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Kein Bebauungspl.: Änd. i. Nö. Bauord.!! [NÖ]

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  •  mirli
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
20.12.2010 - 8.7.2011
28 Antworten 28
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Hat sich jemand schon angeschaut, was sich aufgrund der neuen NÖ Bauordnung für Gebäude im Gebiet ohne Bebauungsplan geändert hat?

Hab ich richtig verstanden, dass nun mehr nicht zulässig ist, was in Sichtweise bereits 1x gebaut wurde sondern, was im Umkreis von 100 m mindestens 50% der Häuslbauer realisiert haben?
Das ist ja eine massive Einschränkung. Muss ich mich dann ausser an deren Traufenhöhe (die soweit ich verstanden habe, von jmd einzelnen Haus zu ermitteln wäre, ...???) u. Gebäudehöhe an noch etwas halten? An deren Fassadenfarbe etwa auch!??! An die Dachform von 50% der Häuser?!?!?

Für den besagten Grund wurde im Übrigen Bauklasse I u. II bezahlt.

Wer kennt sich aus bzw. kann den Text auslegen? Bin grad ziemlich irritiert, weil eigentlich im Entwurf ganz etwas anderes stand, was besserstellend gewesen wäre u. nicht so massiv eingeschränkt hätte.

  •  Karl10
  •   Silber-Award
20.12.2010  (#1)
..Wie kommst drauf, dass in einem Entwurf ganz was anderes stand??? Welchen Entwurf meinst da??

Im Übrigen treffen deine obigen Aussagen die Wahrheit nur ungefähr.
Wenn´s keinen Bebauungsplan gibt, dann wird die zulässige Bebauungsweise (Abstand von den seitlichen Grundgrenzen) und die zulässige Bebauungshöhe dadurch bestimmt, welche Bebauungsweise und -höhe bei den bewilligten Hauptgebäuden in der Umgebung mehrheitlich vorkommt. Als Umgebung sind alle Grundstücke definiert, welche im Abstand von 100 m von den Grenzen des BAugrundstückes liegen. Wird ein Grundstück durch diesen 100 m-Abstand "angeschnitten", so sind alle auf diesem Grundstück bewilligten Hauptgebäude zu berücksichtigen (diese sind daher unter Umständen sogar wesentlich weiter als 100m von den Grenzen des Baugrundstückes entfernt).
Künftig wird nach solchen Erhebungen und Feststellungen dann auch im Bauland ohne Bebauungsplan so vorgegangen, als ob es für dieses Grundstück einen - zwar nicht verordneten, aber für jeden Einzelfall festgestellten - Bebauungsplan gäbe.
Es wird daher jetzt auch ohne Bebauungsplan von gesetzlichen Bebauungsweisen (z.B. offen, geschlossen, gekuppelt usw.) ausgegangen und von den gesetzlich definierten Bauklassen (z.B Bauklasse II, d.h. max. Gebäudehöhe 8m).

Das Ganze steht im § 54. Die Novelle gilt bereits seit 11.12. und ist auf alle Bescheide anzuwenden, welche seit 11.12. erlassen wurden/werden, und zwar auch für bereits vor dem Inkrafttreten eingereichte Bauvorhaben (weil keine Übergangsbestimmungen beschlossen wurden). Allerdings hat der Landtag am 16.12. eine nachträgliche Übergangsbestimmung für Ansuchen vor dem 11.12. beschlossen; dies wird aber vermutlich erst frühestens mitte Februar rechtswirksam. Das bedeutet, dass bei vor dem 11.12. eingereichten Bauvorhaben, welche nach der alten Gesetzeslage genehmigungsfähig waren und nach der neuen Novelle nun nicht mehr genehmigungsfähig sind, mit dem Baubewilligungsbescheid gewartet werden kann, bis die nachträgliche Übergangsbestimmung mitte Februar kundgemacht wird. Dann gilt für solche Bauvorhaben wieder die alte Gesetzeslage.

Alles klar??

