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Höhe der Fronten in einer Loggia

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  •  Hans54
5.7.2023
7 Antworten | 4 Autoren 7
7
Hi Leute!
Ich bin mir auch nach Durchackern des §53 und einiger Forumsbeiträge nicht im klaren, ob bei der berechnung der Gebäudefronten  in Niederöstreich JEDE Front für die Höhe des gebäudes zählt. Also wenn ein Gebäude z.B durch eine Loggia unter einem Satteldach 8 Fronten hat ... alle außer der Loggienrückwand (und eventuell den nach hinten führenden Verbindungswänden) sind im gesetzlichenRahmen. wird dann die höchste Front stellvertretend als höchstzulässige Gebäudehöhe des gesamten Gebäudes herangezogen?
Und gilt die hintere Wand an einer  Loggia unter einem Satteldach als selbstständige Gebäudefront, wenn deren Verschnitt mit der Dachhaut höher liegt als die höchstzulässige Gebäudehöhe an den den Außenwänden der Loggia (Traufenhöhe)?
 

  •  energiesparhaus
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5.7.2023  (#1)
Ins Baurechtforum verschoben.

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
5.7.2023  (#2)
Hallo!

Eine kurze Skizze und weitere Informationen wären hilfreich, damit wir uns nicht so viel zusammenreimen müssen:
- Ich gehe davon aus, die Loggia ist raumbildend? (min. 1 Seitenwand + Dach), somit müsste diese jedenfalls bei der Gebäudehöhnberechnung mitberücksichtigt werden (anders als z.B. Balkone nach §52)
- Springt die Loggia vor die Hausflucht? (ich gehe davon aus, weil du von 8 Gebäudefronten sprichst), wenn ja wie weit? (ich gehe davon aus >1m, sonst hättest du ja nicht 8 Gebäudefronten).
- Wie sieht das Dach (Hauptdach als auch Loggiadach) im Bereich der Loggia aus (Ich gehe davon aus Loggiadach möglicherweise eher flach gehalten und höher als anschließende Traufenhöhe vom Satteldach, also Kubatur quasi wie eine Art Gaupe am Satteldach, jedoch durch Ausladung der Loggia vor restliche Hausflucht vorgezogen?)
- Welche Höhen sind geplant (Hauptdach Traufe & First, Höhe Loggiadach an Traufe und wie schließt dieses an Satteldach an?)
- Gibt es einen Bebauungsplan, wenn ja was ist in diesem festgelegt?




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.7.2023  (#3)
Die Kernfrage hier ist, wo überall sind an diesem Bauwerk Fronten zu bilden? Dafür gibts Regeln und Kriterien. Auf Letztere zielen die Fragen von @ProjectX konkret ab.

Also: der erste Schritt ist, alle einzelnen Fronten an diesem Gebäude genau hinsichtlich Lage und Dimensionen zu bestimmen. Damit hast du dann für jede der Fronten auch eine zugehörige Höhe. Und bei KEINER der Fronten an deinem Gebäude darf die zulässige Gebäudehöhe überschritten werden. 
Deine Frage

zitat..
Hans54 schrieb: ob bei der berechnung der Gebäudefronten in Niederöstreich JEDE Front für die Höhe des gebäudes zählt.

ist somit klar beantwortet. Im § 53 Abs. 1 steht eindeutig, wie man die Höhe einer Gebäudefront errechnet. Im § 53 Abs. 2 steht eindeutig, dass und wie ich das Gebäude in "einzelne Gebäudefronten" unterteile/unterteilen muss. Und im § 53a Abs. 1 steht eindeutig, dass die gem. §53 ermittelten Gebäudehöhen (Achtung: Mehrzahl - also ALLE) der Bauklasse oder höchstzulässigen Gebäudehöhe entsprechend müssen.
Also alles klar. Du musst dir halt genau anschauen, wie und nach welchen Kriterien man Fronten bildet bzw. einzelne Fronten bilden muss.

Somit ist auch diese Frage klar beantwortet/geregelt:

zitat..
Hans54 schrieb: wird dann die höchste Front stellvertretend als höchstzulässige Gebäudehöhe des gesamten Gebäudes herangezogen?

