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Gartenhütte Nachbar Versetzen [B]

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  •  antezedens
  •  [B]
  •  [Burgenland]
25.10. - 19.11.2015
28 Antworten 28
28
Hallo,

wir wollen eine Einfriedungsmauer bauen. Leider steht die Gartenhütte des Nachbarn im Weg, die Schalung kann dort nicht aufgestellt werden. Kann ich den Nachbarn dazu zwingen die Hütte für die Bauzeit zu versetzen? Sie ist nicht eingereicht, weil es nur eine Blechhütte ist. Mir wurde gesagt da nichts eingereicht ist kann ich die Versetzung der Hütte verlangen, kann mir wer sagen ob das stimmt und welche Gesetze hier zur Anwendung kommen?

Vielen Dank!

  •  stretch4u
25.10.2015  (#1)
Also ich glaube nicht, dass du deinen Nachbarn dazu zwingen kannst die Hütte wegzunehmen. Selbst wenn du damit recht hast, dass die Hütte eigentlich eine Baugenehmigung gebraucht hätte und du jetzt deinen Nachbarn bei der Behörde verpetzt und er das Ding wegnehmen muss..... mit welchem Recht glaubst du deine Schalung auf seinem Grund und Boden aufstellen zu dürfen. Gerade wenn du mich gerade angeschwärzt hast werde ich den Teufel tun und dir erlauben mein Grundstück für deine Bautätigkeit zu verwenden.
Wenn die Blechhütte keine Genehmigung braucht dann kannst du ihn erst recht nicht zwingen seine Hütte weg zu stellen. Ob generell mit der Gartenhütte ein Abstand zu deinem Grundstück einzuhalten ist, ist ohne weitere Angaben (Bundesland, Größe Hütte, etc.) nicht zu beantworten.

Wie auch immer, fragen kannst du deinen Nachbarn natürlich. Das sollte der allererste Schritt sein. Und nochmal: Du hast kein Recht nur weil du eine Mauer betonieren willst sein Grundstück für Bautätigkeiten (Schalung auf seinem Grundstück) zu betreten, verwenden etc. Deswegen solltest du dich mit deinem Nachbarn gut stellen und eine gütliche Lösung suchen.
lg

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  •  Richard3007
26.10.2015  (#2)
Im Gegenteil, du müsstest sogar die Kosten auf dich nehmen, und seinen Garten schützen. Genau auf die Grundgesetze setzen ist ohnehin problematisch, was machst du wenn sich der Vermieter etwas vertan hat und du kommst 10cm in seinen Grund hinein. Dann darfst du diesen Teil wieder abreißen. Geh lieber ein paar cm in deinen Grund rein. Oder frag den Nachbarn, ob Ihr die Hütte gemeinsam für dein Vorhaben versetzen könnt. Erzwingen wirst du hier gar nichts.

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  •  rainer1977
  •   Gold-Award
26.10.2015  (#3)
Aus deinem Beitrag lese ich irgendwie heraus, das du dich bereits bei der Gemeinde informiert hast ("nicht eingereicht") und auch bereits nach Gesetzen suchst um deinen Nachbarn deinen Willen aufzwingen zu können.
Wärst du mein Nachbar, würde ich dich mal fragen, wo du dagegengelaufen bist....
Als dein Nachbar wäre ich gar nicht abgeneigt, mit deiner Mithilfe meine Gartenhütte zu versetzen, damit du eine Einfriedung für dein Grundstück bauen kannst. Kommt ja auch mir zu Gute, da dann auch mein Grundstück zu deinem baulich getrennt ist. Wir könnten Spaß haben beim Abbau der Hütte und danach auch noch ein Bierchen trinken und auf Gute Nachbarschaft anstoßen. Wenn bei dir Not am Manne ist, könnte ich dir doch auch noch helfen beim Aufstellen der Schalung.
Ja, das könnten wir machen, aber
"Warum kannst du mich nicht einfach fragen?"

