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Kanalanschlußgebühr [NÖ]

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  •  rantamplam
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.3.2011 - 9.1.2012
5 Antworten 5
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Habe eine frage bzgl Kanal und Wasseranschluß. Habe von der Gemeinde den Bescheid bekommen. Für die Berechnung wurde die Garage mit einberechnet, obwohl weder Wasser noch Kanalanschluß vorhanden ist. Begründung war, dass wenn man einen Zugang in den Keller hat dann wird die Garage mitberechnet. Weis vieleicht jemnand ob diese vorgehensweise rechtskonform ist oder nur ein Vorwand leere Kassen zu füllen.Immerhin zahlt man gleich mal € 1600,- mehr. Bundesland ist NÖ.
Danke
lg Ran

  •  gloitom
  •   Silber-Award
8.3.2011  (#1)
Kanaleinmündungsabgabe? - Ich würde mal sagen Garage nicht, dafür gibt es aber Experten die sich besser auskennen!
NÖ KANALGESETZ 1977 § 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

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  •  grz
11.3.2011  (#2)
Garage wird zu 100% zur Kanalgebühr dazugerechnet! Das gleiche würde für ein Carport auch gelten wenn man es direkt mit dem Haus verbunden hat!
lg

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  •  samui64
7.8.2011  (#3)
Dachwasser vom Nachbarstadl - Hallo! Habe mir vor zwei Jahren im Weinviertel ein altes teilrenoviertes Haus gekauft. Links davon steht ein fremder Stadl. Die beiden Gebäude sind durch einen sogenannten "Reiher" getrennt (ca. 50-70) cm. Die linke Seite meines Hauses war und ist teilweise "feuchtlert". Der Stadl besitzt keine Regenrinne und das Wasser prallt kompl. gegen meine Hauswand. Mein Dach fällt in eine andere Richtung ab. Habe die gesamte betroffene Länge mit einer Drainage versehen und damals mit dem Besitzer des Stadls ausgemacht, dass wir im Reiher eine gemeinsame Dachrinne machen, die von meinem zu seinem Gebäude reicht, wir teilen uns die Kosten. Ich habe ihn mehrmals darauf angesprochen: ja, ja machen wir schon. Jetzt besitze ich das Haus den dritten Sommer und es ist noch immer nichts passiert. Die Mauer wird nie abtrocknen, wenn ständig Nässe dazukommt. Ich habe im Internet schon zu diesem Thema gesucht (auch in der NÖ Bauordnung und Bautechnikverordnung), bin aber nicht fündig geworden. Ich habe überhaupt keine Ahnung in welcher rechtlichen Lage ich mich befinde, da ja vor dem Kauf diese Situation schon bestanden hat. Ist er verpflichtet eine Dachrinne zu machen oder muss ich dies selber veranlassen und ihn quasi noch fragen, ob diese auch bei seinem Gebäude befestigt werden darf, wie sieht es mit den Kosten aus, da das Wasser ja von seinem Dach kommt? Hoffe es kann mir jemand helfen, oder zumindest eine Rechtsvorschrift nennen, die mir weiterhilft.
Danke l.g. samui

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  •  juergenj
9.1.2012  (#4)
bei mir gilt folgendes:

Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe
der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der
Berechnung der verbauten Fläche wird die Stärke der Außenmauern lediglich bis zu einer Stärke von 50 cm angerechnet Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der
einzelnen Geschoße abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar
ausgebaut sind. In die Bemessungsgrundlage werden jedenfalls Saunen, Bäder, WC´s, Bügelzimmer, Bars, Kellerstüberl, Räume zur sportlichen Betätigung sowie Hallenbäder einbezogen.

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  •  fricki
  •   Gold-Award
9.1.2012  (#5)
in OÖ - zumindest in der Gemeinde in der ich wohne ist es so geregelt:

Sobald die Garage "in Kontakt" mit dem Haus ist wird diese mitberechnet.
Ist diese zur Gänze freistehend, dann nicht.

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