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Grundbuch

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  •  Gast Daga
5.6. - 8.6.2010
3 Antworten 3
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Wir wollen ein Haus kaufen mit 1900qm Grund. Die Darlehsumme wird wahrscheinlich im Grundbuch eingetragen und gelöscht wenn der Kredit abgezahlt ist, oder? Die zweite Frage: Der Grundstück kann man teilen und, z.B 600qm als Baugrundstück verkaufen, aber wie soll ich das machen wenn im Grundbuch ein Bank eingetragen ist?

  •  fratzmax
7.6.2010  (#1)
mehrere Schrittezuerst muß du das GST offiziell vermessen lassen, bei deiner Gemeinde bewilligen lassen, dann verkaufen bzw. brauchst du von der Bank, die im Grundbuch eingetragen ist eine Freilassungserklärung, dh. du bekommst eine Erklärung von der Bank das du das Gst verkaufen kannst, bekommst aber nicht das Geld vom Käufer sondern das wandert direkt zur Bank und die Bank wird dann aus dem Grundbuch gelöscht, aber nur für den Teil den du verkaufst!
Also, auf zum Vermessungsbüro...
lg

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  •  albundy
8.6.2010  (#2)
zur ErgänzungDie Gemeinde muss die beabsichtigte Teilung deswegen bewilligen, weil sie prüfen müssen, ob die neuen Parzellen sinnvoll bebaubar sind. Manchmal schreiben Gemeinden eine Mindestgröße für Baugrundstücke vor. Ich würde mit Deinem Teilungsvorschlag zur Gemeinde gehen und dort mal fragen, ob Du das Gst. so teilen kannst und ob zB eine eigene Erschließungsstraße erforderlich ist (es ist nicht selbstverständlich, dass Du für das neue Teilgrundstück eine weitere, eigene Zufahrt bekommst). Erst dann würde ich den Teilungsplan machen lassen.

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  •  Karl10
8.6.2010  (#3)
weitere Ergänzung.Falls das Grundstück schon ein erklärter Bauplatz war, fallen durch die Teilung Ergänzungsabgaben (zu den Aufschließungsabgaben)an. Werden mit der Genehmigung des Teilungsplanes dem Teilungswerber vorgeschrieben.

Falls noch kein Bauplatz vorliegt, muss mit der Teilung wenigstens eines der beiden Grundstücke zum Bauplatz erklärt werden und für dieses Aufschließungsabgabe bezahlt werden.

Wieder einmal wurde kein Bundesland genannt. Obiges gilt nur für NÖ.

Weiters: belastet ist immer die EZ (Einlagezahl) und nicht ein einzelnes Grundstück. Besteht eine EZ aus mehreren Grundstücken und wird eines abgeschrieben, so braucht´s die schon genannte Freilassungserklärung. Wenn das/die verbleibenden Grundstück/e mit seinem/ihrem Wert die eingetragene Darlehenssumme überschreiten, dann muss der BAnk nichts vom Verkaufserlös zurückbezahlt werden. Die Deckung des Darlehens ist ja durch den verbleibenden Wert in der EZ nach wie vor gegeben.



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