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Höhe Pultdach NÖ [NÖ]

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  •  Kane
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
14.5. - 17.5.2016
14 Antworten 14
14
Ich habe eine Frage zur Bauordnung NÖ, die ich in diesem Punkt relativ unklar finde. Konkret geht es darum, welche Dachform/-höhe als erlaubte Dachform für die "Umhüllende" verwendet werden darf.

Als "Umhüllende" in der neuen Bauordnung ist auch klar ein Pultdach genannt. An den Giebelseiten darf ich damit im Mittel um 3m höher gehen. Theoretisch am höchsten Punkt des Pultdachs also um 6m - bei Bauklasse II sind das dann 14m. Wäre ein Pultdach, wo die hohe Wand durchgehend bis auf 14m raufgeht, zulässig?

Dafür spricht, dass §53 Abs. 10 von der Formulierung her ein solches Dach erlaubt. Dagegen spricht, dass man an der Seite der hohen Wand eine zu hohe Bauhöhe habe.

Was sagt ihr dazu?

  •  flomax
  •   Silber-Award
14.5.2016  (#1)
also bei einem pultdach gilt das so nicht, max. höhe 8m!

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  •  Kane
16.5.2016  (#2)
@flomax: Danke für die Antwort - ich verstehe sie aber leider nicht. Woraus folgerst du, dass ein Pultdach max. 8m hoch sein darf? Die 8m max. Bauhöhe beziehen sich ja auf den Traufenpunkt des Dachs. D.h. auch ein Pultdach wird schlussendlich darüber hinausgehen können. Meine Frage ist bloß wie hoch?

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
16.5.2016  (#3)

zitat..
Kane schrieb: bei Bauklasse II sind das dann 14m


sicher nicht, da hat flomax Recht.

du hast ja nicht nur eine Seite. Im einfachen Fall 4 Seiten. Bei einem Pult müsste dann die Mitte des ansteigenden Pults 8m haben dürfen. Bsp. Anfang Pult 7,60m Ende Pult 8,40. Macht im Mittel 8,00m.
Wenn du es genau wissen willst ist Karl immer der richtige Ansprechpartner.

hier mal der Auszug aus der Bauordnung aus §53:
"Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen."...

"Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen."

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  •  Kane
16.5.2016  (#4)
Laut §53 Abs. 10 darf an den Giebelseiten aber im Mittel 3m überschritten werden. Die theoretisch maximale Gesamthöhe ist deshalb 14m. Das ganze mal unabhängig von der Dachform.

Was ist dabei nicht verstehe ist wie der höchste Frontabschnitt bei einem Pultdach gewertet wird.

alpenzell, deine Formulierung lässt implizit erahnen, dass in diesem Fall gegenüberliegende Frontabschnitte gemittelt werden. Ist das korrekt? Woraus lässt sich dies folgern?

Alternativ könnte man auch argumentieren, dass die Seite der hohen Wand beim Pultdach auch eine Giebelfront ist um man deshalb dort auf 11m kommen würde.

Die dritte schlüssige Alternative wäre, dass der Frontabschnitt der hohen Wand tatsächlich nur 8m hoch sein darf. Das würde das Pultdach in Vergleich zu allen anderen Dachformen aber schlechter stellen und die Erwähnung des Pultdachs bei §53 Abs. 10 in Bezug auf die Umhüllende wäre etwas irreführend (da es für zurückgesetzte Geschoße über 8m keinen Sinn machen würde als Umhüllende ein Pultdach anzunehmen). Aber wer weiß...

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  •  flomax
  •   Silber-Award
17.5.2016  (#5)
Falls ich mich nicht Irre verstehst du das leider etwas falsch.
Die Traufenhöhe dürfte zb. 8m haben. Die 2 Giebelseiten dürften dann max. 8+3m hoch sein, jedoch darf die Firsthöhe deshalb nicht 11m oder gar 14m haben! eben weil die frontabschnitte gesondert gerechnet werden. die rückseite müsste in diesem falls also so eingeschüttet sein dass sie nicht höher als 8m ist/wäre
Also Frontseite mit Traufe max. 8m
Die zwei Giebelseiten 8+3m
Rückseite bzw. Firsthöhe ebenfalls max. 8m

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  •  Lemming
17.5.2016  (#6)
wir haben das auch gedanklich mal durchgespielt, aber letztendlich nicht nachgefragt ob es wirklich so gehen würde. ist denk ich so wie flomax sagt - im prinzip kannst du dir also mit dieser regelung helfen, wenn du nur an einer seite deines hauses zu hoch kommen würdest - dann setzt du das dach so drauf das es eine giebelseite wird - bei uns zb hat das grundstück eine böschung zur strasse, hier lassen wir den keller mehr oder weniger frei und haben somit ein problem mit der gebäudehöhe da eigentlich drei geschosse. haben uns aber dann gegebn die variante entschieden, da bei unserem länglichen grundriss das pultdach entlang der längsseite abfallend sein müsste.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.5.2016  (#7)
Na, geht ja ohne mich auchemoji

zitat..
flomax schrieb: Also Frontseite mit Traufe max. 8m
Die zwei Giebelseiten 8+3m
Rückseite bzw. Firsthöhe ebenfalls max. 8m

Richtig, flomax. Genauso ist es!!

