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·gelöst· Gewächshaus direkt am Zaun

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  •  tommym
19.4.2021 - 21.5.2023
41 Antworten | 15 Autoren 41
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Ich möchte folgendes fragen: Wenn ein Nachbar in NÖ ein Nebengebäude exakt an die Grundstücksgrenze stellen möchte, wo bei mir schon ein Glashaus und einige Büsche stehen, dann kann er an dieser Stelle nicht verputzen ... Muss ich Büsche und Glashaus entfernen oder muss er so planen, dass er problemlos arbeiten kann?

  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.4.2023  (#21)

zitat..
tommym schrieb: dass wir ALLES an der Grundgrenze wegreißen müssen,

Du musst gar nix. Wenn überhaupt, muss dein Nachbar das tun und danach den vorigen Zustand wieder herstellen.


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  •  tommym
1.5.2023  (#22)

zitat..
derLandmann schrieb:

So ein Schwachsinn, Gewächshaus geht vl noch, aber den Schuppen usw bau ich doch sicher nicht ab nur damit der Vogel putzen kann?!
Würd mir auch gleich mal nen Anwalt zur Seite holen und mich beraten lassen, irgendwann muss ja mal Schluss ein.
Wenn die Ytongmauer gnadenlos bis auf den letzten mm an der Grenze steht kann er den Putz eh nicht mehr aufbringen ohne diese zu überschreiten. Pech gehabt.
Regenwasser entsorgt er anscheinend auch auf deinem Grund..

Die Mauer steht teilweise sogar 3cm ÜBER dem vermessenen Grenzpunkt! Da meint die Nachbarin: "Na, dann schremmen wir dort die paar Zentimeter ab".
Ich hab mal die Menge ausgerechnet: Das wäre rund ein Kubikmeter Schutt ...!
Muss ich den erdulden, oder gibt es für Betroffene auch eine Verhältnismäßigkeit der Belastung?

Aber nur so nebenbei: Das gesamte Bauobjekt hat trotz Bauklasse 1 inkl Dachterrasse im Bauwich und 2 Loggien rund 440m2. Das sogenannte "Stiegenhaus" ist länger als 5m und länger als ein Drittel der Gesamtlänge des Gebäudes ohne Vorbauten. Und das ca 167m2 große Nebengebäude ist rund 4m hoch. Aber wir sollen den §7 dulden ...


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  •  derLandmann
  •   Gold-Award
2.5.2023  (#23)
Ich kann dich nur dazu ermutigen den offiziellen Weg zu beschreiten und mit Rechtsbeistand vorzugehen. Alles muss man nicht ertragen, und drückt auch auf die Lebensqualität.
Würd da aus allen Kanonen feuern.

Zu hoch, zu breit, über der Grenze, Abwasser auf deinem Grund etc... too much.

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  •  Daheimerdinger
2.5.2023  (#24)
Der Nachbar muss rechtzeitig die Beanspruchung deines Grundes bei dir einfordern. Du duldest ein Nutzung deines Grundes dann aber nicht.
Daraufhin muss die Gemeinde hier per Bescheid die Sache regeln.
In dem Bescheid steht dann konkret der Zeitraum und Umfang der baulichen Maßnahmen und du hast auch das Recht alle potentiellen Kosten für Ab/Aufbau und Zwischenlagerung  treuhändereisch abgesichert zu bekommen. D.h. die kompletten Kosten für Ab und Aufbau und Zwischenlagerung sind zu schätzen und von den Nachbern treuhänderisch abgesichert zu hinterlegen. Ich würde jetzt mal alles Ablehnen bis es dann zur Gemeinde geht und dann die Sache mit Rechtsbeistand abwickeln.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
2.5.2023  (#25)

zitat..
tommym schrieb: Die Mauer steht teilweise sogar 3cm ÜBER dem vermessenen Grenzpunkt! Da meint die Nachbarin: "Na, dann schremmen wir dort die paar Zentimeter ab".
Ich hab mal die Menge ausgerechnet: Das wäre rund ein Kubikmeter Schutt ...!
Muss ich den erdulden, oder gibt es für Betroffene auch eine Verhältnismäßigkeit der Belastung?

