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Immobilienertragssteuer - Auskenner?

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  •  ildefonso
  •   Gold-Award
10.4.2014 - 18.2.2015
14 Antworten 14
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Kennt sich jemand beim Thema Immobilienertragssteuer aus, bzw. kann folgende Fallkonstellation aufklären:

Haus wurde vor ca. 50 Jahren von Person A gebaut, die bis zu ihrem Lebensende 2001 darin wohnte.

2001 wurde das Haus zu je 50% an Person B und Person C, die auch beide ihren Hauptwohnsitz dort hatten, vererbt (B+C sind verwandet).
Person C hat ca. 1 Jahr später ihren Hauptwohnsitz dort aufgegeben, Person B hat ihn heute noch dort.

Vor ca. 5 Jahren hat Person B ihre 50% an Person C mittels Schenkung (inkl. Wohnrecht) übergeben. Person C gehören seit dem 100%.

Person C plant das Haus in wenigen Jahren zu verkaufen.

Muß Person C dafür Immobilienertragssteuer zahlen?

Wenn ja, wie berechnet sich diese?

  •  Jean-Luc
14.4.2014  (#1)
hallo,

nachdem sich hier noch keine "Auskenner" gemeldet haben, versuche ich mal mein Glück! :)

Nachdem Person C nun Alleineigentümer der Liegenschaft ist, jedoch seit 2002 einen anderen Hauptwohnsitz hat als diesen, fällt hier bei einem eventuellen Verkauf grundsätzlich Immobilienertragsteuer an.
Es wird nach ausführlicher Berechnung durch den Parteienvertreter (Kaufvertrags-Verfasser) im konkreten Fall ("Alt-Fälle") ein Satz von 3,5% vom Verkaufserlös rauskommen.
Person C kann sich nun überlegen, seinen Hauptwohsitz wieder dorthin umzumelden, um der Immo-Steuer zu entgehen. Frist: 2 Jahre

Quelle:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/242/Seite.2420007.html



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  •  michiaustirol
  •   Bronze-Award
14.4.2014  (#2)
"Auskenner" ist gut, teilweise wissen nicht mal Rechtsanwälte bzw. Finanzamt selber was zu tun ist
Aufpassen mit der Frist von 2 Jahren: das gilt nur bei Erwerb! (Schenkung, Erbe usw. nicht !)

mein Tipp, auf jeden Fall beraten lassen, am besten von 2 verschiedenen Anwälten und das Finanzamt selber auch noch befragen
ich schätze die 3,5% werden fällig

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  •  Jean-Luc
14.4.2014  (#3)

zitat..
michiaustirol schrieb: "Auskenner" ist gut, teilweise wissen nicht mal Rechtsanwälte bzw. Finanzamt selber was zu tun ist
Aufpassen mit der Frist von 2 Jahren: das gilt nur bei Erwerb! (Schenkung, Erbe usw. nicht !)


kann ich nur zustimmen. Ich kannte da einen Fall eines Bekannten, da hat sich dann auch noch der Vertragsverfasser aus der Pflicht der Berechnung genommen, da dies in einer sogenannten "Übergangs-Frist" vom 1.4.2012 (seitdem das Gesetz gilt) bis zum 31.12.2012 möglich war. In diesem Fall galt dann die "Selbstberechnung". Alle Bemühungen, diese Steuer zu bezahlen waren dann vergebens, da sich niemand (Rechtsanwalt, Notare, Steuerberater und sogar Finanzamt) auskannte bzw. zuständig fühlte.
Also diese geschichten sind sehr interessant, weil man sich dann schon fragt in welcher Bananenrepublik man eigentlich lebt, wenn mir wer erzählt: "Ich will/müsste eine Steuer bezahlen, es geht aber nicht...!" :)

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  •  michiaustirol
  •   Bronze-Award
14.4.2014  (#4)
ps.: 3,5% vom kaufpreis, nicht vom Erlös, ist auch noch mal ein erheblicher unterschied
edit: oder 25% vom Erlös wenn ichs richtig im Kopf habe, wobei da die Frage ist, wie wird der berechnet

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  •  Jean-Luc
14.4.2014  (#5)
habe noch etwas gefunden zwecks Berechnung:

zitat..
Hat der Erblasser oder Geschenkgeber die Liegenschaft vor dem 31. März 2002 entgeltlich angeschafft, liegt ein sog. “Altfall” oder “Alt-Grundstück” vor. Hier nimmt das Gesetz fiktive Anschaffungskosten von 86% des nunmehrigen Verkaufspreises an. Der Verkaufsgewinn beträgt daher 14% des Verkaufspreises. Dieser wird mit 25% besteuert, sodass der Erbe oder Geschenknehmer letztlich eine Immobilienertragsteuer von 3,5% des Verkaufspreises (25% von 14% des Verkaufspreises) zu bezahlen hat. Auf die tatsächliche Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten kommt es daher nicht an.


