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Gartenhütte Nachbar Versetzen [B]

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  •  antezedens
  •  [B]
  •  [Burgenland]
25.10. - 19.11.2015
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28
Hallo,

wir wollen eine Einfriedungsmauer bauen. Leider steht die Gartenhütte des Nachbarn im Weg, die Schalung kann dort nicht aufgestellt werden. Kann ich den Nachbarn dazu zwingen die Hütte für die Bauzeit zu versetzen? Sie ist nicht eingereicht, weil es nur eine Blechhütte ist. Mir wurde gesagt da nichts eingereicht ist kann ich die Versetzung der Hütte verlangen, kann mir wer sagen ob das stimmt und welche Gesetze hier zur Anwendung kommen?

Vielen Dank!

  •  gdfde
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#21)

zitat..
dyarne schrieb: du meinst es gibt also gar keine gemeinsame grenzmauer?


Normalerweise nicht.
Die Mauer hat ja dein Nachbar errichtet, wenn ich das richtig verstanden habe.
Also gehört sie auch ihm.
Natürlich kannst du mit ihm immer irgendwas vereinbaren...z.b. ihr bauts das gemeinsam, von mir aus auch mittig auf der Grundstücksgrenze, sie gehört euch beiden usw.
Das sollte man aber schriftlich festhalten, sonst sind die Streiterein irgendwann später (ev auch von deinen Erben) vorprogrammiert.

zitat..
dyarne schrieb: wer darf sie dann wegreissen wenn der eine sagt, die haben wir vor 25 jahren gemeinsam errichtet?


Dem, dem´s gehört.
Siehe oben, darum auch hoffentlich die schriftliche Vereinbarung...
Je nach Ausführung und Bauordnung muß das dann entsprechend der Bauordnung angezeigt, gemeldet bzw. auch bewilligt werden.

zitat..
dyarne schrieb: nach auskunft meines welser bauamtsobersten gehört die bei mittiger lage auf beiden grundstücken eben beiden.
und ich kann jederzeit meine hälfte runterhobeln...


Das mit Sicherheit nicht, es is sein Eigentum.
Hat der Bauamtskollege das irgendwie mit Bauordnung oder irgendeinem Gesetz untermauert?
Wie schon in einem Vorpost erwähnt...dein Nachbar hat nach 30 jahren das Recht, sich den Teil deines Grundstückes, auf dem seine Mauer steht, grundbücherlich zu ersitzen.
Klassiker is z.b. die Dachrinne oder der Dachüberstand, der aufs Nachbargrundstück rüberragt...da kannst ihm auch nicht einfach die Dachrinne oder eine Reihe Dachziegeln abmontieren.

Darum ists echt wichtig, dass du bei Bekanntwerden der Grenzüberschreitung tätig wirst...und das richtig stellst.
d.h. entweder abreissen (lassen) oder die Grundfläche verkaufen, dazu gehört auch das unter- oder überirdische Überbauen.
Abgesehen davon, dass du jetzt anscheinend einen halben Meter breiten Streifen zwischen deiner Garagenwand und seiner Stützmauer hast...womöglich noch auf der Wetterseite und im Schatten..d.h. da wachst dann nix ausser Moos und Schwammerl.

Ich bin da leider aufgrund eines ähnlichen Falles ein gebranntes Kind, weil ich einen supernetten/doofen/uneinsichtigen Nachbarn hab...momentan laufen 2 Gerichtsverfahren und die Anwälte reiben sich berechtigterweise die Hände...

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#22)

zitat..
Karl10 schrieb: So, jetzt hab ich den Faden verloren: was ist eigentlich die konkrete Frage??


zitat..
dyarne schrieb: bleiben 2 möglichkeiten:
der abriß der grenzmauer und meine garage an die grenze bauen. die zerstörung des granitbelegten gehwegs auf seiner seite mit anbindung an meine grenzwand hätte ich dann wiederherstellen müssen.
oder aber, was wir gemacht haben, einen guten halben meter von der grenze einrücken...
nachdem das die wetterseite ist muß ich jetzt eine verblechung von meiner grenzfassade auf das mäuerl basteln damit das ein vernünftiger abschluß wird.
daran wird er sich kostenmäßig beteiligen dürfen ...