Irgendwie verstehe ich dich nicht.
Du regst dich (zu recht) auf, dass die Mauer minimal auf eurem Grund steht.
Rechtlich wirst du da im Recht sein, aber andererseits wegen 3 cm so ein Drama machen, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Einfacher wäre wohl, wenn ihr der Nachbarin die 3 cm verkaufen würde (und sie die Kosten fürs Vermessen, Eintragen usw. übernehmen).
Falls du das nicht willst, dann verstehe ich nicht, warum du verhindern möchtest, dass sie den Fehler bereinigen können.
Du brauchst dir nicht den Kopf drüber zerbrechen, wie das mit Schutt usw. ist, weil´s schlicht nicht dein Problem ist.
Nachher muß wieder alles so sein wie vorher bzw. der Schaden abgegolten werden.


zitat..
tommym schrieb: Aber nur so nebenbei: Das gesamte Bauobjekt hat trotz Bauklasse 1 inkl Dachterrasse im Bauwich und 2 Loggien rund 440m2. Das sogenannte "Stiegenhaus" ist länger als 5m und länger als ein Drittel der Gesamtlänge des Gebäudes ohne Vorbauten. Und das ca 167m2 große Nebengebäude ist rund 4m hoch. Aber wir sollen den §7 dulden ...

Ja, und weiter?
Ist es so bewilligt worden?
Wenn ja, geht dich das (grad raus gesagt) überhaupt nix an und du hast da auch kein Mitspracherecht.

Wenn es nicht so bewilligt worden ist, müssens das entsprechend umändern bzw. die Bewilligung abändern.
Falls die Abänderung nicht möglich/genehmingsfähig ist, müssens das rückbauen.
Aber für das ist die Baubehörde zuständig, es ist deren Aufgabe, dass die Bauordnung eingehalten wird.


zitat..
Daheimerdinger schrieb: Ich würde jetzt mal alles Ablehnen bis es dann zur Gemeinde geht und dann die Sache mit Rechtsbeistand abwickeln.

Und was genau soll das bewirken, ausser dass die Fronten noch mehr verhärtet werden?
Letztendlich muß er´s ohnehin dulden....




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  •  Daheimerdinger
2.5.2023  (#26)

zitat..
gdfde schrieb:

Und was genau soll das bewirken, ausser dass die Fronten noch mehr verhärtet werden?
Letztendlich muß er´s ohnehin dulden....


Ja er muss es dulden, kann aber verlangen, dass die Wiederherstellungskosten vorab auf einem Treuandkonto hinterlegt werden. Weil wenn der Nachbar schon so komisch tut, würde es micht nicht wundern, wenn die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes dann auf einmal doch nicht mehr von alleine passiert. Und damit man nicht auf den Kosten sitzen bleibt, gibts eben diesen Weg.
Weiters ist bei einer Duldung per Bescheid auch der exakte Zeitraum definiert, wo die Bauarbeiten durchzuführen sind. Weil sonst lässt sich der Nachbar vielleicht mehrere Jahre Zeit mit seiner Umsetzung. Im Grunde bietet der Bescheid für beide Seiten einen sicheren und planbaren Ablauf für das Vorhaben.


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
2.5.2023  (#27)

zitat..
Daheimerdinger schrieb: Weil wenn der Nachbar schon so komisch tut, würde es micht nicht wundern, wenn die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes dann auf einmal doch nicht mehr von alleine passiert. Und damit man nicht auf den Kosten sitzen bleibt, gibts eben diesen Weg.

Das ist eigentlich in der Bauordnung eh recht eindeutig definiert:
"
  • (5)Absatz 5Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Bevor die Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.
    Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Absatz eins bis 4 zuersetzen."