2


  •  dyarne
  •   Gold-Award
26.10.2015  (#4)

zitat..
stretch4u schrieb: Du hast kein Recht nur weil du eine Mauer betonieren willst sein Grundstück für Bautätigkeiten (Schalung auf seinem Grundstück) zu betreten, verwenden etc...

ganz so ist es nicht.
eine garage in grenzbebauung kann naturgemäß nur von der nachbarseite aus fertiggebaut werden (verputzt, abschlüsse, etc...).

und weil das naturgemäß nicht anders geht schließt die bewilligung einer solchen grenzbebauung auch ein daß sie tlw vom nachbargrundstück aus erfolgt.

allerdings natürlich nur in absprache mit selbigem...

rainer,
schade daß wir nicht nachbarn sind ... emoji

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  •  antezedens
26.10.2015  (#5)
Ich wollte eigentlich die komplizierten Details weglassen und habe die Frage kurz abgewandelt gestellt. Aber vielleicht ist es besser mit Details.

Also wir haben die Hütte versetzt, der Nachbar war damit einverstanden.
Die Mauer wurde gebaut. Nun möchte der Nachbar logischerweise die Hütte wieder zurückversetzt haben. Ein Beteiligter, der mit mir die Hütte versetzt hat sagt aber nun das soll er gefälligst selber machen, und soll froh sein dass wir die Hütte versetzt haben weil das wäre seine Pflicht gewesen.

Abgesehen von dem moralisch höchst fragwürdigen Verhalten, aber ist diese Aussage rechtlich gedeckt? Deshalb habe ich ursprünglich gefragt ob der Nachbar verpflichtet gewesen wäre die Hütte selbst zu versetzen. Ich würde gerne dem anderen Beteiligten erklären können, dass er unrecht hat und es sehr wohl unsere Aufgabe ist die Hütte zurück zu versetzen, aber ich kenne die Rechtslage zu wenig und dieser jemand denkt er wäre das Gesetz höchst persönlich.


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  •  Richard3007
26.10.2015  (#6)

zitat..
antezedens schrieb: wäre seine Pflicht gewesen


Das kann ich mir nur schwer vorstellen.

zitat..
antezedens schrieb: aber ist diese Aussage rechtlich gedeckt?


Soll dir doch dein Bekannter, das Beweisen, dass dein Nachbar rechtlich dazu verpflichtet ist. Seine Gartenhütte überhaupt auf seinen Grund zu versetzen.

Es wird dazu kein "Gesetz" geben. Andersrum, leih dir von deinem Bekannten das Auto. Fahr es 100 km weg. Nenne Ihm den Standort, und er soll es sich gefälligst selbst holen. Du hast ja was du wolltest. Erklär Ihm das mal so rum. Moralisch brauchen wir ja nicht zu diskutieren.


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  •  dyarne
  •   Gold-Award
26.10.2015  (#7)
ich kann nur mit einem beispiel zu unserem nachbarn dienen.

er hat vor jahren eine garage in grenzbebauung errichtet, 1m von der grenze entfernt, und weil er in der hanglage zu uns abgegraben hat eine stützmauer.

aus einer gewissen gier heraus hat er die mittig auf die grenze gesetzt, damit gehört sie uns beiden.

jetzt haben wir mit der garagengrenzbebauung nachgezogen. natürlich war da die stützmauer - und vor allem deren breiteres fundament im weg.

auch dem nachbarn war klar daß die grenzmauer geschliffen wird.

blöderweise hat er granitgehplatten dort liegen, den unterbau mit stahl in die grenzmauer armiert. er hat uns dann ersucht ob wir nicht einen weg finden könnten die grenmzmauer zu erhalten. letztlich sind wir dann einen halben meter von der grenze eingerückt...

wenn er mit der stützmauer auf seiner seite geblieben wäre, wärs allein mein problem gewesen welchen baulichen einschränkungen ich dadurch unterliege...

1
  •  dyarne
  •   Gold-Award
26.10.2015  (#8)

zitat..
Richard3007 schrieb: Das kann ich mir nur schwer vorstellen...

detto.

wie begründet der beteiligte das?

weils ein schwarzbau ist?
auch ein solcher kann nachträglich genehmigungsfähig sein.

auch kann er früher anzeigefrei gewesen sein, auch wenn das jetzt nicht mehr so wäre...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.10.2015  (#9)
Es fehlt noch das Bundesland - schließlich werden da ja jede Menge baurechtliche Fragen aufgeworfen.

