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korrekte Ausführung der Absturzsicherung?

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  •  alexanderz
22.11. - 23.11.2018
13 Antworten | 10 Autoren 13
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Hallo, 
ich bin mittlerweile verzweifelt und hoffe hier eine Antwort zu finden. 
In meinem Neubau habe ich bereits ein Geländer (Absturzsicherung) ausgeführt und versuche nun eine Abnahme vom Baumeister zu erhalten. Da ich jedoch vom Baumeister die Rückmeldung bekommen habe, dass die Absturzsicherung nicht korrekt ausgeführt ist und ich keien Abnahme erhalte habe ich mal selber etwas nachgeforscht. Dabei habe ich mir auch den Gesetztestext durchgelesen und Bekannte gefragt. Irgendwie erhalte ich aber immer verschiedene Aussagen. Die Einen sagen: Das passt so. (Tischler der die Stiege gemacht hat, Bekannte die ebenfalls eine derartige Ausführung haben und die Abnahme erhalten haben). 
Die Anderen sagen: Das muss ausgebessert werden.

Ich bin nun komplett verwirrt, was jetzt zu trifft??

Ich bitte um eure Meinungen und Expertenratschläge, ob das nun so passt, oder nicht?!
Danke

  •  teslason
  •   Silber-Award
22.11.2018  (#1)
Dazu müsste man wissen, wie die Ausführung ist... Sprossen senkrecht oder waagrecht, Abstände, usw. oder am besten ein Foto emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.11.2018  (#2)

zitat..
teslason schrieb: oder am besten ein Foto


Da gehts um genaue Maße; da wird ein Foto allein auch nicht helfen.
Also: Bitte eine genaue Zeichnung mit allen exakten Maßen anfertigen!!
Und: auch das Bundesland nennen und das Datum der Baubewilligung, denn die zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetzeslage zählt.
Und: Was genau stand in den Einreichunterlagen bez. Geländer bzw. wurde im Baubescheid was Bestimmtes vorgeschrieben?

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  •  alexanderz
22.11.2018  (#3)


2018/20181122533930.jpg
Entschuldige das Foto habe ich nicht angehängt. 
Bundesland = Niederösterreich
baubewilligung war 2016
im Baubescheid wurde nichts bestimmtes vorgeschrieben

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  •  Kisi88
  •   Bronze-Award
22.11.2018  (#4)
Hier die OIB Richtlinie:
https://www.oib.or.at/sites/default/files/richtlinie_4_26.03.15.pdf
(siehe Absatz 4.2)

-> meiner Meinung nach nicht zulässig, da der Abstand der horizontalen Sprossen zu groß ist (~1m/6 -> ~16cm > 12cm)

(müsste aber auch derjenige der dir das Geländer gefertigt hat wissen)

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  •  coisarica
  •   Gold-Award
22.11.2018  (#5)
Wie hoch ist denn die Absturzhöhe? ich meine bis 1m braucht man sowieso nix im EHF-Bereich.
Was müßte nach Meinung des Baumeisters ausgebessert werden?

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  •  querty
  •   Gold-Award
22.11.2018  (#6)
Uns wurde erklärt, dass horizontale Stangen nicht zulässig sind, weil diese als Aufstiegshilfe gelten. War allerdings im Außenbereich und beim Balkon im OG, wo es 3m nach unten geht.

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  •  brink
  •   Gold-Award
22.11.2018  (#7)
als schnelle lösung kann man das verglasen. optik bleibt gleich und die stangen können nicht mehr als aufstiegshilfe dienen.

es ist so, auch wenn der bauherr so einem geländer zustimmt, ist der hersteller schuld, wenn es vor gericht kommt. es gab schon solche fälle.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.11.2018  (#8)

zitat..
alexanderz schrieb: Dabei habe ich mir auch den Gesetztestext durchgelesen


Naja, wenn du eh den Gesetzestext gelesen hast, was ist dann noch unklar (nämlich daran, dass das Geländer NICHT passt)?

zitat..
coisarica schrieb: ich meine bis 1m braucht man sowieso nix im EHF-Bereich.


Woher hast denn das?

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  •  hoth
  •   Silber-Award
22.11.2018  (#9)

zitat..
coisarica schrieb: ich meine bis 1m braucht man sowieso nix im EHF-Bereich.


OIB sagt was anderes!

zitat..
4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern.


in diesem Fall zählen die 60cm, da hier ja offensichtlich die Gefahr des Absturzes besteht!

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  •  wolfgangpue
  •   Gold-Award
22.11.2018  (#10)
Glaube auch dass das Problem an der einigermaßen horizontalen Aufstieghilfe liegt mit dem zu großen Aubstand dazwischen.

Stiege schaut zwar schön aus, aber das ist meiner Meinung auch nicht erlaubt.

Schau mal hier: https://www.oib.or.at/sites/default/files/rl4_061011.pdf

Kapitel 4.1 mal durchlesen. Genau 4.1.3


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  •  wolfgangpue
  •   Gold-Award
22.11.2018  (#11)
Die Frage wird eher sein, was du jetzt machen kannst:
Zuerst mal den Stiegenbauer fragen, wieso er nicht OIB-Norm baut? :)

Mehrere Stahlseile einziehen wird auch keine Lösung sein, weil der Abstand zwischen den Seilen nicht größer als 2cm sein darf. Und da wirst du sicher nicht noch 30 Seile einziehen.

Entweder lauter vertikale Stahlseile spannen zwischen Stufenbrett und Handlauf. Oder du lässt das oberste und unterste Seil drinnen und spannst zwischen denen einen Draht auf und ab. Also von oben leicht schräg nach unten und wieder rauf wieder leicht schräg versetzt. Hab jetzt kein Foto parat schaut aber auch cool aus. Glas wäre auch eine Möglichkeit.

Du könnest auch die Seile provisorisch abdecken, sodass ein Hinaufklettern verhindert wird. Dann klappts auch mit der Abnahme. Nur wenn es wieder wegtust und sollte wirklich was passieren dann hast die Arschkarte gezogen. Reicht wenn Freunde von den Kindern da zwischen durch stürzen oder drüberklettern.


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  •  teslason
  •   Silber-Award
22.11.2018  (#12)
@Karl10 

zitat..
teslason schrieb: Dazu müsste man wissen, wie die Ausführung ist... Sprossen senkrecht oder waagrecht, Abstände, usw.



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  •  peterT1
  •   Silber-Award
23.11.2018  (#13)
Lt. den Erläuternden Bemerkungen zur OIB RL RL [Rücklauf] 4 vom Oktober 2011 trifft die Ausnahme in Punkt 4.1.5 nicht auf Wohngebäude zu. Somit sind die Punkte 4.1.3 und 4.1.4 einzuhalten. => Das Geländer auf dem Foto passt nicht.

Es handelt sich scheinbar um ein EFH. Wäre das bei mir, würde ich mir den letzten Absatz von "Wolfgangpue" genau ansehen...

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