    Ich meine, da sollte man die Kirche echt im Dorf lassen...es geht darum, dass ein paar cm abgestemmt werden...10 m2 umgeknickte Grashalme werden wohl eher nicht zu einem unbehebbaren Schaden zählen.



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    •  Daheimerdinger
    2.5.2023  (#28)
    Hi. Ich hab das so verstanden, dass für Fassadenarbeiten ein Glashaus, ein Sichtschutzzaun und ein Nebengbäude komplett abgebaut werden müssen.

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    •  gdfde
    •   Gold-Award
    2.5.2023  (#29)

    zitat..
    Daheimerdinger schrieb: Ich hab das so verstanden, dass für Fassadenarbeiten ein Glashaus, ein Sichtschutzzaun und ein Nebengbäude komplett abgebaut werden muss. 

    jo eh, ich auch, seh aber da kein Problem.
    Das Glashaus und der Sichtschutzzaun sollten ja rel. einfach ab- und wieder aufgebaut werden können.
    Kosten dafür muß eh der Nachbar tragen.

    Beim Nebengebäude wirds halt aus der Ferne schwierig werden, ob man da eine Lösung finden kann.


    1
    •  Karl10
    •   Gold-Award
    3.5.2023  (#30)
    Der Thread läuft nun schon 2 Jahre und ich hab immer mehr das Gefühl, dass bei @tommym eine gewisse Beratungsresitenz vorliegt.
    Was hat er in den 2 Jahren konkret getan?
    - Hat es Bauverfahren beim Nachbarn gegeben, wo er Einwendungen erhoben hat? Wie wurde darüber von der Behörde entschieden? Hat er Berufung oder Beschwerde eingelegt?
    - Hat er die diversen Bauordnungswidrigkeiten des Nachbarn bei der Baubehörde (schriftlich) angezeigt und Anträge zur Erlassung baupolizeilicher Aufträge gestellt?
    - Hat er eine Inanspruchnahme seines Grundes im Zuge der Bautätigkeiten des Nachbarn konkret verweigert und somit eine Entscheidung der Baubehörde mittels Bescheid über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme erzwungen??
    - Hat er sich - falls ihm das nötige Wissen für solche Schritte fehlt - rechtliche Bratung geholt (was ihm schon vor langer Zeit hier empfohlen wurde)?

    Also: was waren denn die konkreten Schritte bisher?? Nur hier im Forum 2 Jahre lang herumzujammern wird wenig bringen.....

    PS:

    zitat..
    Daheimerdinger schrieb: kann aber verlangen, dass die Wiederherstellungskosten vorab auf einem Treuandkonto hinterlegt werden.

    Wo steht denn das?

    2
    •  Daheimerdinger
    3.5.2023  (#31)

    zitat..
    Wo steht denn das?

    Ehrlichgesagt find ich das jetzt nicht mehr. Nach dem es mich aber vor vielen Jahren mal fast selbst betroffen hätte , hab ich mich damals ausführlich informiert, aber leider wieder das Meiste vergessen. Das Thema Schadensersatz ist ja im Zivielrecht und nicht im Baurecht. Vielleicht wars kein Treuhandthema sondern eine Hinterlegung einer Bankgarantie.


    1
    •  Karl10
    •   Gold-Award
    3.5.2023  (#32)
    Wir reden hier bisher ausschließlich vom Baurecht (konkret um die Duldungsverpflichtung gem. § 7 NÖ Bauordnung). Ist halt wenig hilfreich, wenn die Dinge immer wieder miteinander vermischt werden. Und umso mehr, wenn nicht dazugesagt wird, worauf man sich jetzt konkret bezieht.

