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Kanalbenützungsgebühr für den Keller [NÖ]

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  •  sabsi
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.4. - 6.6.2016
15 Antworten 15
15
Hallo, unsere Gemeinde hat alle Häuser neu vermessen, wie im Kanalgesetz von 1977 NÖ beschrieben - die Außenwände aller Geschosse.
Laut §5 werden an den Kanal angeschlossene privat genutzte Kellergeschosse bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Da unser Grundstück von der Straße hinab abgeböscht ist, gehen wir ebenerdig ins Erdgeschoss - d.h. der Keller ist straßenseitig komplett unter Niveau,
seitlich des Hauses fällt der Garten ab, sodass rückseitig der Keller zur Gänze aus der Erde ragt. Das Grundstück ist leider so beschaffen.
Es wird uns jetzt bei der Neuberechnung der Keller als volles Geschoss berechnet, mit der Begründung dass er nicht mindestens 50% unter Niveau ist.
Ist das ein Gesetzesparagraf oder eine Laune der Gemeinde?
Es geht jetzt darum, ob wir für das Erdgeschoss 175qm umbaute Fläche 554,--Euro zahlen müssen, oder auch für den Keller mit 200qm Außenmaß zusätzlich 634,-- Euro . Das sind im Jahr 1188,--Euro Kanalbenützungsgebühr !!!
Ich kann darüber nirgends etwas finden.
Als Alternative haben wir zur Auswahl, entweder die Waschmaschine und das WC im Keller muss weg, oder wir häufeln den Keller mit Löffelsteinen rundum wie einen Rosenstock an, um eben auf diese 51 % unter Niveau zu kommen.
Für Informationen wäre ich sehr dankbar.

  •  stretch4u
  •   Bronze-Award
9.4.2016  (#1)

zitat..
sabsi schrieb: Ist das ein Gesetzesparagraf oder eine Laune der Gemeinde?


Siehe NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) StF: LGBl. Nr. 1/2015
§4 Begriffsbestimmungen Ziffer 16

zitat..
[...]
unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen;


Ist also keine Laune deiner Gemeinde.

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
9.4.2016  (#2)

zitat..
stretch4u schrieb: Ist also keine Laune deiner Gemeinde.


Aber eigenartig schon!
Habe das noch nicht gesehen, aber das NÖ Kanalgesetz mit deren Berechnungsmethoden ist irgendwie ohnehin etwas paradox! Alleine schon, dass ein VWS in die Berechnung miteinfließt! Oder bei Altbauten, die eine dicke Steinmauer haben, auch die werden mitgerechnet. Also vom Verursacherprinzip weit weg! Gab da eh schon genug Beschwerden bei der Volksanwaltschaft.

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  •  stretch4u
  •   Bronze-Award
9.4.2016  (#3)

zitat..
altehuette schrieb: aber das NÖ Kanalgesetz mit deren Berechnungsmethoden ist irgendwie ohnehin etwas paradox!


Ob das jetzt als Keller oder nicht gerechnet wird, hat nichts mit dem Kanalgesetz zu tun. Das kommt aus der niederösterreichischen Bauordnung. Das Kanalgesetz 1977 sagt im §5 Absatz 3 nur, dass

zitat..
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. [...]


Und wenn das untere Geschoß halt mal kein Keller ist (laut NÖ Bauordnung), dann muss dafür Kanalbenützungsgebühr entrichtet werden.

Edit: Ändert nix daran, dass ich die Abgaben für Kanal und Wasser prinzipiell zu hoch finde. Aber wer bezahlt schon gerne Abgaben. emoji

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  •  sabsi
9.4.2016  (#4)
danke für eure Antworten .... ich finds halt nur ungerecht wenn das Gelände ein Hang ist und man gar nicht anders bauen kann, dass man dann trotzdem aus dem Keller ein Obergeschoss macht. Vor allem, da man von der Hauptstrasse (Eingang) ebenerdig ins Wohngeschoss geht und vom Keller auf dieser Seite gar nichts sieht, eben nur seitlich und hinten.Die Nutzung ist kellertypisch, nur Abstellräume und eben besagte Waschküche ist unten.
Ich habe auch mal was von einem Hanggeschoss gelesen, finde aber in NÖ Bauordnung nichts darüber, da müssten die Kellerwände nur zu 25% unter Niveau liegen.... wäre bei uns der Fall.
Aber das Kanalgesetz kennt das wahrscheinlich auch nicht an.
Die wollen alle nur kassieren, wir wohnen zu zweit in dem Haus und müssen Unsummen zahlen. Ich wäre sowieso für die Erfassung der Abwässer mittels Zählwerk, wie beim Wasserverbrauch.


