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Kanal quert Grundstück (illegal??)

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  •  furlan
10.8. - 13.8.2010
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Liebe Forumsgemeinde, ich hätte eine Frage an die Rechtsexperten unter euch.

Folgende Situation:
- Gemeindekanal quert Grundstück A quer durch die Mitte, um Grundstück B zu erreichen.
- Grundstück A ist bereits bebaut, Haus A an Kanal angeschlossen.
- Grundstück B ist unbebaut.
- Im Grundbuch ist unter Grundstück A keine Dienstbarkeit bzw Servitut den Kanal betreffend vermerkt.
- Der Kanal wurde erst vor wenigen Jahren errichtet, auch die Parzellierung ist erst einige Jahre alt.
- A ist sich aber bewusst dass der Kanal existiert und seinen Grund quert (man sieht ja die Kanaldeckel)

Fragen:
- Könnte ein "Kanalrecht" noch anderswo eingetragen sein (außer im Grundbuch)?
- Darf ein auf B errichtetes Gebäude überhaupt an den Kanal anschließen?
- Könnte A den Teil des Kanals, der durch seinen Grund geht, "unabsichtlich" zerstören (Kanal ist ja nirgends eingetragen)?
- Falls A den Kanal überbaut, und in X Jahren der Kanal repariert o.ä. werden muss, darf dann der Kanalbetreiber (Gemeinde) so ohne weiteres das Grundstück A aufgraben?
- Falls B bebaut wird und an den Kanal anschließt, könnte A dann nach X Jahren plötzlich sagen "Jetzt nimmer" und den Kanal stilllegen (lassen)?
- Entsteht (ähnlich dem Wegerecht) nach X Jahren ein Servitut für den Kanal?


http://i35.tinypic.com/zwx5ki.jpgBildquelle: http://i35.tinypic.com/zwx5ki.jpg

  •  albundy
  •   Bronze-Award
10.8.2010  (#1)
alsoDu musst beim Kanalbauamt Deiner Gemeinde fragen, ob dieser Kanal ein öffentlicher Kanal ist. Die öff. Hand, sprich die Kommunen sind manchmal säumig, was die Eintragung der öff. Kanäle (bzw. der Rechte dafür) ins Grundbuch betrifft. Es wird schon so sein, dass es einen Vertrag zwischen dem Kanalerhalter und dem Eigentümer von Gst A gibt - offenbar ist der aber (noch) nicht verbüchert worden. Vielleicht ist auch nur das Grundbuchsgericht langsam.
Das Überbauen ist bei öff. Kanälen üblicherweise vertraglich geregelt und meist ausgeschlossen.
Wenn der Kanal öffentlich ist, ist die "Stilllegung" des Kanals durch den Grundeigentümer ausgeschlossen - der hat ja der Führung des Kanales über seinen Grund zugestimmt.

Wenn der Kanal privat ist, wird ein nachweislich gesicherter Kanalanschluss (=Vertrag) für Gst B ein Aufschließungserfordernis für die Rechtskraft der Baulandwidmung sein.

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  •  furlan
11.8.2010  (#2)
ahazwischen A und der Gemeinde als Kanalbetreiber besteht definitiv keine Vereinbarung den durchgehenden Kanal betreffend.
D.h. laut deinen Ausführungen könnte A eine Rückwidmung des Grundstückes B von Bau- auf Grünland erwirken, wenn er sich weigert den Kanal anzuerkennen? Das Aufschließungserfordernis "Kanalanschluss" wäre ja dann nicht mehr gegeben.

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  •  gdfde
  •   Silber-Award
11.8.2010  (#3)
So weit ich weiss, ist ein Kanalanschluss keine Voraussetzung für Bauland.
Es gibt genügend Häuser/Grundstücke ohne Kanalanschluss.

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
13.8.2010  (#4)
ok, - da war ich unklar:
Nur wenn ein Gst. für die Bauland-Widmung lt. Behörde noch einen Kanal braucht, muss gegenüber der Behörde eine Vereinbarung her.
Klar gibt es genug Gst., die keinen Kanalanschluss haben, zumindest im städtischen Bereich wird die Behörde da im Falle eines Bauansuchens aber wahrscheinlich ein Aufschließungsgebiet, oder wenn schon bebaut wurde, ein Sanierungsgebiet ausweisen.

Aber zum konkreten Fall:
Ganz verstehe ich das nicht: Warum sollte die Gemeinde einen öff. Kanal, der nur Gst A erschließt, auf fremden Grund (A) ohne Vereinbarung hineinlegen? Der Kanal ist dann ja nur quasi der private Anschlußkanal für Gst. A.
Dh wenn die öff. Hand einen Kanal wo hineinlegt, muss der ja wohl für mehr Nutzer als diesen einen A gedacht sein, oder eine Leitung sein, die noch irgendwo hinführt (dh über B hinaus).

Ich vermute, dass der Kanal auf A nur der Anschlußkanal für A vom Haus zum öff. Kanal ist. Der Anschlußkanal ist privat und gehört dem Eigentümer von A. Weil A schon bedacht hat, dass er B später verkaufen will, hat er seine Anschlußleitung bis nach B verlängert (vielleicht auf Empfehlung der Behörde...). Wenn Du das Gst. B da mit anschließen willst, musst Du mit der Behörde klären, ob das technisch möglich ist und mit A eine privatrechtliche Vereinbarung treffen, die Du unbedingt verbüchern lassen solltest (Dienstbarkeit für Errichtung, Führung und Betrieb eines Kanals).
Zahlen tust Du die ganze Sache dann selber (auf Gst. B und die eventuell erforderlichen Arbeiten auf Gst. A, zB für einen Schacht).

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