Das Problem ist oft auch vielmehr, dass sämtliche Belege/Urkunden etc. fehlen oder einfach nicht mehr vorhanden sind.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
14.4.2014  (#6)
@ ildefonso
Die von Jean-Luc zitierte Passage deckt sich mit der Rechtsauskunft des Finanzministeriums, die ich kürzlich eingeholt habe.
Bezüglich der Befreiungskritierien empfehle ich dir für diesen differenzierten Fall die Internetadresse: www.help.gv.at/Immobilienertragssteuer.
Zum konkreten Problem solltest du aber auch unbedingt schon bald einen Notar befragen, um keine Fristen zu übersehen. Der hat am ehesten profunde Kenntnisse. Erstberatung ist möglicherweise sogar kostenlos.



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  •  ildefonso
  •   Gold-Award
14.4.2014  (#7)
@all

danke.
das ganze deckt sich auch mit den recherchen die ich zwischenzeitlich angestellt habe. ist eine relativ komplexe und junge materie.

anscheinend "darf" im konkreten fall person C wirklich 3,5% des zukünftigen verkaufspreises dann an den staat zahlen.

wegen der 2-jahres-regel (sofern diese überhaupt gelten würde): es reicht nicht, bloß proforma den hauptwohnsitz zu verlegen, sondern es müsste tatsächlich der lebensmittelpunkt sein.
somit würde dieser punkt auch wegfallen.

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  •  Wolfgang39
22.5.2014  (#8)
Puh, wir haben derzeit das selbe Problem und es ist zum Kopfschütteln :(

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  •  Ronaldo
5.6.2014  (#9)
Hallo Wolfgang, hat sich euer Problem denn gelöst?

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  •  BoZm
17.2.2015  (#10)
Also ich verkaufe auch gerade eine Wohnung und muss sagen, dass es wirklich nur noch zum wundern ist.

Die besteuern dich bis zum geht nicht mehr.
Bewegen keinen Finger dafür aber verrechnen dir gleich mal paar 1000€.

Wie kann es sein das der Staat Schulden hat, das ist doch Irrsinn.

lg

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  •  mycastle
  •   Bronze-Award
17.2.2015  (#11)
Da war mir doch die alte Vermögenssteuer lieber - ein paar Schilling im Jahr, und beim Verkauf keine Rechnerei...
Wieso wird die Wertsteiguerung vom Immobilien besteuert, denn die Wertsteigerung beruht ja nicht auf Leistung, auf Erwerb, denn die Einkommensteuer ist eine Erwerbsbesteuerung.............
Wieso dürfen seit Erwerb bis zum Verkauf nicht sämtliche Kosten in dieser Zeit abgezogen werden?
Doch nur zum Stopfen von Budgetlöchern?

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
18.2.2015  (#12)

zitat..
mycastle schrieb: Wieso dürfen seit Erwerb bis zum Verkauf nicht sämtliche Kosten in dieser Zeit abgezogen werden?

Weil das keine Errichtungskosten sind sondern "Betriebskosten".

Übrigens wäre wohl auch keiner einverstanden wenn bei einer Vermietung die Mieterlöse auch beim Verkauf berücksichtig werden würden...

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  •  Richard3007
18.2.2015  (#13)

zitat..
sir_rws schrieb: Übrigens wäre wohl auch keiner einverstanden wenn bei einer Vermietung die Mieterlöse auch beim Verkauf berücksichtig werden würden...


Najo man zahlt bei Vermietung eh schon 25% Steuer....
Ich finde es fies das man zumindest den Zinsaufwand gegenrechnen kann.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
18.2.2015  (#14)

zitat..
Richard3007 schrieb: Ich finde es fies das man zumindest ... gegenrechnen kann

Sowas zieht sich leider durch die gesamte Rechtssprechung. Z.B. kannst du die Prämien für eine Unfallversicherung/Lebensversicherung nicht von deinem Einkommen bei der Bemessung von Unterhalt (für Kinder oder Ex-Ehepartner) abziehen - wenn die Versicherung aber dann zahlen muss wird das schon voll auf dein Einkommen draufgeschlagen und du musst von diesem Betrag auch noch Unterhalt zahlen...

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