Einreichung machen.
Denn ab diesem Zeitpunkt gilt angeblich in NÖ eine neue Bauordnung, welche ein Carport (3 seitig offen) auch als Gebäude definiert und somit ein bebauen von beiden seitlichen Bauwichen (1x mit NGB und 1x mit Carport) unmöglich macht?
Im Internet finde ich absolut gar nix über diese neue Bauordnung. Weiß von euch jemand bescheid darüber, oder hat vielleicht sogar den neuen Gesetzestext?

Vielen Dank im Voraus!

Stephan

  •  woo
7.11.2014  (#1)
http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/04/477/477.htm


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.11.2014  (#2)
Mit dem link zum Text der neuen Bauordnung war woo ja bereits schneller. Als Laie wirst aber die entscheidende Stelle nicht so leicht finden bzw. verstehen.

Vorweg noch die Frage: die Planung ist ja fast finalisiert (wie du schreibst). Sollte sich da ein Bauansuchen noch vor dem 1.2.2015 nicht ausgehen (sind ja noch 2,5 Monate)? Dann gelten nämlich für dein BAuvorhaben noch die alten Bestimmungen.

Im Übrigen: die Architektin hat im Ergebnis über die neue Bestimmung recht, die von dir zitierte Begründung ist allerdings nicht ganz korrekt:
Ein Carport mit 1 Wand ist weiterhin (wie bisher) KEIN Gebäude.
Aber: die Bestimmungen über NebenGEBÄUDE im Bauwich wurden wie folgt ergänzt: "....sowie oberirdische
bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht,..." (siehe § 51 Abs. 2 und 3). Es wird von den Behörden künftig ein Carport vermutlich so eingestuft werden, dass es einer Verwendung wie der von von Gebäuden gleicht. Und damit werden auch fürs Carport mit nur 1 Wand - auch wenn es sich per Defintion um KEIN Gebäude handelt - die Bauwichregelungen gelten.

Aber nochmal: es müsste sich doch ausgehen, noch vor dem 1.2.2015 einzureichen, oder nicht?

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  •  P****
  •   Bronze-Award
7.11.2014  (#3)
@Karl10 - Hallo,
steht in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] irgendwo drin, dass die BO BO [Bauordnung/Baugesetz] zum Zeitpunkt des Einlangens des Bauansuchens heranzuziehen ist? Hab dazu nix gefunden. Für z.B. den Bebauungsplan gilt das nämlich nicht (hier ist der Zeitpunkt der Beurteilung durch die Baubehörde relevant - Ausstellung des Bescheides).

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
7.11.2014  (#4)

zitat..
P**** schrieb: BO zum Zeitpunkt des Einlangens

Ich denke Karl10 meinte eh mitsamt der Bauverhandlung...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.11.2014  (#5)

zitat..
gloitom schrieb: Ich denke Karl10 meinte eh mitsamt der Bauverhandlung...

Mit der Bauverhandlung hat das überhaupt nichts zu tun

zitat..
P**** schrieb: steht in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] irgendwo drin, dass die BO BO [Bauordnung/Baugesetz] zum Zeitpunkt des Einlangens des Bauansuchens heranzuziehen ist?

JA! §70 Abs. 1. Ein Verfahren gilt als "anhängig". sobald das BAUANSUCHEN bei der Baubehörde eingelangt ist (wie gesagt: auf die BAuverhandlung kommts NICHT an)

zitat..
P**** schrieb: (hier ist der Zeitpunkt der Beurteilung durch die Baubehörde relevant

Nein, stimmt nicht. Beim Bebauungsplan ist´s anders. Da gilt (insbesondere bei Änderungen): Ist für alle jene Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kundmachung, dass eine Änderung des bebauungsplanes GEPLANT ist, noch nicht anhängig waren. Also: da gehts um den Zeitpunkt der Kundmachung, dass etwas geändert werden soll. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung des Bebauungsplanes und der Zeitpunkt des Bauansuchens oder der BAubewilligung haben da nichts miteinander zu tun.

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  •  Leoaust
7.11.2014  (#6)
Danke euch allen f. die schnellen Antworten, insbesondere an Karl10.

@Karl10:Du hast vollkommen Recht, die Einreichplanung noch schnell fertig zu machen und einzureichen ist eine Option. Das Problem ist nur dass wir noch bis ca. Anfang Dezember warten müssen bis wir den Grundstückskaufvertrag beim Notar unterschreiben können. Und vorher möchte ich eigentlich keinen definitiven Auftrag zur Einreichplanung geben. Und da wirds dann schon wieder knapper. Weist du vielleicht auch: Muss mann für ein Bauansuchen tatsächlich schon im Grundbuch stehen oder reicht der Behörde ein notariell beglaubigter Kaufvertrag auch?