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  •  antezedens
26.10.2015  (#10)
Ist im Burgenland.
Die Hütte ist eine Blechhütte, die auf losen Waschbetonplatten aufgestellt wurde. Soweit glaube ich nicht einreichpflichtig, aber sie wurde mit irgendeiner Art Mörtel auf die Waschbetonplatten geklebt, somit ist sie nicht ohne weiteres entfernbar und angeblich wieder doch einreichpflichtig, aber leider weiß ich es nicht sicher.

Natürlich denke ich gerade im Sinne der Nachbarschaft versteht es sich dass man die Hütte wieder in den Ursprungszustand versetzt, vor allem da der Aufwand nicht besonders hoch ist. Ich denke ich werde das alleine ohne Hilfe des anderen Beteiligten machen, nützen eh keine Argumente bei dem...

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  •  atma
  •   Gold-Award
27.10.2015  (#11)

zitat..
antezedens schrieb: Also wir haben die Hütte versetzt, der Nachbar war damit einverstanden.
Die Mauer wurde gebaut. Nun möchte der Nachbar logischerweise die Hütte wieder zurückversetzt haben. Ein Beteiligter, der mit mir die Hütte versetzt hat sagt aber nun das soll er gefälligst selber machen, und soll froh sein dass wir die Hütte versetzt haben weil das wäre seine Pflicht gewesen.


schon allein, wenn du sein grundstück wieder so instand setzen sollst, wie es war, musst die hütte zurückstellen.

ich frag mich aber, wie man überhaupt auf so eine idee kommt, sowas zu fragen? ich würd das auch entweder allein wieder zurückschieben oder den nachbarn einfach freundlich fragen. rechtlich oder moralisch hin oder her. das sagt mir mein anstand. sorry. wenn einer meiner helfer so eine meinung hat, dann bedanke ich mich ganz herzlich für die hilfe und mach dann allein weiter.

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  •  Richard3007
27.10.2015  (#12)

zitat..
antezedens schrieb: Natürlich denke ich gerade im Sinne der Nachbarschaft versteht es sich dass man die Hütte wieder in den Ursprungszustand versetzt


Du kannst ja deinen Nachbarn etwas anflunkern, dass dich dein Helfer versetzt hat, und ob er dir nicht zur Hand gehen kann.
Dann noch auf ein, zwei Bierchen einladen und das passt schon.

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  •  deejay
27.10.2015  (#13)
und wenn dir der beteiligte nicht mehr helfen möchte, wirst ja hoffentlich noch irgendeinen anderen freund haben, der dir da schnell hilft.
wenn nicht, mach es so wie es Richard vorschlägt.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
29.10.2015  (#14)

zitat..
antezedens schrieb: Deshalb habe ich ursprünglich gefragt ob der Nachbar verpflichtet gewesen wäre die Hütte selbst zu versetzen.


Hängt von der Bauordnung ab.
In NÖ ists jedenfalls so, dass du deinen Nachbarn gegen Vorankündigung auf dein Grundstück lassen mußt zwecks seinen Bauarbeiten.

Er muß aber ganz sicher die Garten/Gerätehütte wegen dir nicht versetzen.
Wenn er das tut, ist das ein fettes Entgegenkommen seinerseits...Voraussetzung ist aber auch da, dass das alles du selbst machst und danach wieder in den Ursprungszustand bringst...

Was wäre gewesen, wenn er dort eine Gartenmauer gehabt hätte?
Die hättest ja auch nicht einfach versetzen dürfen, nur weils dir im Weg ist...

zitat..
dyarne schrieb: aus einer gewissen gier heraus hat er die mittig auf die grenze gesetzt, damit gehört sie uns beiden.


Hier irrst du.
Das Gegenteil ist der Fall.
Die Stützmauer gehört nach wie vor ihm...und in Bälde auch die dazugehörige Grundstücksfläche.
Die Fläche, die die Stützmauer (und das Fundament, auch wenns unter der Erde ist) von deinem Grundstück in Anspruch genommen wird, kann von deinem Nachbarn nach 30 Jahren ersessen werden.

zitat..
dyarne schrieb: wenn er mit der stützmauer auf seiner seite geblieben wäre, wärs allein mein problem gewesen welchen baulichen einschränkungen ich dadurch unterliege...


