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Garagengröße, Abstand zum Nachbarn, Terrassenfundament in 1140 Wien [W]

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  •  Mitleser
  •  [W]
  •  [Wien]
22.11. - 4.12.2020
3 Antworten | 3 Autoren 3
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liebes forum,
lieber karl,

unser bauprojekt (EFH in 1140 Wien, grundstücksnummer 686/5 im beigefügten plan) wird langsam konkreter und dabei sind folgende fragen aufgetaucht:

1.) größe von nebengebäuden (damit meine ich die garage) ist laut "besonderen bestimmungen" des bebauungsplans mit 30m² beschränkt. bei gesprächen mit fertigteilhausfirmen wurde angedeutet, das diese 30m² nicht in stein gemeißelt sind und man mit bezug auf das wiener garagengesetz gegebenenfalls eine größere garage argumentieren könnte. gibt es dazu "erfahrungswerte" oder ist so ein ansinnen ohnehin unrealistisch und ist es aussichtslos hier mehr als 30m² anzustreben? 
p.s.: die im plan eingezeichneten nebengebäude (gartenhütte und geräteschuppen)  bestehen seit mehr als 30 jahren, das haben wir bereits mittels luftbildarchiv abgeklärt => damit zählen sie nicht mehr zur 30m² beschränkung

2.) abstand des nebengebäudes/der garage zum nachbarn: welcher mindestabstand ist hier einzuhalten? ich frage insbesondere im hinblick auf die vorgegebene geschlossene bauweise im gegenständlichen bebauungsplan. im garagengesetz steht unter §6 dass stellplätze im freien 2 m abstand zu fenstern haben müssen (ich denke aber dass das zur beantwortung meiner frage nicht maßgebend ist).
zusatzinfo: unser grundstück wurde in der zwischenkriegszeit von den urgroßeltern gekauft, damals wurden 3 grundstücke zu 2en zusammengelegt: 686/5 und 686/6. dadurch "berühren" sich die häuser trotz geschlossener bauweise nicht mehr. die meisten anderen grundstücke ober- und unterhalb weisen 10m breite auf.

3.) zufahrt zum grundstück - einfahrtstor: aufgrund der "einbauten trasse" (es läuft eine stromleitung und der kanal durch den rechten äußeren teil des grundstücks)  gibt es einschränkungen bei der plazierung des zauns/einfahrtstores - der kanal darf nicht durch das betonfundament des einfahrtstores überbaut werden. wie groß hat hier der abstand zu sein, gibt es hier gesetzliche bestimmungen?

4.) terrasse: im bebauungsplan ist der mögliche standort des hauses exakt vorgegeben - auf einer fläche von 10m x 14m. wir würden am südwestlichen ende des hauses noch eine terrasse anschließen wollen, gegebenenfalls mit - von der bodenplatte getrenntem - betonfundament. ist das erlaubt (da die bebaute fläche dann ja größer als die 10x14 m werden würde? 

ich wollte die gesetzlichen grundlagen ("besondere bestimmungen" zum bebauungsplan, wiener garagengesetz) ebenfalls hochladen, aber pdf dateien sind leider nicht erlaubt.

vielen dank schon mal vorab!


2020/20201122490157.gif

  •  Mitleser
4.12.2020  (#1)
ich hole das nochmal nach oben.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2020  (#2)

zitat..
Mitleser schrieb: gibt es dazu "erfahrungswerte"

Tut mir leid, zu Wien hab ich überhaupt keine eigenen "Erfahrungswerte" und schon gar nicht ein abgespeichertes Wissen.
Müsste ich mir alles von Grunde auf aus dem Gesetzestext zusammensuchen.
Würde es nur eine einzelne Bestimmung betreffen, dann ginge das ja noch, aber deine Fragen betreffen sehr breit gestreute Spezialmaterien des Baurechts, das schaff ich leider nicht. Birgt auch die Gefahr, etwas zu übersehen, wenn man den Gesetzesaufbau und die Zusammenhänge nicht kennt.

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  •  kasi
4.12.2020  (#3)
Ich würde alle Punkte mit der MA37 (Sprechtag) besprechen. 

lG, Kasi


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