Es gibt keine Gebäudehöhe des "gesamten Gebäudes", sondern es gibt Gebäudehöhen für jede einzelne Front (und sagte ich ja schon: für jede einzelne Front muss die Höhe passen)


zitat..
Hans54 schrieb: Und gilt die hintere Wand an einer Loggia unter einem Satteldach als selbstständige Gebäudefront,

Unter der Voraussetzung, dass du hier tatsächlich eine "LOGGIA" meinst, dann liegt die "hintere Wand" ja im Inneren des Gebäudes. Dort kann es keine "Gebäudefront" geben. Brauchst dazu ja nur die Anleitung zur Frontbildung im § 53 Abs. 2 lesen. Eine Gebäudefront gibt es aber in jedem Fall an der Vorderseite der Loggia. Dort gibt es aber die von dir geschilderte Situation gar nicht:

zitat..
Hans54 schrieb: wenn deren Verschnitt mit der Dachhaut höher liegt als die höchstzulässige Gebäudehöhe an den den Außenwänden der Loggia (Traufenhöhe)?


Für mich kann sich in deinem Fall max. die Frage ergeben, wo überall und wie Fronten zu bilden sind. Dazu braucht es aber detaillierte Angaben zur Ausgestaltung des Gebäudes (siehe Beitrag von @ProjectX )




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  •  Hans54
5.7.2023  (#4)
Hallo, danke für die Rückfrage.
Es ist ja erst ein Konzept der familie, aber das muss ja später rechtlich passen.
Habe eine handskizze des geplanten Nebengebäudes beigelegt.
Offene Bauweise, Giebeldach, und Traufenhöhe bis max 3m.
Die Loggia soll vorne mit der Hausflucht abschließen
Die Loggia hat 2 Seitenwände mit Boden und das Dach ist ident mit dem Dach des Nebengebäudes. Die Logga soll mindestens 1,5 m ins Gebäude hineinragen (nennt man das raumbildend?) Die Rückwand der Loggia wäre also definitiv ÜBER 3m, daher der verschnitt mir der Dachhaut ebenfalls höher und damit vermutlich nicht erlaubt ... (?). Mein Frage also: zählt die Rückwand als bestimmend für die Gesamthöhe (oder drück ich mich patschert aus?)
Das Dach soll  in Einem durchgehn (ist auch ein Geldfaktor).
Offene Bauweise.
Ich hoffe, das macht die Sache klarer.

2023/20230705405159.jpg
 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.7.2023  (#5)

zitat..
Hans54 schrieb: Ich hoffe, das macht die Sache klarer.

Ja, macht es! Defintiv!  Und hättest du gleich geschildert, worum es da geht, dann hätten @ProjectX und ich mir das bisher Geschriebene (und die Zeit dafür) sparen können.....

Ich sags jetzt nur ganz kurz: "Nebengebäude" im seitlichen Bauwich mit Giebelfront so wie du das aufgezeichnet hast, geht absolut NICHT!!!  Damit ist wohl das Ganze Konzept hinfällig und das Thema Loggia stellt sich gar nicht mehr......

Nur interessehalber: welche Nutzung wäre denn in dem Nebengebäudeteil hinter der Loggia vorgesehen gewesen? Wer macht eine Loggia in ein Nebengebäude??

Und weiters: du musst schon lesen, was man dir schreibt. Ich hab eindeutig und klar geschrieben, dass die Rückwand einer Loggia im Gebäudeinneren liegt und dass es dort keine Gebäudefront und keine Gebäudefrontbildung gibt.
Und was ist da jetzt deine Reaktion drauf? - Du schreibst: "....Die Rückwand der Loggia wäre also definitiv ÜBER 3m, daher der verschnitt mir der Dachhaut ebenfalls höher und damit vermutlich nicht erlaubt... ..."  -  ??? Hast jetzt gelesen, was ich geschrieben habe??

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  •  Hans54
5.7.2023  (#6)
Danke, im hinteren Teil wäre quasi Geräteschuppen gewesen und in der loggia kann man bei regen "fast" im Garten sitzen.
Ich hatte nur projectX als letzten Beitrag gesehen und leider deine Antwort davor nicht  - also sorry ich bin an das erscheinungsbild des Forums noch nicht gewöhnt.
Kannst du mir bitte noch sagen, warum eine Giebelfront nicht im seitl. Bauwich geht und wo ich den § dazu finde.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.7.2023  (#7)
§ 51 Abs. 2 Zif 3:   .....die Höhe der Fronten darf "an keiner Stelle" mehr als 3m betragen.....

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