Welche baulichen Einschränkungen hast du da jetzt genau?
Der Nachbar darf dich nicht einschränken, d.h. kein Fundament oder sonst was darf dein Grundstück beeinflussen.
d.h. es müsste so sein, dass du deine Garage direkt an seine Stützmauer auf der Grenze bauen kannst.

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
29.10.2015  (#15)

zitat..
gdfde schrieb: Die Stützmauer gehört nach wie vor ihm...

ich war weil mir der fall völlig unklar war und erst ein thema wurde als wir auch grenzbebauen wollten am bezirksbauamt (magistrat wels) beim obersten chef.

der ist techniker und seeehr kompetent.

zückt dann immer das bautechnikgesetz und so weiter und blättert darin und überlegt...

er hat uns die auskunft gegeben, daß wenn der nachbar an die grenze baut die mauer (natürlich) ihm gehört, wenn er aber mittig auf die grenze baut gehört sie uns beiden...

zitat..
gdfde schrieb: Welche baulichen Einschränkungen hast du da jetzt genau?

wenn er eine stützmauer auf seiner seite hat dann kann ich bsplw wenn ich direkt dranbaue dort nicht mehr abdichten, dämmen, verputzen etc.

eine bauliche einschränkung insofern weil wenn schon ein bauwerk vorhanden ist einfach der zugang von seiner seite aus begrenzt ist.

zitat..
gdfde schrieb: Der Nachbar darf dich nicht einschränken, d.h. kein Fundament oder sonst was darf dein Grundstück beeinflussen.
d.h. es müsste so sein, dass du deine Garage direkt an seine Stützmauer auf der Grenze bauen kannst.

theoretisch ja.

aber praktisch schauts halt so aus daß aus der 20cm mauer grenzmittig schnell viel mehr wird.

die mauer steht zur hälfte auf meinem grund, sind die ersten 10cm verlust

die mauer hat einen bauch, sind schon 10cm zusätzlicher verlust.

am meisten macht aber das fundament aus. beim abgraben haben wir gesehen daß er gegen den aushub betoniert hat, dh da waren schnell weitere gut 30cm auf unserer seite weg.

das fundament abschremmen ging auch nicht, weil ich dann die stabilität der mauer, die er ja genialerweise bewehrt mit dem gehweg und seinem haus verbunden hat beeinträchtigen würde.

bleiben 2 möglichkeiten:
der abriß der grenzmauer und meine garage an die grenze bauen. die zerstörung des granitbelegten gehwegs auf seiner seite mit anbindung an meine grenzwand hätte ich dann wiederherstellen müssen.

oder aber, was wir gemacht haben, einen guten halben meter von der grenze einrücken...

nachdem das die wetterseite ist muß ich jetzt eine verblechung von meiner grenzfassade auf das mäuerl basteln damit das ein vernünftiger abschluß wird.

daran wird er sich kostenmäßig beteiligen dürfen ... emoji

1
  •  gdfde
  •   Gold-Award
29.10.2015  (#16)

zitat..
dyarne schrieb: er hat uns die auskunft gegeben, daß wenn der nachbar an die grenze baut die mauer (natürlich) ihm gehört, wenn er aber mittig auf die grenze baut gehört sie uns beiden...


Ich bin da leider ein gebranntes Kind und spreche aus Eigenerfahrung.
Zumindest lt. nö Bauordnung bekommst du dafür nicht die Benützungsbewilligung, d.h. die Fertigstellungsanzeige wird für Bauwerke, die auf Nachbarsgrundstücks stehen, ungültig....is auch logisch.
In meinem Fall war das die Garagenmauer, die um ca. 30cm aufm Nachbargrundstück waren.
Für mich wärs echt einfacher gewesen, wenn dem Nachbarn ein Teil meiner Garagenmauer gehört hätte...wars aber nicht, ich hatte 2 Optionen:
ihm die paar m2 im vereinfachten Verfahren lt. §13 Liegenschaftsteilungsgesetz abzukaufen und grundbürgerlich ändern zu lassen.
Oder die Mauer wegreissen und die paar cm auf meinem Grundstück wieder auf zu bauen....

zitat..
dyarne schrieb: wenn er eine stützmauer auf seiner seite hat dann kann ich bsplw wenn ich direkt dranbaue dort nicht mehr abdichten, dämmen, verputzen etc.
eine bauliche einschränkung insofern weil wenn schon ein bauwerk vorhanden ist einfach der zugang von seiner seite aus begrenzt ist.