Und ich bin der Meinung, dass der arne da leider irrt.
Weder muß er sich um den Gehweg vom Nachbarn bzw. um die Anbindung/Bewehrung kümmern und schon gar nicht muß er den wiederherstellen.
Und auch muß sich der Nachbar nicht an arne´s Garagenverblechung oder Anschluß auf des Nachbars Gartenmauer beteiligen.

zitat..
Karl10 schrieb: ja dann wirds wohl nach 30 Jahren (zivirechtlich) mit einer Ersitzung enden (vorausgesetzt das Grundstück ist NICHT im Grenzkataster, denn dort ist eine Ersitzung ausgeschlossen).


Da bin ich mir nicht sicher.
Meiner Meinung nach kann man, selbst wenns im Grenzkataster ist, die Grundfläche ersitzen...spätestens nach 30 Jahren nach Eintragung in den Grenzkataster.

Ursprünglich gings eigentlich darum, ob Nachbar A wegen seinem Zaunbau die nicht bewilligungspflichtige Gartenhütte von Nachbar B, die ihm im Weg stand, versetzen lassen kann...bzw. dann auch in der Pflicht ist, das wieder rückgängig zu machen, auf seine eigenen Kosten.

Für mich ists relativ klar.
Er kann den Nachbarn nicht zwingen, seine Gartenhütte zu versetzen...und schon gar nicht auf seine eigenen Kosten.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.11.2015  (#23)

zitat..
gdfde schrieb:
Da bin ich mir nicht sicher.
Meiner Meinung nach kann man, selbst wenns im Grenzkataster ist, die Grundfläche ersitzen...spätestens nach 30 Jahren nach Eintragung in den Grenzkataster.

§ 50 Vermessungsgesetz lautet kurz und bündig (wörtlich):
"Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen."

zitat..
gdfde schrieb: Für mich ists relativ klar.
Er kann den Nachbarn nicht zwingen, seine Gartenhütte zu versetzen...und schon gar nicht auf seine eigenen Kosten.

Den Nachbarn kann er nicht zwingen, es selbst zu tun. Er kann ihn aber zwingen zu dulden, dass jemand anderer die Hütte (vorübergehend) versetzt - natürlich nicht auf Kosten des Nachbarn, im Gegenteil: natürlich gegen volle Schadloshaltung

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.11.2015  (#24)
Kommando retour, ich hab mich anscheinend geirrt.
Die Mauer, die auf der Grunstücksgrenze steht, gehört tatsächlich beiden Grundstückseigentümern...mit allen Rechten und Pflichten.

http://www.rechtsanwaeltin-maringer.at/blog/

Das stell ich mir aber in der Tat spannend vor, weil dann z.b. auch die Kosten für Erhaltung/Sanierung gemeinsam getragen werden müssen bzw. auch gemeinsam entschieden werden muß.

Wenn das Grundstück lt. Karl udn §50 im Kataster ist, kanns nicht mehr ersessen werden, man kann aber dann eine Dienstbarkeit bzw. Servitut dafür ersitzen.

Ich bin nach wie vor ein Verfechter von klaren Grenzen.
Jeder kann und soll auf seiner Seite des Grundstücks tun und lassen können, was er will...und zwar ohne dass er dafür den Nachbarn braucht oder fragen muß.

zitat..
Karl10 schrieb: Er kann ihn aber zwingen zu dulden, dass jemand anderer die Hütte (vorübergehend) versetzt


Wie begründest du das?
§ 7 nö. Bauordnung:
"Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
(1) Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen ...."

Da steht nur was von Benutzung, nix von wegräumen und wiederhinstellen.
Wenn da zb. meine Garage oder Gartenmauer steht, dann darf er auf meine mauer oder Grundstück steigen, aber er darf hoffentlich nicht meine Mauer wegreissen und dann wieder hinstellen, weil´s ihm im Weg war.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.11.2015  (#25)

zitat..
gdfde schrieb: Wenn das Grundstück lt. Karl udn §50 im Kataster ist, kanns nicht mehr ersessen werden, man kann aber dann eine Dienstbarkeit bzw. Servitut dafür ersitzen.

