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Das hat bei uns die Gemeinde gemacht. (keine Kosten für uns) |
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......ja das hab ich mir am Anfang auch so gedacht.....
Bis ich den Schrieb in Händen hielt, wo drauf stand das ich dafür aufkommen muss:( |
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Wie kommst ohne Absenkung denn zum Haus? Gehsteig schon vorhanden, oder wie muss man sich das vorstellen? |
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Hmmm Gibts bereits eine Zufahrtsmöglichkeit zu Eurer Parzelle? MWn ist die Gemeinde verpflichtet, auf Baugründen eine (!) Absenkung zur Zufahrt zur Verfügung zu stellen (zumindest in NÖ)! Zum Preis: wie breit is der Gehsteig? Was wurde angeboten? Wennst ein wenig genauer wirst kann man Dir helfen... ng bautech |
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Hallo goaspeda und bautech,
es ist noch keine Zufahrtsmöglichkeit vorhanden. Das Grundstück ist durch einen Gehsteig von der Straße getrennt (Gehsteigbreite ca. 1,5 m). Lt. Bescheid muss ich folgendes herstellen: "Gehsteigüberfahrt ist in einer Länge von 8,5 m durch Absenkung des Gehsteigs und der Gehsteigeinfassung auf ca. 3 cm Auftrittshöhe herzustellen. Die Gehsteigüberfahrt ist mit 30 cm Frostkoffer, 10 cm mech. Stab, 8 cm AC 32 trag, 70/100, T2, G5 sowie 2,0 cm AC 4 deck, 70/100, G2 herzustellen." Bin aus OÖ, Linz und war selber sehr verblüfft, dass ich das selber machen (zahlen) muss. Auf welcher Grundlage ist die Gemeinde in NÖ zur Herstellung verpflichtet? lg Christian |
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Hallo Christian!
Ich bin auch in OÖ. Hab zwar keinen Gehsteig vor der Einfahrt aber letztes Jahr wurde asphaltiert. Die Abgrenzung zu meinem Grundstück hat die Gemeinde auf deren Kosten gemacht (Granitrandleistensteine setzen). Also bei dir existiert der Gehsteig schon und gehört nun umgebaut/abgesenkt? |
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Hallo Christian,
wir müssen die Gehsteigabsenkung auch selbst machen lassen und natürlich auch bezahlen. Ebenfalls OÖ, Linzer Nachbargemeinde. Bei uns handelt es sich auch um einen schon bestehenden Gehsteig an einer Gemeindestrasse. Angebot haben wir uns noch keines legen lassen, wir stehen erst kurz vorm Einreichen. Wir rechnen auch in etwa mit Eurem Betrag. |
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@ goaspeda, ja genau Gehsteig zwischen Grundstück und Straße schon vorhanden....würde ich in jetzt in die Garage fahren wollen müsste ich zuerst über den ca. 9cm hohen Gehsteig fahren.
Das tue ich meinen schon ein bisschen in die Jahre gekommenen Wagen aber nicht an und parke lieber auf der Straße :) -> also er existiert und gehört nun lt. Bescheid abgesenkt! @elanor, danke für die Auskunft! Hab halt wie gesagt keine Ahnnung was sowas kosten soll/darf... lg |
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§20 OÖ StraßengesetzAnschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten
(1) Innerhalb des Ortsgebiets dürfen Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Anschlüsse für die Benützbarkeit der Straße keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Zustimmung darf für nichtöffentliche Straßen (einschließlich Grundstückszufahrten) auch befristet oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn ein sonstiger, zumutbarer Anschluss zum öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist. (2) Außerhalb des Ortsgebiets darf die Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes nach Abs. 1 zusätzlich zur dort genannten Voraussetzung nur erteilt werden, wenn überdies die Aufschließung in wirtschaftlich vertretbarer Weise nur über die Verkehrsfläche des Landes möglich ist und für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsfläche des Landes keine Nachteile zu erwarten sind. Diese Zustimmung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein sonstiger, zumutbarer Anschluss gewährleistet wird. (3) Hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten innerhalb und außerhalb des Ortsgebiets an Verkehrsflächen der Gemeinde gilt Abs. 1 sinngemäß. (4) Wird die Zustimmung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses die Behörde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschriften vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen. (5) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinn der Abs. 1 bis 3 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt. Schaut nicht gut aus, anscheinend kann die Gemeinde das wirklich veranlassen bzw bescheidmäßig festlegen, dass der Grundstückseigentümer) die Kosten tragen soll... ![]() Ca. 220,-/m2 für einen Gehsteig (2,8k /(8,5*1,5)) is happig. Um das Geld bau ich eine Autobahn... unbedingt andere Anbote einholen und nachverhandeln! ng bautech |
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Danke Bautech!
werde wohl dann noch Angebote einholen, mal sehen :) lg Christian |