Das ist ein Irrglaube.
Is auch im ABGB geregelt (§364b).
Du hast das Recht, dass du unabhängig vom Nachbarn deine Sachen auf deinem Grundstück baust.
d.h. in dem Fall hast du sehr wohl das Recht/Pflicht, dass du ggü. dem Nachbarbauwerk entsprechend abdichtest und dämmst...verputzen is dann eher sinnlos...in der Regel führt das dann auch dazu, dass z.b. bei gekoppelter Bauweise 2 Mauern direkt aneinander stehen.

zitat..
dyarne schrieb: bleiben 2 möglichkeiten:
der abriß der grenzmauer und meine garage an die grenze bauen. die zerstörung des granitbelegten gehwegs auf seiner seite mit anbindung an meine grenzwand hätte ich dann wiederherstellen müssen.
oder aber, was wir gemacht haben, einen guten halben meter von der grenze einrücken...


Grosser Irrtum.
der Gehweg und dessen Bewehrung ist das "Problem" deines Nachbarn.
Im Gegenteil, er müsste eigentlich alles, was auf deinem Grundstück ist, beseitigen (er muß auch sicherstellen, dass durch abgraben/anschütten dein Grundstück nicht beeinträchtigt ist).

Der Karl10 hat darüber eh schon zig Beiträge geschrieben.
Kernaussage ist, dass jeder auf seinem Grundstück machen kann, was der Bauordnung entspricht...ohne Rücksichtnahme der Nachbarn.
d.h. er darf auch seinen Gehweg nicht von deiner Garage/Stützmauer abhängig machen.


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  •  dyarne
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#17)
hallo gdfde, hab das leider aus den augen verloren.

aber jetzt können wir weiterspielen...

zitat..
gdfde schrieb: In meinem Fall war das die Garagenmauer, die um ca. 30cm aufm Nachbargrundstück waren...

da seh ich schon einen wesentlichen unterschied zwischen einem bauwerk, dessen nutzung 100% dir zugeordnet ist (garage) und einer einfriedung, die naturgemäß am rande beider nutzungsseiten steht...

zitat..
gdfde schrieb: Das ist ein Irrglaube.
Is auch im ABGB geregelt (§364b).
Du hast das Recht, dass du unabhängig vom Nachbarn deine Sachen auf deinem Grundstück baust...

schon klar.

aber ganz praktisch: wennn der nachbar eine mauer errichtet hat dann kann ich dort naturgemäß nicht so bauen wiw enn es diese noch nicht gäbe.
in meinem fall: ich muß abstand halten damit ich nach dem mauern abdichten, dämmen und die fassade behübschen kann.

wenn es die mauer nicht gegeben hätte könnte ich direkt an die grenze bauen und dies alles machen. umgekehrt gehts halt nicht: die mauer als verlorene schalung, farbe, dämmung, abdichtung reinwerfen und dann hinterhermauern ... emoji

zitat..
gdfde schrieb: Grosser Irrtum.
der Gehweg und dessen Bewehrung ist das "Problem" deines Nachbarn.

naja, nein, vielleicht, weißnicht.
auch durch ein zulässiges bauwerk auf seiner seite schränkt er mich naturgemäß (zulässig) ein.

wir hatten doch letzten sommer hier den fall wo einer bei heftiger hanglage nicht annähernd an seine grenze arbeiten konnte, weil sonst die mauer vom nachbarn umgefallen wäre...

sprich ich darf in der umsetzung meiner baulichen zulässigkeiten nicht zulässige baulichkeiten des nachbarn 'gefährden'...

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#18)

zitat..
dyarne schrieb: und einer einfriedung, die naturgemäß am rande beider nutzungsseiten steht...


Die Einfriedung is ja genau so ein Bauwerk wie die Garagenmauer, und auf jeden Fall 100% deinem Nachbar zuzuordnen.
Der kann die auch jederzeit wieder wegreissen, auch ohne dein Einverständnis.

zitat..
dyarne schrieb: wennn der nachbar eine mauer errichtet hat dann kann ich dort naturgemäß nicht so bauen wiw enn es diese noch nicht gäbe.


