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Grundbucheintrag oder lebenslanges Wohnrecht? [Stmk]

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  •  pasch
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
21.2. - 26.2.2022
5 Antworten | 5 Autoren 5
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Hallo,

Person A und Person B planen den Bau eines EFH. Beide teilen sich den Kredit zu jeweils der Hälfte. Bei der Gesamtsumme entfallen auf das Grundstück circa 20 %, der Rest sind Bau- und Einrichtungskosten.

Folgende Situation: Person A bekommt ein Grundstück geschenkt, unter der Prämisse, dass nur diese Person im Grundbuch steht. Person B hat berechtigterweise ein Interesse, den Kredit nicht ohne Sicherheit abzubezahlen. Gibt es außer dem Grundbucheintrag überhaupt ein Sinnvolles Vorgehen, wo die Interessen aller Beteiligten geschützt sind? 

Es wurde einmal das Wort lebenslanges Wohnrecht in den Raum geworfen, aber wie verhält sich das ganze bei dem Kreditantrag und im Falle einer Trennung? Hat das dann überhaupt einen Wert? Wenn Person B gar nicht mehr dort wohnen will, gehört der Person nichts, oder?

Wie würde eine zukünftige Ehe sich auf den Sachverhalt auswirken? Wenn das Haus und die Schenkung bereits vorher durchgeführt wurden?

Gibt es noch Alternativen? 

  •  evy
21.2.2022  (#1)
Ich denke dass so wichtige und für die Zukunft ... ausgesprochen wichtige Lebensfragen...Ihnen nur ein dafür passender Rechtsanwalt oder Notar beantworten kann und auch sollte.

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  •  Rapiatler
  •   Bronze-Award
21.2.2022  (#2)
Wenn Person B im Grundbuch ein lebenslange Wohnrecht besitzt, kann dieses nur durch ihre Unterschrift bzw. ihren Willen wieder gelöscht werden.
Im Falle einer Trennung könnte sich Person B also für die Löschung aus dem Grundbuch zahlen lassen.
Ansonsten kann Person A nichts mit dem Grundstück anfangen, da Person B bis an ihr Lebenende immer wieder auftauchen kann, auch wenn zwischenzeitlich mal ausgezogen wurde.

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  •  passra
  •   Gold-Award
21.2.2022  (#3)
Man könnte sowas auch in einem Ehevertrag niederschreiben, sprich, das im Falle einer Trennung an Person B die Hälfte der bis dahin abbezahlten Summe ausbezahlt werden muss und zugeschossenen Geld zurück erhält.
Wäre aber bei einer Zugewinngemeinschaft eh so. Person A bringt das Grundstück mit, das Haus wird gemeinsam gebaut. Bei einer Trennung behält Person A das Grundstück und die Hälfte des Hauses, Person B erhält den Wertzuwachs des Grundstücks und die andere Haushälfte bzw. dessen Wert.

Steht auch bei uns so drin, da meine Frau ihr gesamtes gespartes Geld in den Umbau investierte, ich Haus und Grundstück übergeben bekam und somit mitbrachte. Bei uns wurde aber auch eine Hälfte des Grundstücks mit Haus nach der Heirat auf meine Frau überschrieben.
Alles andere wie dieses "Person A steht alleinig im Grundbuch" finde ich sehr seltsam und eine eher schwierige Startposition für eine Ehe mit gleichberechtigten Partnern...

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  •  ChristianIV
  •   Gold-Award
22.2.2022  (#4)
20 % Grundstück
80% Haus
=
20+40%= A
40% = B
.
Unterschiedliche Startpunkte kann man auch in den Anteilen berücksichtigen, das Risiko des gemeinsamen Lebens tragen ja auch beide,
Wenn das Grundstück in der Familie bleiben soll im Trennungsfall kann man das auch vertraglich festlegen das der "Fremde" rausgekauft werden kann, allerdings muss der Familie (verwandtschaft) klar sein ja das das Geld dann irgendwo herkommen muss

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  •  Corinnaa
26.2.2022  (#5)
Das ist doch alles Vertragssache. Das macht ein Notar oder Rechtsanwalt. Euer Vertrag hat dann mehrere Klauseln, z.B.:

"Person A hat jeder Zeit das Recht Person B auszukaufen (insbesondere bei einer Scheidung), wobei der Ablösepreis, die bis jetzt von Person B gezahlten Kreditkosten (Tilgung+Zinsen) des von beiden unterschriebenen Kredits ist. In diesem Fall wird das lebenslange Wohnrecht im Grundbuch gelöscht. Ebenso werden die künftigen Kreditraten von Person A übernommen und sämtliche mit dem Kreditvertrag verbundenen Haftungen, die Person B eingegangen ist, werden von Person A übernommen. Sollte der Kredit bereits getilgt worden sein, ist der Ablösepreis, die von Person B gezahlten Kreditkosten + eine auf diesen Betrag anfallende Verzinsung, die an den Vebraucherindex gebunden ist."

Das ist nur eine von vielen Klauseln, die in eurem Vertrag stehen werden. Das muss ein Notar oder Rechtsanwalt machen. Alles andere wäre grob fahrlässig und im Nachhinein kosten Anwälte immer mehr als vorher.

Nur nebenbei, so eine Widerrugsklausel bei einer Schenkung ist personengebunden. Sollte der Schenkungsgeber sterben, ist diese Klausel nichtig und Person B kann sich in das Grundbuch eintragen lassen. Eventuell macht es auch Sinn mit dem Schenkungsgeber zu reden und diese Klausel aufzuweichen oder zu löschen.

Ein Grundbucheintrag hat den selben Wert wie eine schriftliche, sogar mündliche Abrede, nur ist der Grundbucheintrag notariell beglaubigt und eindeutig sichtbar. Deswegen bietet nur ein Grundbucheintrag einen ausreichenden Schutz.

Aber wie gesagt, dieses Thema sollte nicht über das Internet gelöst werden, sondern Bedarf viel Nachdenken und professionelle Beratung.

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