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  •  malli
8.11.2014  (#7)
Musst sicher im Grundbuch stehen, musst ja einen Grundbuchauszug mitgeben.

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  •  thomasdoe
  •   Bronze-Award
8.11.2014  (#8)
Oder er besorgt sich eine "vollstreckbare verpflichtung des grundrigentümers zur duldung des Vorhabens. Der notar wird dir da sicher weiterhelfen können.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.11.2014  (#9)

zitat..
malli schrieb: Musst sicher im Grundbuch stehen, musst ja einen Grundbuchauszug mitgeben.

zitat..
thomasdoe schrieb: Oder er besorgt sich eine "vollstreckbare verpflichtung des grundrigentümers zur duldung des Vorhabens. Der notar wird dir da sicher weiterhelfen können.

Da liegt ihr leider nicht richtig - alles völlig überzogen:
Nach Baurecht ist das Bauen auf fremden Grund überhaupt kein Problem. Brauchst nur die Zustimmung (=Unterschrift) des (grundbücherlichen) Grundeigentümers am Einreichplan - und das war´s.
Den Grundbuchsauszug braucht die Baubehörde nur, um zu wissen, wer grundbücherlicher Eigentümer ist. Wenn Bauwerber und Eigentümer nicht ident sind, dann weiß das dann die Baubehörde und muss nur die Unterschrift des Eingetümers verlangen -mehr nicht.

Du brauchst auch keinen Kaufvertrag vorlegen - auf den kommst überhaupt nicht an.
Das heißt für Leocaust: wenn´st beim Bauverfahren noch nicht im Grundbuch stehst, dann lass den (grundbücherlichen) Nochgrundeigetümer ganz eifach am Einreichplan als Grundeigetümer unterschreiben - mehr brauchst nicht.

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  •  mycastle
  •   Bronze-Award
8.11.2014  (#10)
UPS ich hätte da noch eine Anmerkung - Wenn der Nochgrundeigentümer, den Einreichplan für dich unterschriebt, und dann verkauft, ob dann nicht bereits die geschätzten Kosten des EFH zum Kaufpreis gehören, und damit zur Bemessungsgrundlage für die Steuern,
ein Schelm wer Böses denkt
Aber der NOtar muß das wissen, er führt die Steuern ab

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.11.2014  (#11)
@mycastle
Da bist du völlig auf dem Holzweg. Bitte gleich wieder vergessen

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  •  P****
  •   Bronze-Award
10.11.2014  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb: JA! §70 Abs. 1.


Ich korrigiere auf §73 Abs. 3. emoji

zitat..
P**** schrieb: (hier ist der Zeitpunkt der Beurteilung durch die Baubehörde relevant Nein, stimmt nicht. Beim Bebauungsplan ist´s anders. Da gilt (insbesondere bei Änderungen): Ist für alle jene Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kundmachung, dass eine Änderung des bebauungsplanes GEPLANT ist, noch nicht anhängig waren. Also: da gehts um den Zeitpunkt der Kundmachung, dass etwas geändert werden soll. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung des Bebauungsplanes und der Zeitpunkt des Bauansuchens oder der BAubewilligung haben da nichts miteinander zu tun.


Diese Ausführung möchte ich noch ein kleinwenig präzisieren:
1.) Einbringung des Bauansuchens vor der Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes (vor öffentliche Auflage bzw. Kundmachung zur öff. Auflage) - hier ist tatsächlich (lt. §73 Abs. 3 NÖ BO 1996) die alte Rechtslage von der Baubehörde anzuwenden.
2.) Einbringung des Bauansuchens während und nach der öffentlichen Auflage der Bebauungsplanänderung: Hier hat die Baubehörde die Rechtslage zu ihrem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden - Ist zu diesem Zeitpunkt die Änderung abgeschlossen, ist die neue Rechtslage heranzuziehen; ist die Änderung noch nicht rechtsgültig, muss die "alte" noch gültige Rechtslage angewendet werden.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.11.2014  (#13)

zitat..
P**** schrieb: Ich korrigiere auf §73 Abs. 3.

