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Kanaleinmündungsabgabe NÖ

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  •  Splasch
1.9. - 13.9.2021
11 Antworten | 6 Autoren 11
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Hallo.
Wir haben die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe erhalten. Die Garage haben sie zur bebauten Fläche dazugerechnet, obwohl die Garage nicht direkt ans Haus angeschlossen ist,(siehe Foto). Das Gargendach jedoch läuft in das Haus rein, sodass ein überdachter Bereich entsteht.
Die Begründung warum die Garage mitgerechnet wird war, da es sich hierbei um einen Durchgang handelt. 
Ist das in diesem Fall korrekt? Wird wirklich die Garage mitgerechnet nur weil ein Durchgang vorhanden ist?
Hätte immer gedacht, dass es eine direkte Verbindung geben muss.


2021/20210901766289.jpg

  •  Tomo8
1.9.2021  (#1)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20190212_LVwG_AV_811_001_2018_00/LVWGT_NI_20190212_LVwG_AV_811_001_2018_00.html

ist so wie ich dieses Urteil lese nicht korrekt - sollte ich falsch liegen bitte um Korrektur.

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  •  Marylu
  •   Bronze-Award
1.9.2021  (#2)
Es würde mich interessieren wie das bei Dir ausgeht, da ich eine ähnliche Situation habe.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.9.2021  (#3)

zitat..
Tomo8 schrieb: so wie ich dieses Urteil lese

Was genau liest du aus diesem Urteil heraus??

Und was immer man aus dem Urteil herausliest - die Frage ist, wie das auf den ggst. Fall von Splasch passt? Ich kann mit dem Foto wenig anfangen, vor allem, weil der Blick nach oben fehlt und auch eine Ansicht von außen.

zitat..
Splasch schrieb: Wir haben die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe erhalten.

Wie ist das gemeint? Einen Bescheid??

zitat..
Splasch schrieb: Die Begründung warum die Garage mitgerechnet wird

Diese Begründung steht im Bescheid??


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
2.9.2021  (#4)
Ich würde meinen, dass es hier um die Begriffe Gebäude (lt. NÖ BO 2014) und Gebäudeteil (lt. NÖ Kanalgesetz 1977) geht.
Für mich wirkt das Foto so, dass das Dach statisch mit beiden Wänden (Wand vom Wohngebäude und Wand von der Garage) verbunden ist. Auch scheint der "Durchgang" ein Gebäude/Raum zu sein (lt. NÖ BO, zwei Wände und ein Dach). Somit sehe ich das Wohnhaus, den Durchgang und die Garage als ein Gebäude lt. NÖ BO.
Im Kanalgesetz besteht dann die Möglichkeit das Gebäude in "Gebäudeteile" zu unterteilen. Hierfür ist die "durchgehende Wand" erforderlich. Auf dem Foto sind beiderseits Türen ersichtlich, somit kein eigener Gebäudeteil.

Nachdem im Kanalgesetz "Gebäude" nicht definiert ist, verwende ich die Definition der NÖ BO.
Bitte korrigiert mich, falls diese Interpretaion nicht in Ordnung ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.9.2021  (#5)
@peterT1      Super analysiert und erklärt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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  •  Glenfiddich01
  •   Silber-Award
2.9.2021  (#6)
@Splasch : hast du das Thema Kanalanschlussgebühr bzw wie diese berechnet wird nicht schon in der Planungsphase mit der Baubehörde abgeklärt? Ich hab mich diesbezüglich während der Planungsphase beraten lassen und hab mir so mit kleinen Änderungen die mir unterm Strich egal waren einiges an Gebühren gespart (zb 60qm welche jetzt nicht in die Berechnung berücksichtigt wurden) 

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  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
3.9.2021  (#7)
Ich hab auch den selben Fall gerade in NÖ und hab gegen die Berechnung Berufung eingelegt. Die Begründung von Peter1 kann ich zwar nachvollziehen. Im Gesetz oder einem Gerichtsurteil finde ich diese jedoch nicht. Ich nehme an das ist halt Auslegungssache und dadurch dass die Gemeinden Geld brauchen wird es halt zu gunsten ihrer ausgelegt.

Falls meine Vermutung falsch ist bitte gerne um Richtigstellung mit Verweis auf einen Rechtstext. 

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
3.9.2021  (#8)
@Hausbau19 
lese dir das verlinkte Urteil von Tomo8 genau durch. Da steht, meiner Meinung nach, genug drin.
Ich möchte nur festhalten, dass die Gemeinden es normalerweise in den letzten Jahrzehnten eher zu Gunsten der Bauwerkseigentümer ausgelegt haben. Es aber immer schon recht eindeutig geregelt war/ist. Wenn es dann heutzutage korrekt berechnet wird, ist die Gemeinde in Erklärungsnot (politisch), als Auslegung zu ihren Gunsten sollte man das aber nicht interpretieren.

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  •  Marylu
  •   Bronze-Award
3.9.2021  (#9)
Bei mir ist das Nebengbäude mit Carpott so konstruirt, dass das Dach zum Wohnhaus (ca.1,5) nur ansteht, aber nicht konstruktiv verbunden ist. Auch die Tür in das Nebengebäudes ist nicht auf der Seite des Hauses, sondern ums Eck vom Carpot aus. Es wurde generell so gebaut, dass das Carpot auch ohne Nebengebäude stehen kann. Wird das reichen damit das Carpot und das Nebengebäude nicht in die Kanaleinmündungsabgabe mit einfließt?
Ich habe bereits versucht, das Gesetz zu lesen, aber man liest halt gerne nur das heraus, was zu eigenem Gunsten ist und übersieht leicht Textstellen.

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  •  Glenfiddich01
  •   Silber-Award
3.9.2021  (#10)
Ich kann jetzt nur meinen Fall (OÖ) schildern: Wohnhaus, Technikraum, Garage. Ursprünglich war geplant, dass der Technikraum eine Art Schleuse zwischen Wohnhaus und Garage wird. Baubehörde hat gemeint "wenn du direkt vom Wohnhaus eine Verbindung zum Technikraum hast (Tür) und von dort aus zur Garage (Tür), zahlst für Technikraum UND Garage die Anschlussgebühr". Dabei ging es nicht um irgendwelche konstruktiven Verbindungen, sondern nur um die begehbarkeit. 
Lösung: Tür von Wohnraum zu Technikraum entfernt - somit wurde weder Technikraum noch Garage (bei mir 60qm) zur Berechnung herangezogen. 
Ein Jahr nach Einzug  vermisse ich den direkten Zugang zum Technikraum keine Sekunde. 
Klar, kommt auch immer auf den Willen der Baubehörde (zuständige Person) an, aber  bis jetzt bin ich mit meiner offenen Art dort immer gut beraten worden (wie man hineinschreit....). 
 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.9.2021  (#11)
Wieder mal ein Thread, wo der Ersteller nach der Eröffnung des Threads nie wieder gesehen/gehört wurde 😠.....schade um die Zeit.

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