@kane:
Bitte genau lesen! Die "Sache mit der "umhüllenden" ist nämlich bei Pultdächer (sowie Sattel- und Kreuzdächer) genau NICHT anzuwenden!
Weiters ist im §53 Abs. 2 als oberer Abschluss der Gebäudefront nirgendwo von einem Traufenpunkt die Rede, sondern vom "Verschnitt mit der Dachhaut" bzw. vom "oberen Abschluss der Gebäudefront". Somit ist ganz klar, was für die hohe (Rück)Seite des Pultdaches gilt - nämlich das normale Bauklassenmaß; in deinem Fall also 8 m - nicht mehr und nicht weniger.


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  •  Kane
17.5.2016  (#8)
Wenn das so ist, alles klar!

@Karl: Ich habe genau gelesen... Meine Frage bezog sich auch darauf, welches theoretisch mögliche Pultdach für eine Umhüllende herangezogen werden kann (siehe mein erstes Post, bitte genau lesen!). Abs. 10 spricht aber sehr wohl von Traufenpunkten bei Giebelfronten. In meinen Augen ist in Bezug auf ein Pultdach unklar definiert, was als Giebelfront betrachtet wird. Es ließe sich auch argumentieren, dass bei einem Pultdach die hohe Wand eine Giebelfront darstellt.

Wenn dem nicht so ist, hab ich auch kein Problem damit. Klar definiert würde ich das aber nicht nennen. Im Umkehrschluss führt das auch dazu, dass ein Pultdach die niedrigste Gesamthöhe erreichen wird und für die Betrachtung als Umhüllende nutzlos ist (weil ich immer unter dem 8m bleiben muss). Wenn das die Intention des Gesetzgebers ist, sei es so.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.5.2016  (#9)
Nach der Architekturlehre ist ein Giebel ein dreieckiger Wandteil eines Gebäudes, der an den Stirnseiten von Pult- und Satteldächern entsteht. Es ist daher eindeutig, wo bei einem Pultdach die "Giebel" und somit die "Giebelfronten" sind.

zitat..
Kane schrieb: Es ließe sich auch argumentieren, dass bei einem Pultdach die hohe Wand eine Giebelfront darstellt.

Da wirst keinen Fachmann (Architekten) finden, der dir da folgen kann.

Wohl eindeutig laut Gesetz ist auch, dass "Giebelfronten" um 3 m "überhöht" werden dürfen (§53 Abs. 9: "Bei Giebelfronten von Satteldächern, Pultdächern und Kreuzdächern....) Wenn der Traufenpunkt der Giebelfront z.B. bei max 8m (Bauklasse II)liegt, ergeben sich - wie du ja richtig festgestellt hast - beim Firstpunkt max. 14 m (aber Achtung: braucht mind. 6 m Gebäudebreite, sonst wird das Dach steiler als 45° und dann wandert der Traufpunkt fiktiv nach oben).
Das gilt jetzt für die Giebelfront. Für die anderen Fronten (die ja alle lt. Gesetz eindeutig unabhängig voneinander zu berechnen/bewerten sind) gelten halt andere Regeln (nämlich keine zusätzliche "Überhöhung).

Wenn sich jetzt aus dem Ausnützen der max. Giebelfrontregelung (8+3m) konstruktiv zwingend ergibt, dass die Firstfront ("Hohe" Wand) die erlaubte max. Höhe von 8m überschreitet, dann ist ein solche BAuweise und Konstruktion halt nicht gesetzeskonform (das willst du hier offensichtlich in Frage stellen). Ich würde dir dabei vielleicht sogar irgendwie Recht geben, wenn das dann tatsächlich immer so wäre, denn dann wär diese gesetzliche Regelung (Giebelüberhöhung) beim Pultdach generell unanwendbar. Tatsächliuch gibt es aber Fälle, wo man sehr wohl auch beim Pultdach die Giebelüberhöhung anwenden kann: Lemming hat im Beitrag oben ein sehr gutes Beispiel dazu gebracht - d.h. wenn die Firstfront ("Hohe" Wand) bei ansteigendem Gelände in den Hang hinein verläuft, dann kann der vordere Firstpunkt sehr wohl 8m + sein und die (mittlere) Höhe der Firstfront bleibt trotzdem bei max. 8 m.