Schon klar, dass es andersrum einfacher wäre.
Technisch gehts aber dennoch, aber natürlich aufwändiger...sonst gebe es ja auch keine Häuser in gekuppelter Bauweise, wo eines direkt ans andere rangebaut ist.

Bei dir trittst du dir das Problem ein, dass sich dein Nachbar mit seiner Mauer (die immer ihm gehört), den Teil von deinem Grundstück ersitzt.

zitat..
dyarne schrieb: wir hatten doch letzten sommer hier den fall wo einer bei heftiger hanglage nicht annähernd an seine grenze arbeiten konnte, weil sonst die mauer vom nachbarn umgefallen wäre...


Ich kann mich erinnern, hier gings aber irgendwie um den Kelleraushub.
Klar darf er nicht so weit abgraben, dass Nachbars Bauwerk kippt bzw. die Vorkehrungen dafür treffen (Abstützen oder was auch immer).
Genauso muß aber der nachbar dafür Sorge tragen, dass seine Sachen auch ohne Nachbars Hilfe stehen bleiben.

In diesem konkreten Fall wissen wir aber nicht, wie´s tatsächlich weitergegangen ist bzw. wer da jetzt tatsächlich im Recht war.


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  •  dyarne
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#19)

zitat..
gdfde schrieb: Die Einfriedung is ja genau so ein Bauwerk wie die Garagenmauer, und auf jeden Fall 100% deinem Nachbar zuzuordnen...

du meinst es gibt also gar keine gemeinsame grenzmauer?

wer darf sie dann wegreissen wenn der eine sagt, die haben wir vor 25 jahren gemeinsam errichtet?

nach auskunft meines welser bauamtsobersten gehört die bei mittiger lage auf beiden grundstücken eben beiden.

und ich kann jederzeit meine hälfte runterhobeln...

zitat..
gdfde schrieb: Bei dir trittst du dir das Problem ein, dass sich dein Nachbar mit seiner Mauer (die immer ihm gehört), den Teil von deinem Grundstück ersitzt...

interessanter ansatz.
ich werde da nochmals auf bauämtern in oö nachfragen...

karl? ist das (in nö) so?



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#20)
Na dann beteilige ich mich halt doch, obwohl es mehr um eine Diskussion ums Prinzip zu gehen scheint, als um einen konkreten Anlassfall.

zitat..
dyarne schrieb: da seh ich schon einen wesentlichen Unterschied zwischen einem bauwerk, dessen nutzung 100% dir zugeordnet ist (garage) und einer einfriedung, die naturgemäß am rande beider nutzungsseiten steht...

Da ist KEIN Unterschied zu machen! Ob´s eine Garagenmauer, ein Einfriedungsmauer oder sonst was ist, eines gilt generell: Jeder hat auf seinem Grund zu bauen, an der Grundgrenze ist Schluss!

zitat..
dyarne schrieb: du meinst es gibt also gar keine gemeinsame grenzmauer?

Es SOLLTE keine geben. Leider halten sich halt viele nicht an die Gesetze.

zitat..
dyarne schrieb: und ich kann jederzeit meine hälfte runterhobeln...

Na das sehe ich nicht so: wenn das Bauwerk tatsächlich von beiden gemeinsam und im völligen Einvernehmen errichtet wurde, dann kannst nicht später hergehen und sagen: das ist meine Hälfte, die reiß ich jetzt weg. Ihr habt geminsames Eigentum geschaffen. Das ist wie bei Grundstücken - da kannst auch nicht sagen, der eine Quadratmeter gehört mir und der andere dir, da gehört jeder mm² allen beiden jeweils zur Hälfte.

zitat..
dyarne schrieb: wer darf sie dann wegreissen wenn der eine sagt, die haben wir vor 25 jahren gemeinsam errichtet?