    1
    •  tommym
    7.5.2023  (#33)

    zitat..
    gdfde schrieb:

    ──────
    Daheimerdinger schrieb: Ich hab das so verstanden, dass für Fassadenarbeiten ein Glashaus, ein Sichtschutzzaun und ein Nebengbäude komplett abgebaut werden muss. 
    ───────────────

    jo eh, ich auch, seh aber da kein Problem.
    Das Glashaus und der Sichtschutzzaun sollten ja rel. einfach ab- und wieder aufgebaut werden können.
    Kosten dafür muß eh der Nachbar tragen.

    Beim Nebengebäude wirds halt aus der Ferne schwierig werden, ob man da eine Lösung finden kann.

    Danke für deine Stellungnahme. Ein fix mit den Punktfundamenten verbundenes Gewächshaus und diverse aus statischen Gründenverschraubte, verklebte und ebenfalls einbetonierte Sichtschutzplatten lässt sich nicht abschrauben, da die Halterungen nicht geschraubt sondern fix verklebt und betoniert sind.

    zitat..
    Karl10 schrieb:

    Der Thread läuft nun schon 2 Jahre und ich hab immer mehr das Gefühl, dass bei @tommym eine gewisse Beratungsresitenz vorliegt.
    Was hat er in den 2 Jahren konkret getan?
    - Hat es Bauverfahren beim Nachbarn gegeben, wo er Einwendungen erhoben hat? Wie wurde darüber von der Behörde entschieden? Hat er Berufung oder Beschwerde eingelegt?
    - Hat er die diversen Bauordnungswidrigkeiten des Nachbarn bei der Baubehörde (schriftlich) angezeigt und Anträge zur Erlassung baupolizeilicher Aufträge gestellt?
    - Hat er eine Inanspruchnahme seines Grundes im Zuge der Bautätigkeiten des Nachbarn konkret verweigert und somit eine Entscheidung der Baubehörde mittels Bescheid über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme erzwungen??
    - Hat er sich - falls ihm das nötige Wissen für solche Schritte fehlt - rechtliche Bratung geholt (was ihm schon vor langer Zeit hier empfohlen wurde)?

    Also: was waren denn die konkreten Schritte bisher?? Nur hier im Forum 2 Jahre lang herumzujammern wird wenig bringen.....

    PS:

    ──────
    Daheimerdinger schrieb: kann aber verlangen, dass die Wiederherstellungskosten vorab auf einem Treuandkonto hinterlegt werden.
    ───────────────

    Wo steht denn das?

