« Baurecht  |

Keller Rohdecke um 3cm zu hoch ... [K]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  chrissa
  •  [K]
  •  [Kärnten]
19.9. - 20.9.2012
8 Antworten 8
8
ich bekam heute eine interessante mail von der Baupolizei:
Sie haben auf der Baustelle nachgemessen, Ergebnis: Unsere Keller Rohdecke ist um 3cm zu hoch - wow ... Die Rede ist weiter von "konsenswidriger Bauführung" falls wir so fertigstellen.
Referenzpunkt ist Oberkante Kanaldeckel in der Strasse, bezogen auf fertiger Fussboden im EG.
Ich frag mich jetzt natürlich (abgesehen davon, ob die nicht andere Sorgen haben), was die Konsequenz daraus sein kann, hat da jemand Erfahrung oder juristisches Knowhow?
Kennt jemand die gültigen Toleranzen für (Beton-)Kellerdecken bzw. Vermessungsarbeiten?

Ich weiss, die Geschichte klingt skurril, ist sie auch, aber bitte nur ernstgemeinte Antworten - danke emoji

  •  AndiBru
  •   Gold-Award
19.9.2012  (#1)
HiAlso die geschichte schreit meiner Meinung danach durch alle Österreichischen Gerichtsinstanzen zu gehen, nur wer hat schon die nerven zeit und geld.

ich selbst weiß jetzt nicht auswendig die toleranz, spontan würde ich mit einem 100T Kran über den kanaldeckelfahren, dann sollte der 3cm tiefer sein :-D

gut zurück zum thema, wenn die polizei im "recht" wäre, dann kannst du dir mit dem fussbodenaufbau ja zur not noch helfen, also besser dämmung nehmen ... im grund "musst" ja bei der dämmung nur 1,5cm einsparren, weil du wirst in belag ja mit 1,5cm eingereicht haben. Den Belag kannst ja bei der "Begehung" weglassen und sagen du läßt in estrich gestrichen sichtbar und legst in belag dann erst 1 jahr später ...

dass nur als "idee" zu der sache sollte es wirklich soweit kommen dass du die höhe einhalten musst ...

ich finde das sehr spannend, hatte von so einem problem noch nie gehört - viel erfolg!

lg :)

1
  •  Tamston
20.9.2012  (#2)
redenIch würd unbedingt schnellst möglich zur Baubehörde gehen und mit denen reden.
Wenn die schon derartig nach Problemen auf Deiner Baustelle suchen, dann scheint da was im Argen zu sein.
Oder kandidierst Du vielleicht als Gemeinderat?

Es gibt auch noch die Möglichkeit einen Planwechsel vorzunehmen. Das heißt einen neuen Einreichplan, der den alten ersetzt. Wenn sich die Gebäudehöhe und blabla nicht ändert, dann müssen sie das eigentlich genehmigen. Dann hast halt im EG 3 cm weniger Raumhöhe.

Ein spannender Fall, halt uns bitte auf dem Laufenden.

1
  •  fruzzy
  •   Gold-Award
20.9.2012  (#3)
interessehalberwelches bundesland baust du?
warum kommt da bei einem efh die baupolizei? die haben mit pfusch ja nix zu tun oder? das macht ja die finanzpolizei.

echt komisch..

lg
fruzzy

1


  •  bautech
20.9.2012  (#4)
@fruzzy - die dürfen das... zumindest in NÖ - Auszug NÖ Bauordnung:

§ 27
Behördliche Überprüfungen
(1) Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung
der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung
durch besondere Überprüfungen zu überwachen.
Dazu gehören vor allem:

o die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage
des Geländes,

o die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen,

o die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung
und vor Aufbringung der Verputze
und Verkleidungen,

o die Prüfung der Tauglichkeit von Bauprodukten,

o Belastungsproben und

o die Beschau und Erprobung von Feuerstätten
und Abgasanlagen.

(2) Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde
jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem
betroffenen Grundstück zu gestatten.
Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen,
der Bauführer, die anderen beauftragten
Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den
Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen
und sonstige bezughabende Unterlagen
zu gewähren.

Aber für andere Bundesländer weiß ich es jetzt auch nicht auswendig...

ng

bautech

1
  •  chrissa
20.9.2012  (#5)
Die Lösung: "Auswechslungsplan" - ich baue im schönen Kärnten, da wird momentan alles gaaanz streng kontrolliert, nicht nur Politiker emoji

Ich hatte heute ein freundliches und konstruktives Gespräch mit der Baupolizei, das sind die Erkentnisse:

Die Nachmessung wurde durchgeführt, da eine Nachbarin schriftlich eingebracht hat, dass der Bau zu hoch wäre.
Auf meine Frage nach zulässigen Toleranzen hiess es: Null Toleranz. Auf mein Nachfragen (ich bin Techniker und verstehe das nicht...) hiess es dann, höher ist keinesfalls erlaubt, etwas niedriger ist kein Problem.

Daher der Lösungsvorschlag seitens BPol:
Einen "Auswechslungsplan" schicken, der die neuen Höhen beinhaltet. Solange die neuen Abstandsflächen die Grundgrenzen nicht verletzen (was sie nicht tun, wir haben hier Luft), sollte das eine Formsache sein.

Fazit: Arbeit generiert, Nerven gekostet, hoffentlich guter Ausgang...

lg,
Chris

1
  •  chrissa
20.9.2012  (#6)
Artikel ÖNORM 18202, Nulltoleranz - Einen interessanten Artikel fand ich noch zum Thema:
Toleranzen im Hochbau, Önorm 18202 und "Nulltoleranz", Stand 2011:
http://publik.tuwien.ac.at/files/PubDat_196255.pdf

Bzw. hier zur Kärntner Lage der Abstandsbestimmungen/Toleranzen:
http://www.meingrundstueck.at/Mein_Grundstuck/___Mein_Bundesland/BO-K/bo-k.html

zitat..
Diese Abstandsbestimmungen (Bauwich etc.) beziehen sich auf die Grundstücksgrenzen und stellen Entfernungen dar, die entweder genau einzuhalten sind (Anbauzwang) oder als Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen.


lg,
Chris


1
  •  chrissa
20.9.2012  (#7)
Zitat Nulltoleranz - weil' so schön beschrieben ist, hier der Text:

zitat..
2.4. Nulltoleranz

Besonders problematisch kann aus baupraktischer
Sicht die sogenannte "Nulltoleranz" sein. Dieser
Ausdruck entspricht nicht der Realität, denn eine
Nulltoleranz existiert nach obigen Definitionen
nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter
meistens die Festlegung der unbedingten Einhal-
tung einer planlich definierten Linie (Nulllinie),
die unter keinen Umständen unterschritten werden
darf, zu verstehen. In diesem Fall muss die Tole-
ranzregelung im Sinne des Schachtelprinzips bzw
der Hüllbedingungen derart eingehalten werden,
dass planlich die innere Begrenzung der Maßto-
leranz auf die "Nulllinie" gesetzt und damit das
Nennmaß um den Betrag der festgelegten unteren
Grenzabweichung nach außen gerückt wird. Die
aus der unteren und der oberen Grenzabweichung
definierte Maßtoleranz "sitzt" dann auf der Null-
linie.


lg,
Chris

1
  •  Hansee
  •   Gold-Award
20.9.2012  (#8)

zitat..
Die Nachmessung wurde durchgeführt, da eine Nachbarin schriftlich eingebracht hat, dass der Bau zu hoch wäre.


Die hat aber gute Augen emoji

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Stufenförmiger vs. versetzter Verlauf