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  •  mirli
22.12.2010  (#2)
Danke, Karl, für die genau Erklärung!
Den Entwurf hab ich mal verlinkt bekommen, ich hab den Link aber leider nicht mehr.
Es stand (das hat mir ein Mann vom Fach ausgedeutscht) drinnen, dass hinkünftig auf zukünftige Lichtverhältnisse von zukünftigen Häuser nicht mehr Rücksicht genommen werden müsste. So in der Art, ich hoffe ich konnte das halbwegs richtig wiedergeben.
Alles klar?- Die Frage ist gut, man wird sehen. Da tauchen sicher noch zig Fragen auf. Ich fürchte halt, dass es eine ziemliche Arbeit wird, zu eroieren was wir dürfen u. was nicht, weil mir jmd gesagt hat, dass jetzt die Traufenhöhe von all diesen Häusern im genannten Umkreis eoriert werden muss. u. geschaut werden muss, was mehr als 50% davon haben usw. Angeblich liegt die Traufenhöhe der teils alten Häuser nicht a.d. Gemeinde auf, ich lass gerade klären, wie ich dann zu der komme. Alle Häuser nachmessen, ...

Jedenfalls kennt sich die Gemeinde anscheinend noch gar nicht mit der neuen Regelung aus, was die Sache nicht grade erleichtert.

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
22.12.2010  (#3)
du bist da ja offensichtlich eh schon ganz gut informiert. Stimmt auch weitgehend, so wie du das siehst. Richtig ist auch, dass es jetzt nicht mehr auf die Belichtung zulässiger (also künftiger Fenster) ankommt, sondern nur noch auf die "bewilligten" Hauptfenster.
Du hast auch richtig erkannt, dass das Erheben der Mehrheit viel Arbeit wird - insbesondere, wenn es Altbauten gibt, die in BAuakten nicht aufscheinen.
Eine kleine Korrektur muss ich anbringen: vergiß den Begriff "Traufenhöhe" - es geht um "Gebäudehöhe" und die ist nicht unbedingt ident mit der Höhe der Traufe.

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  •  mirli
25.12.2010  (#4)
Danke, Karl. Bin froh, dass Du Dich da immer so gut auskennst, diese Fragen sind ja eher spezielle.
Wie würdest Du an die ganze Sache an unserer Stelle herangehen? Kann das ein Laie allein überhaupt schaffen? Mich wundert auch, dass sonst hier keiner das gleiche Problem hat. Bzw. dass anscheinend niemand hier in NÖ im Gebiet ohne Bebauungsplan baut. Die Gemeinde vor Ort kennt sich übrigens (noch) gar nicht aus, ...
Wär's eigentlich nicht besser, es käme in dem Gebiet ein Bebauungsplan, wie siehst Du das? Wär das nicht für alle Beteiligten einfacher?


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  •  mirli
25.12.2010  (#5)
Nachtrag, ...: wenn die Daten wirklich nicht auf der Gemeinde aufliegen, müssen wir dann die Höher der Häuser WIRKLICH nachmessen (lassen)? Was ist wenn die Hausbesitzer nicht einverstanden sind? Dann haben wir Pech gehabt? Wie darf ich mir das alles in der Praxis vorstellen?


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  •  MajorDomus
25.12.2010  (#6)
Theorie und Praxis - Ich habe die neue Bauordnung noch nicht gelesen, aber wie so oft wird sich das vermutlich erst in der Praxis zeigen...

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  •  mirli
26.12.2010  (#7)
Ja naja wo sonst, ... die Frage lautet, wie geht man in der Praxis richtig an die Sache heran, ... emoji

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
26.12.2010  (#8)
@mirli - Nahezu 50% der Baulandflächen in NÖ haben keinen Bebauungsplan; es wird die neue Regelung daher viele treffen - sie wissen es nur noch nicht.

Die Erhebungen in der Umgebung, welche Bebauungsweise und Bauklasse auf dem Baugrundstück zulässig ist, hat der Planverfasser durchzuführen und der Baubehörde als Projektsbestandteil in nachvollziehbarer und überprüfbarer Art und Weise vorzulegen. Der Planverfasser hat die Verpflichtung, nur gesetzeskonforme und genehmigungsfähige Projekte zu erstellen. Der ebenfalls geänderte § 18 Abs. 2 der Bauordnung legt nun ausdrücklich fest, dass die Planverfassser für VOLLSTÄNDIGKEIT und RICHTIGKEIT der erstellten Unterlagen verantwortlich sind. Es ist naheliegend, dass diese (zusätzlichen) Erhebungsarbeiten auch (zusätzlich) was kosten werden (müssen).

