« Baurecht  |

Gemeinde, Nachverrechnung Wasserbezug [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  kernoel
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
9.11.2017 - 4.2.2018
15 Antworten | 6 Autoren 15
15
Guten Morgen! Weiß jemand, wie weit die Gemeinde Wasserbezug zurück verrechnen darf? Wir haben eine Rechnung bekommen, die bis 2007 zurück greift. Seither wurden nur - zu niedrige - Akontozahlungen verlangt und geleistet, jetzt ist die Gemeinde drauf gekommen und möchte gerne einen ganzen Haufen Euros nachverrechnen. 10 Jahre zurück ist doch etwas komisch, oder? Grundsteuer darf ja mWn. nur 5 Jahre zurück (nach?)verrechnet werden. Wir haben zugegebenermaßen gar nicht darauf geschaut, einfach immer bezahlt. Dass der Zeitraum 2007 bis 2014 nur geschätzt wurde, weil offensichtlich Aufzeichnungen verschwunden sind, schnapse ich mir eh noch mit dem Bürgermeister aus (kommt mir vor wie ein Witzeabend), das ist ein zweites Thema. Gibts hier rechtskundige? Ich bin diesbezüglich ein richtiges Nockabazl. Herzliches Dankeschön!

  •  Twenty
  •   Gold-Award
9.11.2017  (#1)
Also der EVU darf 3 Jahre zurück verrechnen wie das für Gemeinden ist weiß ich leider nicht

1
  •  carlito
  •   Bronze-Award
30.1.2018  (#2)
Falls es nicht zu spät ist, in NÖ wird der Wasserbezug durch m³ Verbrauch abgerechnet. Die Akontozahlung ist der Wert, der im Vorjahr verbraucht wurde auf 3 Quartalzahlungen aufgeteilt und mit dem Endrechnung (oder 4.Quartal) wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet, somit ergibt sich eine Nachzahlung bei Mehrverbrauch oder Guthaben für das nächste Jahr. Es gibt keine Nachzahlung oder Forderung seitens dem Wasserbezuges.

1
  •  kernoel
  •   Silber-Award
30.1.2018  (#3)
Vielen Dank für die Info. 
Die Akontozahlungen waren viel zu tief angesetzt, ich hab das gar nicht berücksichtigt oder bemerkt, und jetzt stellt sich heraus, es gibt einen "Fehlbetrag" von EUR 1.300,-  Weißt Du, ist es seitens der Gemeinde Korrekt, dies nachzuverrechnen? Deinem Betrag nach zu urteilen ("Es gibt keine Nachzahlungen") eher nicht, oder? 
Die Gemeinde hat das offensichtlich auch übersehen und tanzt jetzt damit an. 

1


  •  carlito
  •   Bronze-Award
30.1.2018  (#4)
Es kann keine Nachverrechnung (geschweige von 10 Jahren) geben.
Im 4.Quartal gibt es eine Endabrechnung und dann ist Schluss. Wenn die Gemeinde dies seit 10 Jahren praktiziert und Jahr für Jahr falsch abrechnet, dann ist das deren Schuld.
Die AKontozahlungen beziehen sich immer auf das vorherige Jahr und werden Jahr für Jahr angepasst.

1
  •  kernoel
  •   Silber-Award
30.1.2018  (#5)
Danke, und t'schuldigung, dass ich nochmals nachhaken muss: Gibt es für das "Es kann keine Nachverrechnung geben" eine gesetzliche Grundlage, von der Du weißt? Ich erwarte nämlich vom Bürgermeister keine erfreute Reaktion emoji 

1
  •  Twenty
  •   Gold-Award
30.1.2018  (#6)
Ich bleib bei den 3 Jahren nachverrechnung.
Wie war das mit der Ablesung, immer du durch geführt oder auch die Gemeinde? Stände gepasst?

1
  •  carlito
  •   Bronze-Award
30.1.2018  (#7)

zitat..
kernoel schrieb: Dass der Zeitraum 2007 bis 2014 nur geschätzt wurde, weil offensichtlich Aufzeichnungen verschwunden sind, schnapse ich mir eh noch mit dem Bürgermeister aus


Leider habe ich diese Zeile überlesen.

Nachverrechnung nach gesetzlichen Sinne gibt es schon, jegliche Gebühren und Abgaben dürfen 5Jahre plus das laufende Kalenderjahr zurückverrechnet werden, also 5+1, max. 6Jahre, dannach gilt es als verjährt und erledigt.

ABER: Rede mit deinem Bürgermeister (mit Zuständigen, meistens kennen sich die BGM nicht aus, bzw muss sich nicht auskennen), wie das passieren kann, wenn
- alle Jahre wieder nach verbrauchter Wassermenge abgerechnet wird, somit kann keine zu geringe Akontozahlung vorgeschrieben werden, AUSSER es wird immer nur eingeschätzt. Wie man wirklich alle Jahre wieder (der letzten 10Jahre) den Wasserablesezettel verschwinden lassen kann, dafür gibt es meistens 2 Gründe: Gemeinde hat einen nicht ordentlichen Bediensteten, der alles verschlampt oder in den meisten Fällen wurde der Ablesezettel der Eigentümer nicht zur Gemeinde gebracht, verlegt, vergessen etc. Leider war es bei mir meistens der 2. Fall.
- alle 5 Jahre muss der Wasserzähler ausgetauscht werden, da müsste der Fehler spätestens auffallen und berichtigt werden.
- und wegen den 10 Jahren hätte die Gemeinde nicht rechtlich und gesetzesmäßig gehandelt

Viele finden den Ablesezettel und bringen ihn nach 2 oder 3 Monaten nach Stichtag
LG

1
  •  kernoel
  •   Silber-Award
30.1.2018  (#8)
Viiielen Dank für die Infos!   emoji

1
  •  carlito
  •   Bronze-Award
30.1.2018  (#9)
emoji

1
  •  altehuette
  •   Gold-Award
30.1.2018  (#10)

zitat..
carlito schrieb: alle 5 Jahre muss der Wasserzähler ausgetauscht werden, da müsste der Fehler spätestens auffallen und berichtigt werden.