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  •  kernoel
  •   Bronze-Award
9.4.2016  (#5)
Ja, das finde ich auch tw. ungerecht - egal, ob 2 oder 6 Personen im Haushalt wohnen, gezahlt wird das Gleiche.
Die Frage ist nur, wo soll man mit der Individualisierung aufhören?
Soll man die Pension auch nach Anzahl der Einzahler/Kinder bemessen? (Stichwort "Umlagesystem")

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  •  sabsi
11.4.2016  (#6)
emoji ja, ich hab 3 Kinder ... meine Pension wäre gesichert emoji
Nein, Scherz ....
Zu meinem Problem zurück ... Mein Keller ist ein Keller, wird als solcher genutzt und das Kanalgesetz sieht vor , dass privat genutzte Keller nicht berechnet werden ... ich finde nur den Zusammenhang nicht mit dem Baugesetz bzgl. der 50% unter Niveau.
Das ist im Kanalgesetz wirklich nicht zu finden ... DAS richtet sich dann sehr wohl die Gemeinde selbst.
Ist anscheinend Auslegungssache.
Und wenn wir den Keller jetzt mit Löffelsteinen "unter Niveau" bringen ??? Dann passt´s ? Das Gelände ist und bleibt das selbe ... ein Hang.
Ich hab auch von einem Hanggeschoss gelesen, nur nicht im NÖ Kanalgesetz. Denn das muss nur zu 25% unterirdisch sein.
Morgen fahre ich aufs Gemeindeamt, dann weiß ich genaueres. Werde euch weiter berichten. Schönen Abend noch emoji

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  •  sabsi
11.4.2016  (#7)
ups, ich wiederhol mich emoji


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  •  stretch4u
  •   Bronze-Award
12.4.2016  (#8)

zitat..
sabsi schrieb: Zu meinem Problem zurück ... Mein Keller ist ein Keller, wird als solcher genutzt und das Kanalgesetz sieht vor , dass privat genutzte Keller nicht berechnet werden ... ich finde nur den Zusammenhang nicht mit dem Baugesetz bzgl. der 50% unter Niveau.


Und ich sage jetzt, dass mein OG von mir nur im Sinne eines Kellers genutzt wird. Muss ich jetzt für mein OG keine Kanalgebühren zahlen?
Du siehst, es geht hier nicht danach wie du welches Geschoß benutzt.

Der Zusammenhang den du nicht findest habe ich in meinem ersten Post geschrieben. Siehe "unterirdisches Geschoß"
Und im Kanalgesetzt steht ja auch nichts über die 50%. Dort steht nur das, was ich in meinem 2ten Post zitiert habe. Und zwar dass Kellergeschoße nicht berücksichtigt werden. Dem Kanalgesetz ist es aber egal wie du jetzt dein unteres Geschoß verwendest. Die NÖ Bauordnung sagt nun mal, dass du keinen Keller hast. Also welches Kellergeschoß soll das Kanalgesetz jetzt berücksichtigen und nicht rechnen? Du hast laut Bauordnung keinen Keller!
Nicht nur du wiederholst dich. emoji

zitat..
sabsi schrieb: Und wenn wir den Keller jetzt mit Löffelsteinen "unter Niveau" bringen ??? Dann passt´s ?


Das kann man so nicht sagen. Da müsste man wissen ob es für dein Grundstück einen Bebauungsplan gibt und ob dort speziell etwas über Anschüttungen bzw. Niveauänderung des ursprünglichen Niveaus steht. Ansonsten zählt das ursprüngliche Niveau.

zitat..
sabsi schrieb: Ich hab auch von einem Hanggeschoss gelesen, nur nicht im NÖ Kanalgesetz. Denn das muss nur zu 25% unterirdisch sein.


Das würde ich auch gern wissen. Ich kenne kein Hanggeschoß. Aus welchem Gesetz/Verordnung hast du das?



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.4.2016  (#9)
Hallo sabsi!

Momentan ist grad überhaupt nicht Zeit, aber ich hätt da einige vielleicht hilfreiche Infos für dich zum Thema. Wär vielleicht günstig, BEVOR du zur Gemeinde gehst. Kannst noch bis am Abend warten??