Wie kommt man bei einem Gebäude in 100 m Abstand zu den Daten, wenn`s keinen Bauakt gibt?? Vorweg dazu: man braucht von jeder Gebäudefront die Höhe und die Zuordnung zu einer Bauklasse. Auch von den innenliegenden, von öffentlich zugänglichen Flächen nicht einsehbaren Hofseiten (z.B. bei geschlossener Bebauung in Straßendörfern). Von den zuständigen Baurechtsjuristen des Landes konnte bis jetzt noch keine konkrete Antowrt gegeben werden, wie man zu den Daten kommt, wenn vom Grundeigentümer der Zugang zu seinem Grundstück verweigert wird. Auch hier gilt wie immer: zunächst ein Gespräch suchen und alles erklären. Wenn das nicht klappt, weiß ich derzeit keine Lösung, wie man zu dieser Gebäudehöhe kommt. Hat da vielleicht creator einen juristischen Lösungsansatz???

Es stimmt sicher, dass es da für die Zukunft anzuraten sein wird, gleich einen (zumindest sehr einfachen) Bebauungsplan zu machen. Dauert allerdings entsprechend und hilft kurzfristig jedenfalls nicht weiter.
Theorie und Praxis??
Nun, dass sind tatsächlich zwei Paar Schuhe. Die geänderte Gesetzeslage ist derzeit offensichtlich reine Theorie. Du sagst ja selber, deine Gemeinde kennt sich absolut nicht aus (gilt derzeit für fast alle Gemeinden, fast alle Planer, viele Sachverständige usw.). Was wird daher die Praxis sein? Man wird sich im Einzelfall - so typisch österreichisch halt - irgendwie drüber schummeln und im Einzelfall Lösungen konstruieren. Diese werden dann mehr oder weniger im Einklang mit der Gesetzeslage stehen und in jeder Gemeinde irgendwie anders aussehen. Das ist eine Situation, welche mir persönlich absolut nicht gefällt, vermutlich wird es aber so sein.
Letztlich muss dir deine Gemeinde die Regeln vorgeben, nach denen sie entscheidet. Ist es für dich günstig, dann ist es ja in Ordnung. Glaubst oder weißt du, dass du gesetzwidrig behandelt oder benachteiligt wirst, dann musst du dich wehren (wenn Gespräch nichts fruchtet, dann halt Bescheid einfordern, berufen usw.)

@MajorDomus: Das Problem ist, dass man schon ganz zu Beginn der Planungsphase die zulässige Bebauungsweise und Bauklasse wissen muss. Wie plant man, wenn man nicht weiß, ob man jetzt bis 8m (Bauklasse II) Gebäudehöhe bauen darf, oder vielleicht doch nur 5m, weil sich irgendwann heruasstellt, dass die Bauklasse I bei den Hauptgebäuden der Umgebung knapp um ein Objekt überwiegt?? "Das wird die Praxis zeigen" hilft da nicht weiter bzw. wird es viele leere Planungskilometer geben.
Die Praxis (und zwar in Übereinstimmung mit der Theorie) wird daher von vornherien sein müssen, seriöse Erhebungen in der maßgeblichen Umgebung zu machen (und zwar durch einen befugten Planer), welche Bebauungsweise und Bauklasse mehrheitlich vorkommt. Nur wenn man das weiß, kann man mit einer Planung des Bauvorhabens beginnen!!! Hat der Planer etwas falsches erhoben und entstehen daraus irgendwelche Nacht

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  •  mirli
26.12.2010  (#9)
Danke Karl, Du schreibst, was ich vermutet hab. Das Ganze wird kostenintensiv werden. Gekauft haben wir den Grund mit guter Ausgangslage, dann zwischendurch super Neuigkeiten beim Erfahren, was "keine Bauordnung" alles bedeutet und jetzt naja wissen wir ja. Wir sind gerade auf der Suche nach einem guten Planer u. haben zwei Varianten der Bezahlung angeboten bekommen: pauschal od. nach Stunden.