Dann bleibts aber immer ein Bauwerk auf fremden Grund. Rechtlich kann es sich dann nur um ein Superädifikat handeln. Ein wesentliches Kriterium eines Superädifikates ist aber, dass es nicht "auf ewig" (ist jetzt vereinfacht ausgedrückt)auf dem fremden Grund bleiben wird/soll.
Ein weiterer Aspekt: irgendwann ist der Zaun/die MAuer so desolat, dass nur noch eine Erneuerung Sinn macht. Wenn ich die alte Mauer/Zaun weggebe, dann ist aber auch das Servitut weg.

zitat..
gdfde schrieb: Ich bin nach wie vor ein Verfechter von klaren Grenzen.
Jeder kann und soll auf seiner Seite des Grundstücks tun und lassen können, was er will...und zwar ohne dass er dafür den Nachbarn braucht oder fragen muß.

Da gebe ich dir 100% - nein, ich korrigiere: 1000% Recht.

zitat..
gdfde schrieb: Wie begründest du das?
§ 7 nö. Bauordnung:

Ja, genau! Bei dieser Bestimmung gehts aber nicht nur im wörtlichen Sinn um eine "Benützung". Hier bedeutet "Benützung", dass auch etwas entfernt werden kann/darf. Sehr oft sind es Pflanzen. Gilt aber grundsätzlich auch für Bauwerke. Die Frage ist immer die "Verhältnismäßigkeit". Eine Garage oder massive Mauer wird man nicht wegreißen lassen. Das ist sicher "unverhältnismäßig". Eine kleine Blechhütte, die ohne besonderes Fundament nur auf dem gewachsenen Boden steht, und relativ einfach zu verschieben, versetzen ist, ist da schon eher denkbar. Wie gesagt: es geht um die Verhältnismäßigkeit (das hast in deinem Gesetzeszitat schon teilweise weggeschnitten)

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
19.11.2015  (#26)
danke karl fürs erklären!

zitat..
gdfde schrieb: Die Mauer hat ja dein Nachbar errichtet, wenn ich das richtig verstanden habe.
Also gehört sie auch ihm.
Natürlich kannst du mit ihm immer irgendwas vereinbaren...z.b. ihr bauts das gemeinsam, von mir aus auch mittig auf der Grundstücksgrenze, sie gehört euch beiden usw...

dazu muß man sagen daß hier ja ende der 60-er gegründet wurde, zur gleihchen zeit eine ganze siedlung auf neu erschlossenem baugrund entstand.

da war es eher üblich mit dem parallel bauenden nachbarn zu reden ob man einfriedung/zaun nicht gemeinsam errichtet.
insofern war da hier die ausnahme wohl eher die regel.

ich versteh schon daß der gesetzgeber lieber eine klare scharf gzogene grenze hat (den strich im plan).

nachdem es nicht sinnvoll ist 2 zäune dicht an dicht aufzustellen hat doch die lösung des gemeinsamen zaunes etwas.

ist doch was anderes als die garage die über die grenze ragt die aber nur einer nutzen kann.

zitat..
gdfde schrieb: Darum ists echt wichtig, dass du bei Bekanntwerden der Grenzüberschreitung tätig wirst...und das richtig stellst...

danke für dein mahnen, werde nochmal zum bauamt gehen.

der nachbar steht ja auch am standpunkt daß uns die mauer gemeinsam gehört und hat auch sofort akzeptiert als ich im zuge der projektvorstellung gemeint habe daß sie jetzt abgerissen wird.

zitat..
gdfde schrieb: Je nach Ausführung und Bauordnung muß das dann entsprechend der Bauordnung angezeigt, gemeldet bzw. auch bewilligt werden...

in unserer siedlung ist sicher kein zaun angezeigt worden. früher hat es hier auch noch kollaudierungen gegeben...