So ist es! Und wenn da dauernd ein zu niedriger Zählerstand bekannt gegeben wird, zahlt man dann eben nach! Blöd nur, wen das Haus verkauft wird, und der Vorbesitzer den Zählerstand nicht korrekt gemeldet hat, dann darf der neue Besitzer die Nachzahlung brennen. Darum sollte bei einem Besitzerwechsel der Wasserstand vom Wasserwerk selber abgelesen werden. Beim Strom wird ja auch die EVU selber den Stand ablesen bei Übergabe. Haften tut immer der neue Eigentümer der Wohnung bzw. Liegenschaft für die Abgabenschuld. Inwieweit dass Gemeinde oder Wasserwerk über Abgabenschuld Auskünfte erteilen dürfen, noch bevor das Haus seinen Besitzer wechselt, weiß ich nicht.

1
  •  kernoel
  •   Silber-Award
30.1.2018  (#11)
Die Unterlagen über einen Zählertausch sind überhaupt verschwunden auf der Gemeinde. Wir haben immer ganz normal den Zählerstand bekannt gegeben wenn gefordert. 

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.1.2018  (#12)
Ich fasse mal zusammen:
Du hast 10 Jahre lang immer nur eine Vorschreibung für Vorauszahlung erhalten, aber nie eine konkrete Jahresabrechnung.
Du hast 10 Jahre lang deinen Wasserverbrauch nicht angeschaut, nicht abgelesen und der Gemeinde nicht mitgeteilt?
Es wurde in dieser Zeit ein Wasserzählertausch vorgenommen, aber die Unterlagen darüber (insbesondere der Zählerstand) sind bei der Gemeinde verloren gegangen und auch du hast den Zählerstand nicht notiert oder dir gemerkt?

Du schreibst bis jetzt immer nur von einem Geldbetrag, über den dir die Gemeinde jetzt eine "Rechnung" geschickt hat. Das ist aber ein "Bescheid", oder? Und da müsste dann aber auch drinnen stehen, von wievielen m³ man ausgeht und wie man die gemessen bzw. berechnet hat!!

Du musst eines beachten: wenn es ein Bescheid sein sollte, dann hat dieser eine Rechtsmittelfrist (bei Abgabenbescheiden 1 Monat). Wenn du gegen diesen Bescheid keine (formal richtige und fristgerechte) Berufung machst, dann ist er in einem Monat ab Zustellung rechtskräftig!!! D.h. dann gilt er und wenn er noch so falsch sein sollte!
Also: sag uns mal, ob das ein bescheid ist, was du da bekommen hast. Und wenn Ja, dann gibts nur eines: binnen eines Monats ab Zustellung eine schriftliche, begründete Berufung.

Und für die Berufung ein Punkt (was ja schon gesagt wurde): für Abgabennachforderungen gilt eine Frist von 5 Jahren; alles davor ist verjährt.

Und dann solltest du beachten, dass du in einem solchen Verfahren auch eine sogeannte Mitwirkungspflicht hast. D.h. kannst du irgendwie plausibel und einigermaßen nachvollziehbar deinen tatsächlichen Wasserverbrauch der letzten 5 Jahre darlegen (hast oben ja selbst gesagt, die aconto-Zahlung war viel zu niedrig)?
Ob es in der Berufung durchgeht, dass du argumentierst, du seist nie aufgefordert worden, deinen Zählerstand bekanntzugeben, kann ich nicht beurteilen. Die Frage ist, ob es tatsächlich auch stimmt, dass du nie aufgefordert wurdest.

1
  •  kernoel
  •   Silber-Award
4.2.2018  (#13)
Doch, ab 2011 gibt es Aufzeichnungen bei der Gemeinde. Damals wurde der Zähler getauscht, vom ausgetauschten Zähler sind aber keine Daten mehr vorhanden bei der Gemeinde. Ab 2011, da wurde der neue montiert, gibt es Aufzeichnungen. Ich habe auch immer den Zählerstand bekannt gegeben. Vor 2011 (zurück bis 2007) wurde der Verbrauch aufgrund des Verbrauchs ab 2011 geschätzt. Ob es ein Bescheid ist, muss ich schauen - muss auf so einem Bescheid das Wort "Bescheid" drauf stehen, oder wie erkennt man einen Bescheid? 

1
  •  Vardi17
4.2.2018  (#14)
Bei uns steht
„Bescheid
Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehend aufgrund der dafür einschlägigen Gebührenverordnungen der Gemeinde vor:“

Auf der Rückseite steht dann die Rechtsmittelbelehrung, aus der hervorgeht, dass man binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen kann. 

1
  •  kernoel
  •   Silber-Award
4.2.2018  (#15)
Herrschaft, bei soetwas bin ich ein Nockabazl - das interessiert mich einfach überhaupt nicht :)  Danke für die Infos. 

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Vorgaben zur maximalen Grundstücksgrösse