Demzufolge wird's wohl besser sein, wir bezahlen pauschal? Stundenweise wird bei dem Projekt sonst Luxus, fürcht ich. Wie siehst Du das? Genau Angebote haben wir noch nicht. Der Planer lernt ja bei dem Projekt auch unheimlich viel für alle anderen weiteren Projekt im Bauland ohne Bauordnung, ganz auf unsere Kosten kann das dann nicht gehen, oder?

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  •  mirli
26.12.2010  (#10)
Ich drück zu schnell auf "Beitrag hinzufügen", ... ich wollte noch schreiben, dass ich aber auch klar nachvollziehen kann, wenn ein Planer seinen Aufwand verrechnet. Leuchtet mir ein, hat ja auch nix zu verschenken. Projekte auf derartigen Gründen werden ab sofort aber dann nicht die Traumprojekte von Planern sein, da ja sehr viel Bürokratismus notwendig ist.

Würdest Du eigentlich jmd der vor eine Kaufentscheidung steht, vor dem Kauf eines derartigen Grunds (im Moment) abraten?

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
26.12.2010  (#11)
.du kannst nach dem Hinzufügen eines Beitrages auf "Beitrag editieren" gehen und dann nicht nur korrigieren, sondern auch noch hinzufügen und musst keinen neuen Beitrag anlegen!

Generell kann man nicht sagen, dass man vor dem Kauf eines Grundstückes ohne "Bebauungsplan" abraten soll. Hängt vom Einzelfall ab und von der Situation in der Umgebung.

Die Ersten sind jetzt sicher irgendwie Pioniere. Beim Bau auf dem Nachbargrundstück kurz danach gibt´s schon fast alle Daten und bräuchte man nur noch abschreiben. Hier stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Erhebungsliste im Bauakt für den Planer auf dem Nachbargrundstück einsehbar sein darf. Gibt´s da einen Schutz für "geistiges Eigentum" oder sowas ähnliches?? Ich weiß es nicht, wie das rein juristisch aussieht - auch da könnte vielleicht creator was dazu sagen...

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  •  creator
  •   Gold-Award
28.12.2010  (#12)
gloitom hat das eh mal reingestellt - http://www.energiesparhaus.at/forum/21315

im übrigen kann man schwachsinn des gesetzgebers nur zur kenntnis nehmen - ist nicht der erste und nicht der letzte - und hoffen, dass baureferent bzw. bürgermeister noch halbwegs klar in der birne sind. da bin ich sehr bei karl10. die entscheiden und was die abnicken, gilt. also mach nicht die pferde scheu, wenn alle schlafen, null ahnung haben, ist es auch schön warm - und genehmigt. blöd rumseiern würd' ich jetzt nicht für eine erfolgversprechende strategie halten... außer, wenn du absolut keinen kompromiss mit dem bgm findest.
offenbar ist der schwachsinn eh schon bewusst - und wenn es um "erleichterungen" geht, sollte in der praxis wohl wenig änderung passieren.
wäre ja gespannt, was passiert, wenn man als planverfasser alle sünden der vergangenheit von den nachbarn aufdeckt und dann auch gleichbehandlung fordert... im örtlichen amtsgebrauch die bauklasse 1m höher auslegen oder so.... %§. ist aber sicher einfacher als die rechtmäßige alternative...

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2010090/LRNI_2010090.html

die reaktion der archis:
http://wien.arching.at/index.php?cid=573

de facto wäre es ja eine klare sache für amtshaftung für die umplanungskosten - und auf einmal zählt der vertrauensschutz...:
http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:v66S74bCHuEJ:www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVII/07/710/710A.pdf+%C3%9Cbergangsbestimmung+Landtag+Nieder%C3%B6sterreich+Bauordnung&hl=de&gl=at&pid=bl&srcid=ADGEESjnMeGNHZYV1d8Cp-N55tLDs4cfqqvPHaL6kyfjUW2o8oeMyHy9rVNYVdBNNNQFoA5lwVFQzOU4k_tuyObeRNy3ZCR-ZFqkMcG31qy-iV8JhrhWTAYm0aXmAcRPyk-sp22N7fYF&sig=AHIEtbSYpIVCFd3yWKLK6_GpNJfK2z1C2w