Nein! Es geht in diesem Thread um die Frage, was passiert, wenn am 1.2.2015 eine neue Bauordnung gilt. Und da kommts auf §70 Abs. 1 der NEUEN Bauordnung (Übergangsbestimmung) an (siehe im obigen link von woo)

Die Frage der Änderung des Bebauungsplanes war lediglich ein kleiner Sidestep aufgrund deines Einwurfes. Ich hab mir daher eine vollständige Erläuterung der Vorgangsweise bei Änderung eines Bebauungsplanes gespart, weils für Leoaust ja nicht darum geht. Du hast mit deinem Abs. 2.) natürlich recht. Gehört der Vollständigkeit halber noch dazu; aber wie gesagt - das ist jetzt hier nicht das Thema.

Wichtig ist mir daher auch noch folgendes: Änderungen der Bauordnung und Änderungen von bebauungsplan/Flächgenwidmungsplan laufen nach grundverschiedenen Regeln ab. Bitte das nicht durchmischen. Das könnte bei Nichtinsidern Verwirrung auslösen.
Bleiben wir also hier bei der ursprünglichen Frage des Threaderstellers, nämlich, was nach dem 1.2.2015 passiert. Und da kommts auf den § 70 Abs. 1 der NEUEN - ab 1.2.2015 geltenden - Bauordnung an

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  •  Naxos
17.11.2014  (#14)
Carport und Garage im seitlichen Bauwich mit NÖ BO 2015 weiterhin mögl - Es sind weiterhin Nebengebäude im seitlichen Bauwich möglich.Im neuen Gesetzestext wurde lediglich ergänzt, dass
Nebengebäude errichtet werden dürfen, "deren Verwendung der von Gebäuden gleicht." Gebäudedefinition:
Nö BAO 2015 gültig ab 1.2.2015
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden,
welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch
nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach
dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon,
ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch
an das Hauptgebäude angebaut sein;



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.11.2014  (#15)
@Naxos
Was willst du uns mit deinem Beitrag jetzt eigentlich sagen?
Vom Inhalt her liegst du leider nicht ganz richtig und trägst höchstens zur Verwirrung bei. Und zwar aus folgenden Gründen:

zitat..
Naxos schrieb: Es sind weiterhin Nebengebäude im seitlichen Bauwich möglich.

Ja stimmt! Hat ja auch niemand etwas anderes behauptet. Für "NEBENGEBÄUDE" wird sich bezüglich Errichtung im Bauwich gar nichts ändern. Das war aber nicht die Frage bzw. das Problem von Leoaust.
Du schreibst dann weiter:

zitat..
Naxos schrieb: Im neuen Gesetzestext wurde lediglich ergänzt, dass
Nebengebäude errichtet werden dürfen, "deren Verwendung der von Gebäuden gleicht."

Da zitierst du unrichtig. Es wurde nicht ergänzt, dass "NEBENGEBÄUDE" errichtet werden dürfen, deren Verwendung der von Gebäuden gleichzt. Wär ja unsinnig, da Nebengebäude per Defintion ja auch GEBÄUDE sind. Es wurde vielmehr ergänzt, dass die Regelungen fürs Bauen im Bauwich nun auch für solche "BAULICHE ANLAGEN" (=KEINE Gebäude) gilt, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht.
Was heißt das nun?
Bisher galt, dass z.B. bei offener Bebauungsweise (so wie im Fall von Leoaust) nur in einem der beiden seitlichen Bauwiche Nebengebäude errichtet werden durften und der andere Bauwich von Nebengebäuden freizuhalten ist. Da ein Carport mit max. 1 Wand kein Gebäude (und somit auch kein Nebengebäude) ist, sondern bloß eine bauliche Anlage, durfte das Carport bis jetzt zusätzlich im anderen Bauwich errichtet werden.
Die neue Regelung ab 1.2.2015 sagt nun, dass der andere Bauwich auch von solchen "BAULICHEN ANLAGEN" freizuhalten ist, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht. Diese Bestimmung wird ziemlich sicher so ausgelegt werden, dass ein Carport als eine bauliche Anlage einegstuft wird, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht.
Das hat nun zur Folge, dass es künftig (ab 1.2.2015) im Gegensatz zur derzeitigen Regelung nicht mehr zulässig ist, in einem Bauwich ein Nebengebäude und im anderen Bauwich ein Carport zu errichten (was Leoaust ja vorhat).

PS: Mit der von dir zitierten Gebeäudedefinition hat diese Neuregelung überhaupt nichts zu tun.