Für den konkreten Fall eines Pultdaches ist damit vom Gesetz her (jedenfalls für mich und aus der Praxis) alles klar. Und das hat bis hierher auch nichts mit einer Umhüllenden zu tun!!

Die "Umhüllende" kommt lt. Gesetz eindeutig ausschließlich bei Giebelfronten und bei anderen Dachformen als Satteldach, Pultdach und Kreuzdach ins Spiel.
D.h. sie dient der Beantwortung der Frage, wie die Überhöhung der Giebelfront bei anderen (Sonder)Dachformen zu bewerten ist. Zu diesem Zeck setzt man auf den der Bauklasse entsprechenden höchst zulässigen Traufenpunkt (also hier 8m) ein höchst zulässige Giebelfront drauf (also max. 3m Überhöhung gemittelt). Und diese theoretische obere Begrenzungslinie der Giebelfront darf durch eine Sonderdachform nirgendwo durchstoßen werden. Das Gesetz sagt nun, dass man als fiktive Umhüllende 3 Dachformen wählen darf (Satteldach - Pultdach - Kreuzdach). Wenn du jetzt Pultdach als fiktive umhüllende Giebelfront wählst, dann sind wir bei deinen schon genannten Werten (max. 8m Traufpunkt, max. 14m Firstpunkt - bei mind. 6m Gebäudebreite). Und in diese äußere Begrenzung (Umhüllende) darfst du jetzt irgendeine beliebige andere Dachform hineinkonstruieren). Das gilt jetzt nur für die Giebelfront und die Frage bzw. Bewertung der zulässigen Überhöhung an dieser Giebelfront. Mit den anderen (nicht Giebel)Fronten hat das alles dann wiederum nichts zu tun. Für die gilt max. Höhe der Front = Bauklassenmaß (also hier 8m), weil ja jede Front für sich allein und unabhängig von den anderen zu bewerten ist.
Und wie ich schon sagte: Wenn das Ausnützen des gesetzlichen Maximums bei einer Front konstruktiv/architektonisch ein Überschreiten bei einer anderen Front nach sich zieht, dann kann ichs halt nicht oder nicht voll ausnützen.

Ich persönlich finde im Gesetz keine Textpassage, die die obige für mich eindeutige Darstellung in Frage stellt - aber vielleicht bin ich da auch ein bisschen "betriebsblind"emoji


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  •  Kane
17.5.2016  (#10)
Karl, danke für die ausführliche Antwort. Jetzt ist für mich alles klar :)

Für mich hat die Regelung per se beim Pultdach nicht viel Sinn ergeben. Deine Erläuterung mit einem ansteigenden Gelände an der hohen Wand macht aber natürlich Sinn. Dennoch ist das Pultdach gegenüber anderen Dachformen damit ja klar benachteiligt wenn es um umbauten Raum geht.

Ich bin Laie und was bei einem Pultdach als Giebel zählt, lässt sich für mich nicht logisch ableiten. Nach einer Google-Suche hatte ich tatsächlich beide Meinungen gefunden (dass eben auch die hohe Wand als Giebel zählt). Aber wenn das in Fachkreisen klar definiert ist, gut so!

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  •  flomax
  •   Silber-Award
17.5.2016  (#11)
Also es macht aber schon einen optischen Unterschied aus wenn bei Bauklasse II ein Haus mit Satteldach im Genuss dieser Regelung kommt als wenn plötzlich eine 11m hohe Fassade dich anstrahlt. Das hat dann ja schon nix mehr mit Bauklasse 2 zu tun sondern wirkt schon wie ein Wohnblock emoji

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  •  flomax
  •   Silber-Award
17.5.2016  (#12)
Gebäudehöhe
o Als Giebelfront wird eine Gebäudefront bezeichnet, deren oberer Abschluss
eine Neigung von mind. 15° aufweisen muss (Legaldefinition § 4).

Ist extra angeführt von Herrn Dipl. Ing. Länger bei den Neuerungen zur Bauordnung 2014

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  •  Kane
17.5.2016  (#13)
Klar, aber ein 14m Satteldach-Haus ist auch nicht ohne und brauch ich nicht unbedingt direkt vor mir ;)

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  •  Kane
17.5.2016  (#14)
Ah danke, das hatte ich nicht gefunden.

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