Da musst zwischen öffentlich-rechtlich (also z.B. Baurecht) und Zivirecht unterscheiden. Das NÖ Baurecht sagt z.B., dass eine gemeinsame Wand bei Abbruch stehen bleiben muss und der andere die ganze Wand zugesprochen bekommt. Es muss ein Teilungsplan gemacht werden und die Grundgrenze an die Außenkante der stehenbleibenden Wand gelegt werden. Das Baurecht will nämlich generell keine Bauwerke über Grundgrenzen. Zivilrechtlich kanns dann auch um Entschädigungsfragen gehen, wenn die Wand tatsächlich mit gleichen Leistungen von beiden gemeinsam errichtet wurde und dann (baurechtlich) zur Gänze einem allein gehören muss.

zitat..
gdfde schrieb: Bei dir trittst du dir das Problem ein, dass sich dein Nachbar mit seiner Mauer (die immer ihm gehört), den Teil von deinem Grundstück ersitzt...

Ehrlich gesagt: den Satz versteh ich nicht ganz. Das Ersitzen ist natürlich ein Thema, wenn einer auf dem Grund des anderen einen Bauwerksteil errichtet. Wenn der Grundeigentümer das weiß, quasi zuschaut und jahrelang nichts dagegen vorbringt, ja dann wirds wohl nach 30 Jahren (zivirechtlich) mit einer Ersitzung enden (vorausgesetzt das Grundstück ist NICHT im Grenzkataster, denn dort ist eine Ersitzung ausgeschlossen).

So, jetzt hab ich den Faden verloren: was ist eigentlich die konkrete Frage??

Ah ja, noch eines: wenn an der Grundgrenze beim NAchbarn ein Bauwerk steht, ist das Bauen auf meinem Grundstück natürlich schwieriger und vielleicht auch teurer, technisch aber sicher nicht unmöglich. Tagtäglich wird in geschlossener Bauweise in den Ortskernen gebaut.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#21)

zitat..
dyarne schrieb: du meinst es gibt also gar keine gemeinsame grenzmauer?


Normalerweise nicht.
Die Mauer hat ja dein Nachbar errichtet, wenn ich das richtig verstanden habe.
Also gehört sie auch ihm.
Natürlich kannst du mit ihm immer irgendwas vereinbaren...z.b. ihr bauts das gemeinsam, von mir aus auch mittig auf der Grundstücksgrenze, sie gehört euch beiden usw.
Das sollte man aber schriftlich festhalten, sonst sind die Streiterein irgendwann später (ev auch von deinen Erben) vorprogrammiert.

zitat..
dyarne schrieb: wer darf sie dann wegreissen wenn der eine sagt, die haben wir vor 25 jahren gemeinsam errichtet?


Dem, dem´s gehört.
Siehe oben, darum auch hoffentlich die schriftliche Vereinbarung...
Je nach Ausführung und Bauordnung muß das dann entsprechend der Bauordnung angezeigt, gemeldet bzw. auch bewilligt werden.

zitat..
dyarne schrieb: nach auskunft meines welser bauamtsobersten gehört die bei mittiger lage auf beiden grundstücken eben beiden.
und ich kann jederzeit meine hälfte runterhobeln...


Das mit Sicherheit nicht, es is sein Eigentum.
Hat der Bauamtskollege das irgendwie mit Bauordnung oder irgendeinem Gesetz untermauert?
Wie schon in einem Vorpost erwähnt...dein Nachbar hat nach 30 jahren das Recht, sich den Teil deines Grundstückes, auf dem seine Mauer steht, grundbücherlich zu ersitzen.
Klassiker is z.b. die Dachrinne oder der Dachüberstand, der aufs Nachbargrundstück rüberragt...da kannst ihm auch nicht einfach die Dachrinne oder eine Reihe Dachziegeln abmontieren.

Darum ists echt wichtig, dass du bei Bekanntwerden der Grenzüberschreitung tätig wirst...und das richtig stellst.
d.h. entweder abreissen (lassen) oder die Grundfläche verkaufen, dazu gehört auch das unter- oder überirdische Überbauen.
Abgesehen davon, dass du jetzt anscheinend einen halben Meter breiten Streifen zwischen deiner Garagenwand und seiner Stützmauer hast...womöglich noch auf der Wetterseite und im Schatten..d.h. da wachst dann nix ausser Moos und Schwammerl.

Ich bin da leider aufgrund eines ähnlichen Falles ein gebranntes Kind, weil ich einen supernetten/doofen/uneinsichtigen Nachbarn hab...momentan laufen 2 Gerichtsverfahren und die Anwälte reiben sich berechtigterweise die Hände...

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