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Hintere Bauflucht

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  •  willithepuh
17.3. - 23.3.2017
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo Forum,
Meine Gemeinde in NÖ plant eine hintere Baufluchtlinie festzulegen.
Was darf man in diesem hinteren Bereich dort dann noch bauen? Gartenhaus (größer oder kleiner 10m2), Pool, Gewächshaus, ... ?
Mein Grundstück ist ca. 35mx17m wobei Strassenseitig eine 5m Baufluchtlinie schon besteht. Somit bleiben nur mehr ca. 11x15m möglicher Baubereich über. (17m -2X3m seitliches bauwich) x (20-5 Baufluchtliniebereich)
Muss man diese Einschränkungen zur Nutzung seines Grundstücks hinnehmen?
Danke schön mal für eure Antworten

  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
17.3.2017  (#1)
hintere Bauflucht ist ein Hund - 1 reich einmal rasch irgendwas ein
2 ein Freund musste sein nebengebäude wegen der hinteren Baufluchtlinie im Hang versenken- dann ist es ja kein Gebäude mehr (weil kein oberirdisches Bauwerk)


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.3.2017  (#2)
Die Regelungen für den hinteren Bauwich sind im wesentlichen die gleichen wie für den seitlichen. Also: zulässig sind Nebengebäude und gebäudeähnliche baulichen Anlagen mit bis zu max. 100m² (In Summe, alle zusammen) sowie andere baulichen Anlagen, weiters diverse "Vorbauten" (Lichtschächte, Gesimse, Dachvorsprünge, Balkone, Vordächer, Treppenanlagen, Treppenhäuser, Aufzuganlagen usw. - siehe im Detail die §§ 51 und 52 NÖ Bauordnung)

zitat..
willithepuh schrieb: Gartenhaus (größer oder kleiner 10m2), Pool, Gewächshaus, ...

Gartenhütten und Gewächshäuser bis max. 10m² (je 1 Stück davon) sind bewilligungs- und anzeigefrei - darfst daher überall auf dem Grundstück hinstellen (also auch in den BAuwich), musst ja niemanden dafür fragen. Ebenso Pool bis 50 m³.

zitat..
willithepuh schrieb: Muss man diese Einschränkungen zur Nutzung seines Grundstücks hinnehmen?

Realistisch betrachtet: JA! Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den verordneten Bebauungsplan einbringen ist lediglich eine theoretische Möglichkeit, bei der die Aussicht auf Erfolg mehr oder weniger Null sein wird - also gleich wieder vergessen.
Mit der Gemeinde ein Gespräch führen, ist natürlich immer angebracht, allenfalls auch eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Bebauungsplanänderung einbringen. Auch wenn beides nicht zwigend zum Erfolg führen muss und die Gemeinde ihre Planung jedenfalls durchziehen kann (und auch wird emoji )

zitat..
willithepuh schrieb: Mein Grundstück ist ca. 35mx17m wobei Strassenseitig eine 5m Baufluchtlinie schon besteht. Somit bleiben nur mehr ca. 11x15m möglicher Baubereich über. (17m -2X3m seitliches bauwich) x (20-5 Baufluchtliniebereich)

Deine Rechnung kann ich nicht nachvollziehen: bei 35 Gesamtlänge verbleiben bei je 5m vorderer und hinterer Bauwich dann noch 25 m (und nicht 15m!) Oder hast dich da wo vertippt?

zitat..
reini aus flake schrieb: reich einmal rasch irgendwas ein

Bitte diesen Rat nicht befolgen. Was soll "irgendwas" sein?? und was soll es dann letztlich werden? Wenn das nicht übereinstimmt, dann brauchst für das tatsächlich (anders) Errichtete wieder eine (nachträgliche) Bewilligung und die wirst dann wegen der BAufluchtlinie nicht bekommen. Dann steht ein Abbruchbescheid ins Haus.....
Weiters ist die Frage, wie weit die Änderung des Bebauungsplanes schon ist? Wenn von der Gemeinde bereits (durch Anschlag) kundgemacht wurde, dass eine Änderung GEPLANT ist (muss noch nicht durchgeführt sein), dann kommst jetzt mit einem BAuansuchen ohnehin schon zu spät!!

zitat..
reini aus flake schrieb: ein Freund musste sein nebengebäude wegen der hinteren Baufluchtlinie im Hang versenken- dann ist es ja kein Gebäude mehr (weil kein oberirdisches Bauwerk)

Das ist so wie du es schreibst zu oberflächlich und erklärt nichts. Wie ich oben schon sagte, darf ein Nebengebäude im hinteren Bauwich grundsätzlich errichtet werden. Wenn das dein Freund nicht durfte, dann muss das einen speziellen Grund gehabt haben (den du uns aber nicht verraten hast). Somit können wir mit dieser Info auch nichts anfangen.

willi müsste auch noch sagen, ob nur eine hintere BAufluchtlinie geplant ist, oder ob es noch zusätzliche textliche Beschränkungen im Bebauungsplan geben soll?

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  •  willithepuh
20.3.2017  (#3)
Danke schon mal für deine Mühe!
Die vordere Strassenfluchtlinie ist 5m von der Straßenseite und die hintere Baufluchtlinie ist 20m von der selben Straßenseite festgelegt.
So kommen die 15m dazwischen zu Stande.
Hab ich das richtig verstanden:
Der hintere Bauwich beginnt durch die hintere Baufluchtlinie. Aber Nebengebäude können trotzdem im hinteren Bauwich bewilligt werden?
Textliche Beschränkungen konnte ich keine finden.
Diese sind in der Planlegende aufgeführt, oder?
Die Baufluchtlinie ist als Baufluchtlinie ohne Anbauverpflichtung dargestellt.


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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
20.3.2017  (#4)
nachtrag - ad motive von Freund...werden die 100qm Beschränkung für alle Nebengebäude gewesen sein.

ich habe das natürlich mit "reich rasch irgendwas ein" flapsig geschrieben, aber wenn dir etwas vorschwebt (neben den erlaubten Dingen, die Karl beschrieb), dass du dort bauen möchtest, und du das Glück hast zu wissen, dass bald eine Baufluchtlinie kommt, dann ist es vielleicht nicht blöd das flott über die Bühne zu bringen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.3.2017  (#5)

zitat..
willithepuh schrieb: Diese sind in der Planlegende aufgeführt, oder?

Nein! Das ist nicht die Legende, sondern ein eigener Schriftsatz.

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