bevor die aber nicht kundgemacht ist, gilt sie ja noch nicht - also würde ich mal mit dem, was ihr vorhabt, vorfühlen, ob das so wie geplant eh ok geht. das muss ja kein super plan sein, einfach die gesprächsnotizen absegnen lassen müsste reichen... und dann planen.
andererseits: bei uns in der nähe wurde kürzlich ein bgm vom amtsmissbrauch in einer bausache freigesprochen - lustigerweise mit der verteidigung, dass er nie gesetze lese und aus dem bauch zu entscheiden pflege... so what?

wie gesagt: juristisch kann man alles auf die spitze treiben, auch urheberrecht. erfolg sehe ich da nicht so wirklich, de facto will jeder verdienen, also wird niemand abschreiben - oder alle, wenn es die gemeinde so will...

übrigens gibt's ja ein hintertürl in §54 abs. 2 - wenn's nicht möglich sein sollte - ah geh, warum denn ned?



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  •  waco
29.12.2010  (#13)
Wie passt das mit Energiesparhäusern zusammen?? - Hallo zusammen,
wir haben ein Grundstück dass an der O/W-Front 18m lang ist und an der N/S-Front 100m. Die Straßenseite liegt an der WEstfront. Jetzt müssten wir aufgrund des neuen §54 plötzlich eine geschlossene Bauweise vornehmen, weil die HÄuser auf der anderen Seite des Flusses (der 80m neben unserem Grundstück von West nach Ost verläuft) eine geschlossene Südfront (d.h. die Häuser schauen alle Richtung Fluss) haben. Hieße das jetzt korrekt für uns, dass wir eine 18m lange Hausmauer Richtung Westen haben müssten und im Süden dann die Feuermauer zum Nachbarn rüber haben? Die komplette Südfront dürfte dann keine Fenster haben - wo bleibt da der Energiespargedanke. Ein Energiesparhaus wäre somit komplett unmöglich! Wäre in diesem Fall nicht Abs.4 des §54 anwendbar? Bitte um eure Meinung dazu. LG

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  •  mirli
29.12.2010  (#14)
@creator u. karL10 - danke f. eure antworten.
@creator: ja eh, man kann alles übertreiben, ... mal sehen was das vorfühlen ergibt. ich fürchte, ich meld mich noch mal, wenn noch fragen auftauchen emoji.

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  •  mirli
30.12.2010  (#15)
edit.

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  •  creator
  •   Gold-Award
30.12.2010  (#16)
wie o.a.: da wird sich nicht viel ändern.... einerseits ist das eine häufung von formalfehlern (z.b. kundmachung) und absichtserklärungen (§54 abs. 1) und andererseits sind diese fehler eh schon bekannt, die änderung mittels übergangsfrist noch nicht gültig beschlossen und die ausnahmeregelungen - typisch österreichisch, ich denke da nur an den energieausweis - eh so weit gefasst (§54 abs. 2ff, also auch abs. 4), dass es nur ein paar übermotivierte halt wieder mal versuchen (und wohl scheitern) werden.

die geschlossene bauweise im §70 ist da ned groß verändert worden, das war vorher schon so - auch klar, wenn man mal durch die alten straßendörfer fährt. da kannst gar nicht anders bauen oder musst die historischen ortskerne schleifen...

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  •  mirli
30.12.2010  (#17)
@Karl10 bzw. Creator: Folgendes war grad für mich sehr lehrreich, ich zitiere Karl10's Post in einem Thread vom 16.6.2010:
"Nochmals: sowohl § 51 als auch § 52 sind nur anwendbar, wenn es einen Bebauungsplan gibt. Ansonsten gilt § 54 (ungeregelter Baulandbereich)."

Sprich, für uns gelten §51 u. §52 nicht. ... wir unterliegen ja dem traumhaften §54.
Also weg mit der Idee von weg. Erker im Bauwich. Wir haben ja keinen, ... Sprich auch ein Nebengebäude im Bauwich ist hinfällig. Wenn's keinen gibt, ...

Warum wir überhaupt auf die Idee gekommen sind, einen Bauwich zu haben?