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  •  pastis
24.2.2015  (#16)
Carport im seitlichen u. vorderen Bauwich? - @Karl10
§ 51 Abs. 2 und 3 beziehen sich auf die seitlichen und den hinteren Bauwich, wie sieht es aber mit einem Carport im vorderen Bauwich aus?
Mein Carport wäre sowohl im vorderen als auch im seitlichen Bauwich geplant, Garagen gibt es schon etliche in der Strasse die so gebaut sind, aber noch kein Carport (=bauliche Anlage).

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
24.2.2015  (#17)

zitat..
pastis schrieb: Mein Carport wäre sowohl im vorderen als auch im seitlichen Bauwich geplant, Garagen gibt es schon etliche in der Strasse die so gebaut sind, aber noch kein Carport (=bauliche Anlage).

ich würde gern mich der Frage anschließen mit der Ergänzung, ob eine Gerätehütte mit ca. 15m² am Carport (die eine geschlossene Seite des CP wäre diese Gerätehütte) dann auch noch im vorderen bzw. seitlichen BW geht???

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  •  pastis
24.2.2015  (#18)
Kurze Ergänzung: Bauwich ist bei mir noch keiner verbaut, der Bebauungsplan besagt, dass Kleingaragen im vorderen Bauwich an der seitlichen Grundstücksgrenze dann erlaubt sind wenn im betroffenen Straßenzug dies schon existiert.

§51 Abs. 1 würde daher bei mir zutreffen, habe Hanglage von > 15 % bzw. erlaubt es der Bebauungsplan... allerdings geht es hier um die Errichtung von Garagen !!!!

Warum der Gesetzestext hier von Garagen u. nicht Abstellanlagen für Kfz (Garage oder Carport) berücksichtigt ist mir ein Rätsel ???? wo es doch heute immer mehr Carports gibt

Weder das Bauamt unserer Stadt in NOE noch das Gebietsbauamt konnte mir eine Antwort geben. Würde halt schon gerne wissen ob unser Einreichungsplan dann bewilligt wird oder nicht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.2.2015  (#19)

zitat..
pastis schrieb: Mein Carport wäre sowohl im vorderen als auch im seitlichen Bauwich geplant,

NEIN! Es gibt keine Fläche die SOWOHL im vorderen, ALS AUCH im seitlichen BAuwich liegt. Es gibt nur ENTWEDER-ODER. Also was is es jetzt?

zitat..
pastis schrieb: § 51 Abs. 2 und 3 beziehen sich auf die seitlichen und den hinteren Bauwich, wie sieht es aber mit einem Carport im vorderen Bauwich aus?

Da musst halt § 51 Abs. 1 lesen. Der regelt den vorderen Bauwich (wo aber nur Garagen möglicherweise erlaubt sind - von Carports ist hier keine Rede)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.2.2015  (#20)

zitat..
MinMax schrieb: ob eine Gerätehütte mit ca. 15m² am Carport (die eine geschlossene Seite des CP wäre diese Gerätehütte) dann auch noch im vorderen bzw. seitlichen BW geht???

Im vorderen Bauwich nicht (da geht auch das Carport nicht), im seitlichen grundsätzlich schon wenn (auch) diverse andere Einschränkungen (max. 100m², nur EIN seitlicher BAuwich verbaut usw.) erfüllt sind

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  •  pastis
24.2.2015  (#21)

zitat..
Karl10 schrieb: NEIN! Es gibt keine Fläche die SOWOHL im vorderen, ALS AUCH im seitlichen BAuwich liegt. Es gibt nur ENTWEDER-ODER. Also was is es jetzt?


Das Carport hat eine Länge von 9m, der vordere Bauwich beträgt laut Bebauungsplan 4m, somit befindet sich das Carport sowohl im vorderen als auch dahinter im seitlichen Bauwich oder interpretiere ich da etwas falsch?


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zitat..
Karl10 schrieb: Da musst halt § 51 Abs. 1 lesen. Der regelt den vorderen Bauwich (wo aber nur Garagen möglicherweise erlaubt sind - von Carports ist hier keine Rede)


Hab ich gemacht, siehe meinen Eintrag weiter oben. Dazu noch folgender Gedanke, wenn ich mein Carport mit einer zweiten Seitenwand plane dann zählt es als Garage die dann laut § 51 Abs. 1 für mich möglich ist. Die zweite Seitenwand kann dann ja später zwecks Reparatur oder anderen plausiblen Gründen abmontiert werden... Was meint Ihr?


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