    Danke Karl 10!
    Erfreulicherweise bin ich keineswes beratungsresistent, sondern habe jetzt fast 2 Jahre lang eine Menge an Baurecht und ein wenig Juristerei recherchiert, Anwälte und Sachverständige eingeschaltet, die bereits mehrere 1000 Euro verschlingen! Der Nachbar hat für Ende 2021(!) eine Fertigstellung des Baus angekündigt. Da die Baufirma nur grob geschätzt jede 2. Woche vier Tage lang arbeitet, geht alles nur seeehr langsam voran. Ab Sommer 2022 wollte der Nachbar plötzlich und völlig überraschend die vorher nie angesprochene Durchsetzung des Duldungsparagrafen mit allen Mitteln und völlig überzogenen sowie desaströsen Baumaßnahmen (wochenlange Gerüste, Verwüstung unserer Wege durch Abtransport von rund 1m3 Schutt, Blockieren von Garage und Einfahrt etc) fordern. Wir haben uns per Anwalt NICHT gegen den §7 gewehrt, sondern ausschließlich gegen diese überbordenden Maßnahmen.
    Wie stehst du zu diesen unverhältnismäßig belastenden Maßnahmen?
    Die diversen Bauordnungswidrigkeiten des Nachbarn habe ich bereits vor 2 Jahren eingebracht. Die Baubehörde erklärte: „Die Einreichung ist bereits von Bausachverständigen geprüft, sonst wäre es nicht ausgeschrieben worden!“
    Müssen sich die Bauwerber nun daran halten?
    Dann im Okt 2021 bei der Bezirksbaubehörde in Mödling (habe gute Ratschläge erhalten, „dass die Baupläne absolut nicht zu bewilligen gewesen wären“, mich an RU1 in St. Pölten und an die BH in Tulln zu wenden) …) im Feb 2022 bei der BH in Tulln (ohne jede merkbare Reaktion) und nach einer Begehung der Baustelle durch die Gemeinde im März 2022 (ebenfalls ohne merkliche Reaktion).
    Hätte ich eine Reaktion einfordern können?
    Nachdem die Wärmedämmmaßnahmen und die Verkleidung des Obergeschoßes bis Jän. 2023 angedauert haben, konnte ich jetzt erst eine staatlich beeideten Vermesser um eine Neuvermessung von unserem Grund und von der Straßenseite aus beauftragen.
    Daraus hat sich jetzt ein Größenzuwachs aller Teilbauten um viele Prozent ergeben GK1 inkl Loggien und Dachterrasse um 10% auf 440m2 überschritten, Höhe Nebengebäude um ca 35% auf 4,20m, Größe Nebengebäude statt bewilligbarer 100m2 nun 167m2, Länge Treppenhaus nun 5,25m statt max. 5m und max. „Drittellänge des Haupthauses ohne Vorbauten“, Abstand zu unserer Grundgrenze um ca 20cm unterschritten etc. (Aber §7-Duldung einfordern …)
    Im Baubescheid wird allerdings von Seiten des Bauamts eindeutig auf strikte Einhaltung der Bauordnung gepocht … schau ma mal, welche Reaktion diesmal auf meine Anträge zur Überprüfung kommen wird.
     
    Die Zeitverzögerung liegt also nicht an mir, und Karl 10 bitte verzeih, wenn ich dir als beratungsresistent und herumjammernd erscheine – das entspricht nicht der Realität! Mir wäre einzig die Einhaltung des geltenden Baurechts wichtig, so wie wir uns alle dran gehalten haben.
    Beste Grüße
     

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    •  gdfde
    •   Gold-Award
    7.5.2023  (#34)

    zitat..
    tommym schrieb: Danke für deine Stellungnahme. Ein fix mit den Punktfundamenten verbundenes Gewächshaus und diverse aus statischen Gründenverschraubte, verklebte und ebenfalls einbetonierte Sichtschutzplatten lässt sich nicht abschrauben, da die Halterungen nicht geschraubt sondern fix verklebt und betoniert sind.

    Nochmals, das ist nicht dein Problem, zerbrich dir nicht den Kopf anderer Leute.
    Nach Abschluß der Arbeiten muß der Ursprungszustand wieder hergestellt sein.


    zitat..
    tommym schrieb: Ab Sommer 2022 wollte der Nachbar plötzlich und völlig überraschend die vorher nie angesprochene Durchsetzung des Duldungsparagrafen mit allen Mitteln und völlig überzogenen sowie desaströsen Baumaßnahmen (wochenlange Gerüste, Verwüstung unserer Wege durch Abtransport von rund 1m3 Schutt, Blockieren von Garage und Einfahrt etc) fordern. Wir haben uns per Anwalt NICHT gegen den §7 gewehrt, sondern ausschließlich gegen diese überbordenden Maßnahmen.

    Dein Nachbar muß dich da auch nicht "vorwarnen".
    Das "Problem" ist doch in der Bauordnung wunderbar gelöst.
    Wenn du der Meinung bist, dass das überzogen ist, dann verweiger doch einfach.
    Dann ist die Baubehörde lt. §7 Abs. 6 in der Pflicht, die Beweissicherung durchzuführen und die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme fest zu legen und zu beauftragen.

    Für die Überbauung mußt du dann aber eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage einreichen (Achtung, hier gelten auch sehr kurze Fristen ab Bekanntwerden der Besitzstörung).