Weil die Gemeinde uns gesagt hat,
1. wir haben keinen Bebauungsplan UND
2. wir haben seitl. einen Bauwich von 3 m od. die Hälfte der Gebäudehöhe einzuhalten UND dort dürfe eine Garage od. ein Carport stehen
3. es wurde Aufschliessungsgebühr für Bauklasse I u. II entrichtet (bereits vom Vorbesitzer vor ca. 40 Jahren, Beleg vhd).

Eine Frage ergibt sich noch wg. der Bauklase:
Lt. "Nö. Bauordnung, XII. Abschnitt - (III.) Bebauungsplan" regelt ein Bebauungplan u.a. welche Bauklasse in einem Gebiet vorliegt.

Wenn es dort KEINEN Bebauungsplan gibt - ist die Bauklasse daher auch nicht geregelt - oder?
Wieso wurde dann für den Grund Aufschliessungsgebühr f. Bauklasse I u. II eingehoben? Widerspricht sich das nicht?



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  •  Karl10
  •   Silber-Award
31.12.2010  (#18)
@mirli - ACHTUNG - IRRTUM deinerseits! (gilt insebsondere auch zum Thread über das nebengebäude!)

Den Hinweis auf meinen Beitrag vom 16.6. zum Thema Wintergarten hab ich nur zur Frage "was ist ein Nebengebäude?" gemacht und sollte nur zur Erläuterung dienen, dass ein Windfang ein Vorbau und kein Nebengebäude ist. Alles andere in diesem Beitrag vom 16.6. zum Thema § 54 ist durch die Novelle völlig überholt.

Nach dem neuen § 54 gibt es zwar keinen Bebauungsplan, aber nach der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe und Bebauungsweise wird jetzt auch in einem Gebiet ohne Bebauungsplan so vorgegangen, als ob es einen solchen gäbe. Es gelten hier also jetzt alle Regelungen der §§ 50, 51, 52 ....usw.
Es gibt jetzt daher auch ohne Bebauungsplan den begriff des BAuwichs, es gibt die Regelungen über Nebengebäude im Bauwich usw. (siehe insbesondere den neuen § 54 Abs. 3: "...es gelten die selben Bestimmungen wie für Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen....").

Das ist ja der wesentliche Unterschied zu früher: man tut jetzt auch ohne verordneten Bebauungsplan so, als ob es einen gäbe. Der Inhalt dafür ist in jedem Einzelfall zu ermitteln (und kann auch auf dem Nachbargrundstück schon ganz anders sein).
Das was dir die Gemeinde bezüglich Bauwich, Gebäudehöhe und Nebengebäude gesagt hat, war früher falsch - mit dem neuen § 54 stimmt es.
Die damamlige Berechnung der Aufschließungsgebühr unter Zugrundelegung der Bauklasse II war wahrscheinlich auch falsch und ungesetzlich - ist aber nach 40 Jahren vorbei!

@creator: "...da wird sich nicht viel ändern..." - das scheint mir nicht möglich zu sein, dafür wurden im § 54 zu viele grundlegende und substantielle Änderungen eingebaut!! So einfach wird man da nicht zur Tagesordnung - so nach dem Motto: "bleibt alles wie gehabt" - übergehen können.

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  •  creator
  •   Gold-Award
31.12.2010  (#19)
@karl10: da kann ich jetzt um eine pizza wetten... und das mach' ich nur, wenn ich gewinne...

du hast ja auch vollkommen recht - so, wie's da in §54 abs. 1-3 steht, sind das ziemlich harte bandagen.
warum ich dennoch dagegen wette?
1.) wegen dem in seiner wortwahl so herrlich unpräzisen §54 abs.4.
(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Abs. 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

2.) wegen der noch ausstehenden "übergangsnovelle". da sind die begehrlichkeiten eh schon formuliert worden...

brandschutz ist nicht wirklich ein problemargument und den lichteinfall nur auf die "genehmigten hauptfenster" zu reduzieren, ist ein bisschen weich. bin schon gespannt, bis der erste seine beschatteten solarpaneele oder pv-module bejammert... die ja keine haupt(!)fenster sind. von nebenfenstern (was ist das - muss jetzt die raumaufteilung im haus ewig diesselbe sein?), umbauten bzw. renovierungen des nun "bösen" altbestandes mal ganz zu schweigen... am lustigsten wird's aber, wenn "zur wahrung des charakters der bebauung" alles über den haufen geworfen wird... oder bgm "aus dem bauch entscheiden"...


