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Gebäude im Bauwich- Nebengebäude usw [NÖ]

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  •  reini aus flake
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
14.6. - 17.6.2010
9 Antworten 9
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darf ich nach Euren Erfahrungen fragen "über die Gebäudebreite hinauszugehen". Bei meinem Freund ist der Eingang und Vorzimmer ein Nebengebäude. Wann geht sowas durch wann nicht, worauf muss man achten?

einen schönen Tag an alle!!
reini

  •  Karl10
14.6.2010  (#1)
zum x-ten Male..... welches Bundesland???

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  •  reini aus flake
15.6.2010  (#2)
ein schönes Stück Österreich - zum ersten mal: Niederösterreich emoji)

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  •  gloitom
15.6.2010  (#3)
NÖ Bauordnung - § 4
Begriffsbestimmungen
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das
o oberirdisch nur ein Geschoß aufweist,
o keinen Aufenthaltsraum enthält und
o seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;
§ 51
Bauwerke im Bauwich
(1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude
und -teile errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und
-teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und
3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

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  •  Karl10
15.6.2010  (#4)
.... wichtig ist auch noch zu wissen, ob es einen Bebauungsplan gibt und ob der was Konkretes zum seitlichen Bauwich enthält und wenn ja, was genau?

Im Übrigen meine ich:
Eingang und Vorzimmer des Freundes sind mit ziemlicher Sicherheit nicht als Nebengebäude einzsutufen, sondern als baulich und funtkionell integrierter Teil des Hauptgebäudes.
Damit ist hier nicht § 51, sondern § 52 NÖ Bauordnung zu beachten (insbesondere Abs. 3). Hier ist geregelt, welche Überschreitungen des seitlichen Bauwichs in welchem Ausmaß und durch welche Bauteile zulässig sind.
Nochmals: sowohl § 51 als auch § 52 sind nur anwendbar, wenn es einen Bebauungsplan gibt. Ansonsten gilt § 54 (ungeregelter Baulandbereich).

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  •  gloitom
16.6.2010  (#5)
Bauwich? - @Karl10
Ich dachte immer wenn man von Bauwich spricht ist es automatisch geregeltes Bauland.
Einen Bauwich im ungeregelten Bauland gibt es doch gar nicht, oder habe ich da was übersehen?

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  •  reini aus flake
16.6.2010  (#6)
konkret - sagen wir ich bau 8 Meter breit und will mein Wohnzimmer an der vorderseite (zum Garten hin- nicht zur Strasse) verbreitern. Haus ist 12 Meter lang. Dann kann ich bis zu einer Länge von 4 Metern einen Wintergarten 1,5 Meter in den Bauwich reinstellen oder diesen als Gewächshaus einzeichnen und mit einer Tür trennen, als Nebengebäude deklarieren und darf dann 3meter hoch bis zur Grenze bauen, oder so ungefähr?


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  •  Karl10
16.6.2010  (#7)
..@gloitom:
Deine Aussagen stimmen 100%ig! Ich hab aber gar nichts gegenteiliges gesagt, oder? Wollte nur wissen, ob der Bebauungsplan irgendeine konkrete Regelung zum seitlichen BAuwich enthält. Kommt in vielen Bebauungsplänen ja vor. Nur wenn der Bebauungsplan keine konkrete Regelung zum seitlichen Bauwich enthält, gilt automatisch ein Bauwich von 3m. Dazu gibts noch keine Antwort von reini.

@reini:
"....oder so ungefähr"? - Nicht ungefähr, sondern exakt so:

Der mit dem Haus technisch/konstruktiv verbundene WINTERGARTEN ist kein eingenständiges Nebengebäude. Vergiss daher dafür alles, was mit Nebengebäude und seitlichem Bauwich zu hat. Hier gilt § 52 (Vorbauten), was ich ja oben schon gesagt habe. Im § 52 Abs. 3 Zif. 3. ist ausdrücklich taxativ der Wintergarten aufgezählt. Dieser ist nach dieser Bestimmung im seitlichen Bauwich zulässig
- bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und
- bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.
Bei deinem Beispiel stimmen daher die 4m Länge (1/3 von 12m). Die 1,5m in den Bauwich hinein stimmen nur dann, wenn der Bebauungsplan keinen größeren Bauwich vorschreibt und daher der Mindestbauwich von 3m gilt (was noch nicht beantwortet wurde). Für diesen Wintergarten gilt auch keine Beschränkung der Höhe auf 3 m (so wie für Nebengebäude - she. unten); es darf allerdings der Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster beim Nachbarn nicht beeinträchtigt werden (she. § 53 Abs 2)

Nun zum GEWÄCHSHAUS:
Das Gewächshaus ist nur dann ein Nebengebäude (im Gegensatz zum obigen Wintergarten), wenn es ein technisch/konstruktiv eigenständiges Gebäude ist, welches allerdings auch an das Hauptgebäude unmittelbar angebaut werden darf. Wenn das so zutrifft, dann gilt § 51 und darf dieses Nebengebäude im seitlichen Bauwich errichtet werden, wenn dies der Bebauungsplan nicht ausdrücklich verbietet. Es darf max. 3m hoch sein (in Hanglage auf der Unterseite sogar höher), es darf beliebig lang sein und es darf bis an die Grundgrenze situiert werden.

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  •  reini aus flake
17.6.2010  (#8)
danke schön - ich kann mich gar nicht oft genug bedanken für die guten Infos, die ich immer bekomme.

Ja es gibt einen Bebauungsplan und es gibt keine Beschränkungen zum seitlichen Bauwich.

Warum habe ich das Gewächshaus erwähnt... naja bei all den Grauzonen, gibt es sicher eine entsprechende "Darstellungsmöglichkeit" eines Wintergartens. Es muss ja die Trennung (als eigentständiger Gebäudeteil) nur eingezeichnet sein, oder?
Mir scheint als gibt es hier zwei Welten: das was im Gesetz steht und das was die Menschen draus machen.
Karl (oder wer immer Erfahrung hat), was sind denn so die Grauzonen- Beispiele, die (gerade) noch durchgehen und mit welcher kreativen Maßnahme würde man den Bogen überspannen?

bis dann,Reini

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  •  bereitsgebaut
17.6.2010  (#9)
verlassen würd ich mich nicht darauf - das mit dem nur eingezeichnet sein, ist die Frage wie genau es der Zuständige in der Gemeinde nimmt, bzw. wenn du einen Nachbarn hast, dem das Ganze mißfällt. Dann wird genauer hingeschaut. Bei mir wars so ähnlich in Bezug auf die Kanalbentüzungsgebühr. Da konnte ich es der Gemeinde trotz größter Bemühungen nicht nachweisen, dass eine angebaute Garage mit Heizraum, Lagerraum etc. als getrenntes Nebengebäude durchging. Da ich nicht nachweisen konnte, dass es sich um ein getrenntes Fundament und komplett getrenntes Dach handelt, zählte das alles als ein Gebäude.
Dir da einen Tipp zu geben ist schwierig, weil ab dem Zeitpunkt wo du bei der Gemeinde zu konkret fragst, hast sowieso schon verloren, da man relativ schnell deine Absicht mitbekommt.
Auf alle Fälle im Plan getrennt einzeichnen, vor der Bauverhandlung noch einmal nachfragen, ob das so in Ordnung ist. Wenn du es dann etwas anders nutzt und dich kein Nachbar anschwärzt hast normalerweise kein Problem mehr.


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