    Zu deiner restlichen Historie ist´s aus der Ferne eher schwierig zu bewerten, da wir die Details nicht kennen (was steht im Baubescheid, wie und wann (oder gar nicht) hast du den Bescheid beeinsprucht usw.)




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    •  Karl10
    •   Gold-Award
    8.5.2023  (#35)
    Bin voll bei @gdfde !
    Du meinst, du seist nicht beratungsresistent. Dann nenn ich halt andere Begriffe: konfus, chaotisch, unstrukturiert...

    zitat..
    tommym schrieb: habe jetzt fast 2 Jahre lang eine Menge an Baurecht und ein wenig Juristerei recherchiert, Anwälte und Sachverständige eingeschaltet, die bereits mehrere 1000 Euro verschlingen!

    Dann liegst du mit deinen Anliegen entweder falsch, oder du hast bei der Durchsetzung deiner Anliegen etwas falsch gemacht.

    zitat..
    tommym schrieb: Der Nachbar hat für Ende 2021(!) eine Fertigstellung des Baus angekündigt.

    Na und? Man muss niemandem die Fertigstellung "ankündigen" - weder dem Nachbarn, noch der Baubehörde. Entweder ist es fertig oder eben nicht. Was versprichst du dir mit diesem Hinweis an uns??

    zitat..
    tommym schrieb: Ab Sommer 2022 wollte der Nachbar plötzlich und völlig überraschend die vorher nie angesprochene Durchsetzung des Duldungsparagrafen mit allen Mitteln und völlig überzogenen sowie desaströsen Baumaßnahmen (wochenlange Gerüste, Verwüstung unserer Wege durch Abtransport von rund 1m3 Schutt, Blockieren von Garage und Einfahrt etc) fordern.

    Er "wollte fordern"?! Hat er oder hat nicht? In welcher Form und bei wem? Und wenn es dir zuviel ist, was er "fordern wollte", dann hättest ganz einfach "NEIN" zu ihm gesagt (allenfalls schriftlich in einem 2-Zeiler) und das war es. Und dann wartest du auf den Bescheid der Baubehörde. Und wenn dir der nicht passt, dann machst Berufung dagegen usw.
    Was hast du tatsächlich konkret gemacht? WIR WISSEN ES NICHT!

    zitat..
    tommym schrieb: Wir haben uns per Anwalt NICHT gegen den §7 gewehrt, sondern ausschließlich gegen diese überbordenden Maßnahmen.

    Wozu Anwalt? Und was genau hat dieser gemacht? Hat es nun schon einen Bescheid gem. §7 gegeben und der Anwalt hat dir eine Berufung dagegen gemacht? WIR WISSEN ES NICHT!

    zitat..
    tommym schrieb: Die diversen Bauordnungswidrigkeiten des Nachbarn habe ich bereits vor 2 Jahren eingebracht.

    Was genau heißt "eingebracht"??
    War das eine Berufung gegen einen Bewilligungsbescheid (für künftig geplante Bauvorhaben)?? Was genau hast du da eingewendet?
    War das ein Antrag auf baupolizeiliche Aufträge wegen allfälliger Baugebrechen bei bestehenden, ursprünglich bewilligten Bauwerken?? Wie genau hast du diesen Antrag begründet?
    WIR WISSEN ES NICHT!


    zitat..
    tommym schrieb: Die Baubehörde erklärte: „Die Einreichung ist bereits von Bausachverständigen geprüft, sonst wäre es nicht ausgeschrieben worden!“

    Völlig überflüssiger Satz und Info. Hat für nichts und niemanden eine rechtliche Relevanz!

    zitat..
    tommym schrieb: Müssen sich die Bauwerber nun daran halten?