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  •  kernoel
  •   Bronze-Award
12.4.2016  (#10)
Die Info könnte ich auch brauchen, Karl10! Danke!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.4.2016  (#11)
Das NÖ Kanalgesetz enthält keine spezielle Defintion des Begriffes "Kellergeschoß". NAch einhelliger und ständiger Rechtsmeinung ist in einem solchen Fall eine Defintion von anderen Rechtsmaterien abzuleiten. Das ist in diesem Fall unbestritten das BAurecht.

Die erste Frage ist hier, welche Bauordnung dafür heranzuziehen ist. Es ist rein juristisch zu klären, ob hier jene Bauordnung maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Kanalgesetzes gegolten hat (das wär dann die NÖ Bauordnung 1976). Für diese Variante spricht, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des Kanalgesetzes 1977 den damals gültigen und definierten Begriff aus der Bauordnung 1976 im Auge hatte (und offensichtlich keine eigene, anderslautende Defintion schaffen wollte). Würde mann den Begriff Kellergeschoß immer nach der jeweils geltenden Bauordnung heranziehen, so hätte das zur Folge, dass sich bei Änderungen des Begriffes in der Bauordnung (meist aus ganz anderen Motiven heraus) auch automatisch die inhaltliche Regelung des Kanalgesetzes zwangsläufig ändern würde - und das, obwohl das Kanalgesetz selbst gar nicht geändert wird. Mein Gefühl sagt mir, dass das eher nicht so sein wird - müsste aber von einem Juristen gelärt werden.

Faktum ist, dass der Begriff "Kellergeschoß" in der Bauordnung 1976, Bauordnung 1996 und der aktuellen Bauordnung 2014 jeweils unterschiedlich beschrieben wird.
Die Bauordnungen 1976 und 1996 kommen trotz unterschiedlicher Wortwahl unterm Strich ungefähr zum selben Ergebnis: Liegt das Geschoß zum Großteil unter dem Gelände (also mehr als 50%), dann ist es ein Kellergeschoß. Und zwar gilt das unabhängig von der Nutzung (kann ein "Wohnkeller genaus wie ein reiner Funktionskeller - Lagerraum, Abstellraum, Technikraum usw. sein). Wenn es nach einer dieser Bauordnungen gehen sollte, dann ist der Fall von sabsi ziemlich klar: Wenn das Geschoß mehr als 50% über Gelände ragt, dann ist es eben kein Kellergeschoß! Diskutieren kann man da dann nur, wo zur Berechnung dieses Wertes unten und oben gemessen wird. Da sagen diese beiden Gesetze zwar nichts dazu, aber man wird die Oberkanten der Fußböden der übereinander liegenden Geschoße heranziehen.

Die aktuelle Bauordnung 2014 kennt den begriff "Kellergeschoß" gar nicht mehr! Hier heißt es jetzt "oberirdisches" und "unterirdisches" Geschoß. Das ist jetzt nicht das selbe Wort wie im Kanalgesetz und somit könnte man sagen, das ist nicht maßgeblich. Dem Sinn nach kommt aber der neue Begriff (unterirdisch) auf das selbe raus, wie der Begriff Kellergeschoß und somit wär die Verbindung zur Bauordnung wieder gerechtfertigt. Da "unterirdisch" in der BAuordnung 2014 inhaltlich gleichlautend wie früher das "Kellergeschoß" definiert ist (nicht mehr als 50% über Gelände)kommt es dann wieder auf (fast) dasselbe raus. Eine "Kleinigkeit" ist dabei anders: 1976 war es ein Keller bei 50,xy%. 1996 musste das Geschoß "großteils" unter Niveau sein (dieser Begriff ist zwar unbestimmt, bedeutet im juristischen Verständnis ab ein deutlichere Differenz als 50,1 : 49,9). 2014 reichen für "unterirdisch" bereist exakt 50%.

Folgender Satz ist in der aktuellen Bauordnung 2014 jetzt allerdings noch zu beachten, dieser lautet: "Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden". Da es keine andere alternative Kategorie gibt, ist ein Geschoß, das keine Wohnung enthält, dann zwangsläufig ein "unterirdisches" (egal wo es liegt). Jetzt ist halt die Frage, was genau man unter "Wohnung" versteht. So wie es sabsi schildert, sind im untersten Geschoß keine Aufenthaltsräume - also keine Wohnung/Wohnräume. Darauf würd ich dann einmal pochen.
Lange Rede kurzer Sinn:
Es kommt auf die Begriffsadefintionen aus dem Baurecht an. Die erste Frage ist, welche Bauordnung hier heranzuziehen ist? (weiß ich jetzt nicht defintiv).
Bei den Bauordnungen 1976 oder 1996 gehts letztlich um die "50%".
Bei der BAuordnung 2014 ist unabhängig von obiger Grundsatzfrage offen, ob sie überhaupt ins Spiel kommen kann, weil sie den Begriff "Kellergeschoß" wörtlich nicht kennt. Sollte man es aber auf die neuen Begriffe (ober-, unterirdisch) umlegen können, dann könnte man vielleicht der 50%-Regel ausweichen, wenn es "unten" keine Wohnung gibt und ein solches Geschoß per Gestz dann keinesfalls als "oberirdisch" (und im Umkehrschluss dann zwangsläufig als unterirdisch) gilt.

