|
|
||
Die Garage ist schon ein Nebengebäude, auch wenn kein Hauptgebäude auf dem Grundstück steht. Von daher sehe ich kein Problem. In der Bauordnung sind am Anfang die diversen Begriffe erklärt, da steht das auch dabei. |
||
|
||
Danke dir, da die Begriffsdefinition nachzulesen hätte mir auch selbst einfallen können... ![]() |
||
|
||
Ich hätts jetzt auch nicht gewusst, wenn ich nicht gestern für den anderen Thread was nachgeschlagen hätt 😉 |
||
|
||
|
||
In dem Kontext noch eine andere Frage: wisst ihr, ob es möglich ist, einen Teil des Grundstücks nur für den Bau der Garage zu verpachten? Hintergrund: mein Unternehmen würde die Garage ggf. bauen, um eben dort Firmengeräte unterzubringen. Wir wollen aber nicht das gesamte Grundstück an die Firma verpachten. Steuerlich wird es eh noch mit dem Steuerberater geklärt. |
||
|
||
Wo in der NÖ Bauordnung steht das? |
||
|
||
Ich habe keine Einschränkungen zur Bebauung des vorderen Bauwichs gelesen und daraus geschlussfolgert, dass es erlaubt ist, da nicht explizit verboten. |
||
|
||
Das müsste mittels Superädifikats gehen (Garage gehört der Firma, ich nehme an GmbH?, Grund Dir, weil bei Einzelunternehmern - also an Dich selbst - braucht/kann man nichts verpachten). |
||
|
||
@TobiK Zunächst sorry, ich hab nicht genau genug gelesen und falsch verstanden. Ich dachte du meinst, du MUSST von der vorderen Grundgrenze 2m Abstand einhalten, du hast aber gemeint, du DARFST in jedem beliebigen Abstand (z.B. 2m) bauen. Deine Begründung dafür ist allerdings nicht ganz korrekt: Du darfst nicht deswegen uneingeschränkt zur vorderen Grundgrenze bauen, weil es "keine Einschränkung für den vorderen Bauwich gibt" (wie du schreibst), sondern nur dann und deshalb, wenn es überhaupt keinen vorderen Bauwich gibt. Und das wiederum bedeutet, dass für dieses Grundstück KEIN Bebauungsplan gilt. Zutreffend? Im Übrigen müssten zur Absicherung der diversen Antworten noch einige Infos deinerseits kommen: - bebaute Fläche max. 100 m²?? - größte Höhe der Fronten an keiner Stelle mehr als 3m (auch bei allfälligen Giebelfronten)? - welche Bebauungsweise gilt für dieses Grundstück?? Davon hängt es ja ab, wo überhaupt ein Bauwich ist? - welche Flächenwidmung hat das Grundstück? Im Bauland-Wohngebiet wäre die Errichtung nicht so ohne weiteres zulässig. Da braucht es gewisse verbindliche Rahmenbedingungen. Wenn es BW sein sollte, muss man sich das im Detail genauer anschauen!! - Du schreibst: "....um eben dort Firmengeräte unterzubringen....". Was sind "Firmengeräte"?? Ist das dann tatsächlich eine "Garage"? Welche Art von Firma (Branche) ist das? Wo ist der Standort der Firma? Könnte es sein, dass dieses Gebäude - wenn es von der Firma gebaut und genutzt wird - als "gewerbliche Betriebsanlage" eingestuft werden könnte?? - hat zwar nichts mit der Zulässigkeit des Bauvorhabens zu tun, wäre aber auch interessant: ist das Grundstück schon "Bauplatz"? Löst das Bauvorhaben die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe aus? Für all diese möglicherweise entscheidenden Fragen gibt es derzeit keine definitiven konkreten Infos. Daher sind verbindliche Antworten und Beurteilungen deines Vorhabens nur bedingt möglich. |
||
|
||
Lieber Karl, vielen Dank für deine umfangreiche Antwort! Hier ein paar Eckdaten:
Du schreibst: Könntest du mir dafür vielleicht einen "Stupser" geben, welche Regelungen das definieren? Danke & LG, Tobi |
||
|
||
Hab es in jahrelanger Tätgikeit hier leider nicht geschafft, diesen unseligen Begriff "aufgeschlossen" aus den Köpfen zu bringen. Aber egal: du meinst offensichtlich, das Grundstück gilt als "Bauplatz" - sei es durch "Erklärung" oder sei es aufgrund historischen Bestandes und es wurde Aufschließungsabgabe auf Basis BKL BKL [Bauklasse] I bereits bezahlt bzw. gilt sie als bezahlt. Somit wirst du bei Bewilligung des Gebäudes mit einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe (= quasi Aufzahlung auf BKL BKL [Bauklasse] II) rechnen müssen. Wie bzw. wodurch ist gesichert, dass die offene Bebauungsweise gilt?? Wegen der Flächenwidmung BW: Vorweg: "Garage" im Sinne der Bauordnung ist als "Abstellanlage für Kraftfahrzeuge" definiert. Dafür gilt u.a. § 64 Abs. 1 NÖ Bauordnung. Demnach hängt die Zulässigkeit solcher Anlagen an einer "Erforderlichkeit". Wenn es sich beim Errichter der Abstellanlage (Garage) z.B. um einen Bewohner des Gebietes handelt, dann gelten nur die Pflichtstellplätze als "erforderlich" (steht im Kommentar von Kienastberger/Stellner-Bichler zur NÖ Bauordnung). Darüber hinausgehende Abstellanlagen sind für die Bewohner nicht zulässig. D.h. wenn du am Grundstück daneben ein Einfamilienwohnhaus MIT den zugehörigen 2 Pflichtstellplätzen (bewilligt) hast, dann hast du als Privatperson keine Möglichkeit weiter Abstellanlagen im BW zu errichten. Allerdings könnten die 2 erforderlichen Pflichtstellplätze auf dem leeren Grundstück daneben geschaffen werden, wenn sie nicht auf dem Grundstück des Wohnhauses bestehen bzw. bewilligt sind. Soweit die Rechtslage, falls DU als Privatperson die Stellplätze errichten wolltest. So wie der §64 Abs. 1 formuliert ist, kann ich da nicht herauslesen, dass Abstellanlagen für betriebliche Zwecke angeführt bzw. zulässig wären. Hier steht nur "für KUNDEN bestehender Betriebe". Dein geplanter Verwendungszeck der "Garage" ist allerdings nicht für KUNDEN des (dort=im Wohngebiet) bestehenden Betriebes, sondern für den Betrieb selbst. Geht also nicht. Man müsste also schauen, dass man aus der Regelung bzw. Zuständigkeit des § 64 Abs. 1 rauskommt. Wäre vielleicht dadurch denkbar, dass der Betrieb/die Firma primär ein "Betriebsgebäude" beantragt und lediglich in der Beschreibung die Nutzung angegeben wird. Dabei ist dann zu beachten, dass "Betriebe" bzw. Bauwerke für Betriebe in der Widmung BW nur dann im Einzefall zulässig sind, wenn sich sich in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einordnen und keine örtlich unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigung oder sonstige schädliche Einwirkungen verursachen (she. § 16 NÖ Raumordnungsgesetz). D.h. auch: Pflichtstellplätze (für Wohngebäude) sind generell von der Prüfung auf Immissionsschutz ausgenommen (she. § 48 NÖ Bauordung). Das Betriebsgebäude, welches auch einen Stellplatz für KFZ enthält, fällt dann nicht unter diese Ausnahme, muss hinsichtlich Immissionen geprüft werden und es gilt dabei der strenge Maßstab für Wohngebiet. Soweit mal aus Sicht der trockenen Gesetzeslage....... |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]