    Woran sie sich halten müssen, sind Bescheide. Welche Bescheide mit welchem Inhalt gibt es und wo genau sind die Nachbarn von Bescheiden abgewichen bzw. haben was genau ohne Bewilligungsbescheid (=Schwarzbau) ausgeführt? WIR WISSEN ES NICHT!  

    zitat..
    tommym schrieb: im Okt 2021 bei der Bezirksbaubehörde in Mödling

    Eine "Bezirksbaubehörde" gibt es nicht!! Bitte richtige Bezeichnungen verwenden!

    zitat..
    tommym schrieb: mich an RU1 in St. Pölten und an die BH in Tulln zu wenden)

    Die haben mit dieser Bausache auch nichts zu tun? Was erwartest du dann konkret von denen? Und: in welcher konkreten Form hats du dich an sie "gewendet"? Mit schriftlicher Anfrage? Oder warst du ganz einfach an einem Sprechtag dort und hast dich halt über irgendwas erkundigt (Ohne dass dort irgendein Akt aufliegt bzw. sonstige Unterlagen aus dem Bauakt)?? WIR WISSEN ES NICHT!

    zitat..
    tommym schrieb: Nachdem die Wärmedämmmaßnahmen und die Verkleidung des Obergeschoßes bis Jän. 2023 angedauert haben, konnte ich jetzt erst eine staatlich beeideten Vermesser um eine Neuvermessung von unserem Grund und von der Straßenseite aus beauftragen.

    Ein weiterer unverständlicher Hinweis. Warum konntest du die Vermessung deines Grundstückes erst jetzt beauftragen? Jeder kann jederzeit sein Grundstück vermessen lassen. Das hat nichts mit dem Baufortschritt am Nachbragrundstück zu tun!! Auch da kennt man sich nicht aus, was du wirklich meinst bzw. gemacht hast!

    zitat..
    tommym schrieb: Daraus hat sich jetzt ein Größenzuwachs aller Teilbauten um viele Prozent ergeben

    Was soll das heißen? Die Vermessung DEINES Grundstückes hat einen Größenzuwachs der Bauten auf dem Nachbargrund ergeben?? Was war das für eine "Vermessung"? Hats da eine Grenzverhandlung gegeben? WIR WISSEN ES NICHT!

    zitat..
    tommym schrieb: schau ma mal, welche Reaktion diesmal auf meine Anträge zur Überprüfung kommen wird.

    Was genau sind das für "Anträge"? WIR KENNEN SIE NICHT!! Sind sie so formuliert, dass sich daraus ein Recht auf Entscheidung mittels Bescheid ableiten lässt (nur dann helfen sie wirklich weiter)? WIR WISSEN ES NICHT!

    zitat..
    tommym schrieb: Die Zeitverzögerung liegt also nicht an mir,

    Oh doch. Du hast hier vor 2 Jahren begonnen zu schreiben und jetzt sprichst du von "Anträgen" die du offesichtlich erst kürzlich gestellt hast. Mit formal und rechtlich richtig gestellten Anträgen wär die Sache längst schon beim Landesverwaltungsgericht und vielleicht sogar schon entschieden!

    Wenn ich das jetzt so zusammenfasse, wie soll man das nennen??
    Du musst die Situation auf Basis des Baurechts korrekt analysieren, musst die Punkte herausfiltern, die baurechtlich "angreifbar" sind und musst das dann in eine Struktur für die zu setzenden Schritte und Vorgangsweise bringen. Vorallem musst du die verschiedenen Punkte und baurechtlichen Schritte auseinander halten und darfst nicht ständig alles durcheinander mischen.
    D.h. wir brauchen hier in dr Diskussion immer eine Überschrift! Reden wir über
    - eine Baubewilligung und deren allfällige Beeinspruchung
    - Baugebrechen und in der Folge allfällige baupolizeiliche Maßnahmen 
    - ein Verfahren nach § 7 betreffend allfällige Duldungen

    Wenn du nicht im Stande bist, das klar und struktuiert außeeinander zu halten und getrennt von einander zu beurteilen und zu diskutieren, dann macht es wenig Sinn, hier im Forum weiter zu tun.