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  •  Karl10
  •   Silber-Award
31.12.2010  (#20)
....@creator - zum Abs 4 geb ich dir 100% recht. Da werden sich alle drauf stürzen.
Allerdings sagt das Gesetz, es "DARF" abgewichen werden. d.h.: es muss nicht abgewichen werden und das "Dürfen" richtet sich an den Bauwerber wie auch an die Baubehörde. Wenn abgewichen wird, dann bedarf es einer Begründung - man muss ja wissen, wovon man abweicht und warum; d.h. zuerst erheben und feststellen, was "regulär" raus käme - wenn´s nicht passt, dann darf man abweichen. - Gilt alles für die HAuptgebäude. Wie geht das, wenn ich nur ein anderes Bauwerk (z.B. Nebengebäude) errichte? wie weiß ich, wo ein Bauwich ist und wie groß der ist? - Also braucht es auch da die vollständige Erhebung im Gebiet. Wird man sich über alles das ständig hinwegschwindeln können??
Nochmal zur Ausgangsfrage: wie geht jetzt ein Planer mit all dem um?? wovon geht man in der Planungsphase aus?? Von einer unverbindlichen Zusage der Gemeinde, dass eh alles wie bisher bleibt?? Und was mach ma mit dem Plan, wenn dann der Nachbar drauf kommt, dass das Gesetz ganz was anderes vorsieht und er mit seinen Nachbarrechten das Projekt zu Fall bringt? Alles in den Papierkorb und zurück an den Start??

Den Hinweis auf die nachträgliche Übergangsbestimmung versteh ich nicht. Für alle Ansuchen ab dem 11. Dezember gilt jedenfalls die neue Gesetzeslage. Die nachträgliche Übergangsbestimmung wird nur für Ansuchen wirksam, die schon vor dem 11. Dezember eingebracht wurden (soferne sie nicht schon vor Inkrafttreten der Übergangsbestimmung irgend wann Ende Februar entschieden wurden)

Die Beschattung der Solarpanele wurde auch bisher schon erfolglos bejammert - da ändert sich nichts (baurechtlich)!
Auch die Frage HAuptfenster-Nebenfenster ist nicht neu und wird durch die Novelle in keiner Weise berührt oder geändert. Es geht jetzt nur noch um BEWILLIGTE im Gegensatz zu früher auch ZULÄSSIGE Hautpfenster. Belichtungsschutz hatten aber immer schon nur die Hauptfenster.

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  •  creator
  •   Gold-Award
2.1.2011  (#21)
ich bin auch kein prophet und kann nur aufgrund der - bislang gewählten vorgehensweise und den schon angemeldeten begehrlichkeiten meine schlüsse ziehen - die auch falsch sein können.
unbestimmte gesetzesbegriffe sind immer ein problem - und genau dort liegen die knackpunkte.
schlimm wird's, wenn einseitig definierte begriffe unterschiedliches bedeuten. so ist nicht einmal der begriff "umgebung" in §54 und §56 durchgängig und über geschmäcker, die begriffe wie "harmonie", "struktur" und "gestaltungscharakteristik" (bitte, was soll das konkret sein?) nun einmal prägen, lässt sich immer gut streiten.

was darauf hinausläuft, dass baurechtlich nix anderes übrig bleibt, als die gespräche mit der behörde zu dokumentieren und eben kompromisse zu finden. für nachbarn steht ja immer der zivilrechtsweg mittels besitzstörungsklage offen und für bauwerber, die sich auf zusagen der gemeindde verlassen haben, kann es neben der volksanwaltschaft auch verfassungsrechtliche schritte geben - die beide ewig dauern und selten was bringen.

http://www.noe-gestalten.at/serien/Fallen_fuer_hausbauer.pdf

ich denke, die zugegebenen fehler könnten sich zum selbstläufer entwickeln - und gerade die einschränkung auf den 11.12. ist eben abzuwarten.




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