zitat..
gdfde schrieb: einen halben Meter breiten Streifen zwischen deiner Garagenwand und seiner Stützmauer hast...womöglich noch auf der Wetterseite und im Schatten..

genau so ist es, nicht ganz so breit, weil wir oberirdisch näher gerückt sind. jetzt kommt noch das wdvs drauf und dann ein abschlußblech auf die mauer um den spalt zu überbrücken...

zitat..
gdfde schrieb: Ich bin da leider aufgrund eines ähnlichen Falles ein gebranntes Kind

uijeeeh.
du hast deine garage zu weit rübergebaut?

zitat..
gdfde schrieb: Weder muß er sich um den Gehweg vom Nachbarn bzw. um die Anbindung/Bewehrung kümmern und schon gar nicht muß er den wiederherstellen...

nach allem was ich hier gelesen habe muß ich bei scharfer grenzbebauung den bestand des nachbarn möglichst schützen, bzw schäden im zuge der bauarbeiten wiederherstellen...

zitat..
gdfde schrieb: Und auch muß sich der Nachbar nicht an arne´s Garagenverblechung oder Anschluß auf des Nachbars Gartenmauer beteiligen.

da geb ich dir recht.

das war auch nur moralisch gemeint, als danke dafür daß mauer und weg unberührt blieb, was ja seine bitte an uns war...

edit: hat sich mit euren letzten beiträgen überschnitten.
danke gdfde für den link!

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.11.2015  (#27)

zitat..
Karl10 schrieb: Wenn ich die alte Mauer/Zaun weggebe, dann ist aber auch das Servitut weg.


Nein, das kann man sich ja sogar grundbücherlich eintragen lassen.
Und er hat dann auf alle Fälle das Recht, die Mauer genau so wieder hinzubauen.

zitat..
dyarne schrieb: du hast deine garage zu weit rübergebaut?


Jo, um 20-30 cm.
Mit dem Nachbarn wars eh kein Problem, hab ihm die paar m2 abgekauft.
Klar wärs einfacher und billiger gewesen, wenn ich ihm einfach zum Miteigentümer der Mauer gemacht hätte emoji

Ganz verstehen tu ich die Sache mit dem gemeinsamen Zaun nicht...
Karl hat das Superädifikat erwähnt, das trifft aber hier sicher nicht zu.

Mein logischer Hausverstand würde mir schon sagen, dass ich nicht einfach irgendwas auf die Grenze bzw. Nachbargrundstück bauen darf...
Ich darf ja nicht mal den Luftraum des Nachbarn beanspruchen, wenn ich z.b. eine Wärmedämmung nachträglich anbringe.


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  •  dyarne
  •   Gold-Award
19.11.2015  (#28)

zitat..
gdfde schrieb: Und er hat dann auf alle Fälle das Recht, die Mauer genau so wieder hinzubauen...

naja wenns gemeinsam war wirds wieder gemeinsam sein müssen...

zitat..
gdfde schrieb: Mein logischer Hausverstand würde mir schon sagen, dass ich nicht einfach irgendwas auf die Grenze bzw. Nachbargrundstück bauen darf...

du denkst immer in individuellen einseitig genutzten objekten: garage, dach, dämmung

denk an den gemeinsamen kauf eines fichtenmopeds mit dem nachbarn.
das kann man auch gemeinsam nutzen und warten. nach der lebensdauer kann man sich entscheiden ob mans wieder macht oder nicht...

ein maschendrahtzaun an der grenze ist naturgemäß etwas anderes als eine garage und ist (fast) ein strich an der grenze. und wenn beide sowas wollen haben beide den gleichen symmetrischen nutzen...

wenn ich damals wie er die mauer errichtet hat schon hier hausherr gewesen wäre hätte ich mich auf den deal mit ihm wohl eingelassen und die halbe mauer gezahlt. wir haben eine hanglage zu ihm, bei uns ist ein bissl angeschüttet, bei ihm ein bissl abgegraben; so haben wir beide etwas von der mauer gehabt. jetzt mit der garage ist sie natürlich obsolet.

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