zitat..
stretch4u schrieb: Zitat:
sabsi schrieb: Ich hab auch von einem Hanggeschoss gelesen, nur nicht im NÖ Kanalgesetz. Denn das muss nur zu 25% unterirdisch sein.
Das würde ich auch gern wissen. Ich kenne kein Hanggeschoß. Aus welchem Gesetz/Verordnung hast du das?


Ihr meint hier vermutlich, wenn es innerhalb eines Geschoßes einen größeren Niveauunterschied gibt. Dazu haben immer schon alle Bauordnungen definiert, dass ein Unterschied der verschiedenen Ebenen bis zur halben Geschoßhöhe als einheitliches Geschoß zählt. Von 25% ist da im esetz keine Rede.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.4.2016  (#12)
ah, noch was

zitat..
stretch4u schrieb: Ansonsten zählt das ursprüngliche Niveau.

Das stimmt so nicht ganz. In der Bauordnung 1996 steht "bestehende oder bewilligte Höhenlage.
In der Bauordnung 2014 zählt das Gelände "nach Fertigstellung".

Hab ich ein "bewilligtes" Gelände, das vom Urgelände abweicht, dann zählt das "bewilligte".

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  •  stretch4u
  •   Bronze-Award
13.4.2016  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: Jetzt ist halt die Frage, was genau man unter "Wohnung" versteht. So wie es sabsi schildert, sind im untersten Geschoß keine Aufenthaltsräume - also keine Wohnung/Wohnräume. Darauf würd ich dann einmal pochen.


Naja, der Begriff der Wohnung ist ja in der NÖ Bauordnung im §47 Absatz 1 definiert, bzw. aufgelistet was eine Wohnung ergibt:

zitat..
Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus
1. einem Wohnraum,
2. einer Küche oder Kochnische und
3. einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum


Nachdem dort "mindestens" steht kann es in einer Wohnung natürlich auch mehr als eines der jeweiligen Element geben.
Wichtig bei der von dir zitierten Stelle

zitat..
Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden


ist meiner Meinung nach der Zusatz "oder Teile von solchen".

Sabsi hat zB geschrieben, dass sie in ihrem unteren Geschoß unter anderem ein WC hat welches laut Definition "Wohnung" ja ein integraler Bestandteil einer solchen ist.

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  •  stretch4u
  •   Bronze-Award
13.4.2016  (#14)
Fortsetzung....
Somit liegt es nahe das WC als Teil der Wohnung zu verstehen (da es egal ist ob oben auch ein WC vorhanden ist, da es ja nur mindesten eines geben muss, aber mehr natürlich zulässig sind) Und somit habe ich einen Teil der Wohnung in diesem Geschoß und somit trifft auch wieder die Definition des oberirdischen Geschoßes zu.
Wäre interessant wie du das interpretierst.

lg, Stretch

EDIT: @energiesparhaus-Team
Ich habe jetzt 5 Minuten herumprobiert und unterschiedliche Teilungen meines Posts durchgeführt bis ich alles absenden konnte. Den Text als Gesamtes konnte ich dennoch nicht absenden. Erst die Teilung an der oben ersichtlichen Stelle erlaubte mir, den Text zu posten. Mit den oberen letzten 2 Sätzen an meinen vorhergehenden Post angeschlossen konnte ich den Post nicht senden und es kam immer eine Meldung, dass Verbindungsprobleme bestehen würden. Habt ihr da eine Erklärung?

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  •  dust
6.6.2016  (#15)
Wir sind noch mitten in der Planungsphase und hätten vor, eine Seite des Kellers herausstehen zu lassen, was sich aufgrund eines zukünftigen Geländeverlaufs anbieten würde (d.h. bewilligtes Gelände höher als derzeitiges Gelände).

Es würde mich daher auch interessieren, wie die Sache ausgegangen ist bzw. Meinungen zum Thema "oder Teile von solchen" wie von stretch4u in den letzten 2 Postings erwähnt.


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