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    •  tommym
    8.5.2023  (#36)
    Sehr geehrter Karl 10,
    mit destruktiven Bemerkungen und Verunglimpfungen meiner Person kann das wohl nichts werden ... ich hatte als Laie hier Hilfe gesucht ... und keine verbohrten Besserwisser!
    Wenn du z.B. einen Satz wie "Neuvermessung von unserem Grund und von der Straßenseite aus" missverstehen möchtest, dann glaubst du sichtlich wirklich, ich habe unseren Grund vermessen lassen ... für einfache Geister hätte ich formulieren müssen: Neuvermessung von unserem Grund AUS und von der Straßenseite aus". Ich kannte das geforderte niedrige Sprachniveau hier ja nicht.
    Als Laie habe ich versucht, einen Beitrag bzw. eine Frage so konkret wie möglich zu erstellen.
    Natürlich kann ich dir alle schriftlichen Widersprüche, Eingaben bei Ämtern, Gemeinde, Rechtsanwaltsschreiben, Sachverständigengutachten über den Verlauf der letzten beiden Jahre etc. liefern, aber du würdest sie nur unqualifiziert abkanzeln, denn DAS VERSTEHST DU NICHT!

    Bitte streichen Sie mich aus dem Forum – mit so jemandem bin ich nicht Per-Du!


    1
    •  Jacky1905
    •   Silber-Award
    8.5.2023  (#37)
    Ich bin sprachlos... 😳
    Jeder hier hat sich echt bemüht, deine Lage zu verstehen und dir irgendwie zu helfen und am Ende darf man sich beleidigen lassen?
    Ganz ehrlich - stänkern kannst bei deinem Nachbarn. Wir lassen uns hier nicht provozieren.

    2
    •  tomsl
    •   Bronze-Award
    8.5.2023  (#38)
    Spätestens jetzt würde ich wirklich gerne auch die andere Seite hören...

    1
    •  gdfde
    •   Gold-Award
    8.5.2023  (#39)
    Ich glaube, den Thread kann man schließen, da wird nix sinnvolles mehr rauskommen.
    So einen Troll hat´s hier auch schon lange nicht mehr gegeben.

    2
    •  kouku
    13.5.2023  (#40)
    Warum denn jetzt auf einmal Troll?

    Ich würde maximal an beide Seiten ehrlich gesagt puncto Höflichkeit appellieren und zum gegenseitigen Verständnis auffordern. Vor allem hinsichtlich der Tatsache dass man im geschriebenen Wort doch einiges missverstehen kann. Und die besprochene Materie scheint mir zudem recht komplex ;) 

    Ein schönes verregnetes Wochenende allen :)


    1
    •  Knochen
    •   Bronze-Award
    21.5.2023  (#41)
    Aus eigener Erfahrung.
    So viel Geld oder Genugtuung kan es gar nicht Wert sein, dass man einen juristischen Rosenkrieg mit dem Nachbarn beginnt.
    Meine Nachbarn renovieren seit 6 Jahren in Hinterholz 8 Manier ihr Haus.
    Sie unterschreiten das 3m Bauwich durch den bereits zuvor zu knapp stehenden Anbau mit Anbringen einer Wärmedämmung nun um weitere 30cm.
    Haben Bäume umgeschnitten, wobei einer über meinen Zaun auf die Terrasse fiel.
    Den Schaden wollen sie nicht verursacht haben.
    Zuerst hab ich mich auch nur geärgert.
    Nach Rücksprache mit unserem Anwalt lhnt es sich nicht wegen 200 Euro Zaunreperatur zu streiten.
    Wir haben jetzt viel zur Nachbarschaftsseite aufgeforstet.
    Meine Nachbarn sind sich selbst der größte Feind. Das ist meine Genugtuung.
    Und wir Grüßen auch immer ganz artig, auch wenn nichts zurückkommt.
     


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