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Garage Niederösterreich - Verordnung [NÖ]

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  •  dust
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
3.6.2016 - 19.1.2017
31 Antworten | 9 Autoren 31
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Hallo, ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage bezüglich Garagen in Niederösterreich:

§64(11) der NÖ Bauordnung besagt, dass die Landesregierung mit Verordnung spezielle Anforderungen an Abstellanlagen für Kfz festzusetzen hat (Abwasserbeseitigung, Anordnung Tore und Fenster, Brandschutz etc.)

Auch im Forum habe ich öfters gelesen, dass es z.B. spezielle Vorschriften bezüglich Garagenboden gibt (Benzinauffangbehälter notwendig, Ölbeständigkeit muss gegeben sein etc.). Daher habe ich nun in dieser Verordnung gesucht, bin allerdings nicht wirklich fündig geworden.

Einzig in der Anlage 2.2 der Bautechnikverordnung bezüglich Brandschutz bei Garagen stehen einige Punkte. Gibt es noch mehr zu beachten, oder sind das eben genau diese Punkte, auf die §64(11) verweist?

Vielen Dank, Liebe Grüsse

  •  dust
19.6.2016  (#21)
Wir waren nun mittlerweile mit den Entwurfsplänen auf der Gemeinde, bezüglich Garage war die eindeutige Aussage des Bauamtleiters, dass der Boden der Garage flüssigkeitsdicht sein muss, einen Ölfang (genaue Bezeichnung habe ich nicht mehr im Kopf) aufweisen muss bzw. wannenförmig ausgeführt sein muss.

Also werden nun genau diese Punkte gefordert, die im Gesetz nicht mehr eindeutig geregelt sind!

Hat die Gemeinde hier tatsächlich die Möglichkeit, das zu fordern, auch wenn es gesetzlich nicht mehr eindeutig gedeckt ist (sondern wie von Karl10 angemerkt nur mehr z.B. über den §43 (1) Z3 NÖ BO, Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz)?



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.6.2016  (#22)
@dust:
Jahrzehntelang war das, was der BAuamtsleiter fordert, in NÖ gesetzlich so vorgegeben. Seit 2014 steht das in der neuen BAutechnikverordnung bzw. in der von NÖ übernommenen Version aus dem JAhr 2011 nicht mehr ausdrücklich so drinnen.
Jetzt gibts 2 Möglichkeiten:
Der Bauamtsleiter weiß das gar nicht und fordert ganz einfach das, was er schon immer so gefordert hat (weil er es fachlich für logisch und notwendig hält).
2. Möglichkleit: Er interpretiert die neue Gesetzeslage irgendwie und leitet das gesetzlich irgendwie ab (wie ich oben schon sagte).
Um herauszufinden, was da jetzt in seinem Kopf läuft, frag mal ganz naiv - so als Laie halt - wo denn diese Auflage gesetzlich genau steht, du würdest das mal ganz gerne nachlesen.
Erst in weiterer Folge würde ich dann drauf hinweisen, dass du eine Auflage, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, sicher nicht akzeptieren wirst.

Eines noch abschließend: Ganz unsinnig war diese jahrzehntelange Regelung ja auch wieder nicht. Ist auch zum eigenen Schutz. Kommt zwar wirklich selten vor, aber wenn da doch mal der Tank leck sein könnte, dann hast ein Problem, wenn dir der Sprit da irgendwo aus der Garage rinnt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.6.2016  (#23)
ah, noch was:

zitat..
dust schrieb: Hat die Gemeinde hier tatsächlich die Möglichkeit, das zu fordern, auch wenn es gesetzlich nicht mehr eindeutig gedeckt ist

Die Gemeinde - d.h. in diesem Fall die BAubehörde - hat nur das Recht, das zu fordern, was gesetzlich gedeckt ist - nicht mehr und nicht weniger!

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  •  dust
21.6.2016  (#24)
Vielen Dank für die Antwort! Ja ich denke diese Vorgehensweise ist sicher empfehlenswert, ich wollte auch nicht sofort mit irgendwelchen (nicht mehr existenten) Paragraphen daherkommen und werde es zunächst noch anders versuchen.
Ich gebe auf alle Fälle hier im Forum Bescheid, wie es dann letztendlich ausgehen wird emoji

Und ja... ich denke auch dass die grundsätzliche Regelung sicherlich Sinn gemacht hat, wobei ich es schon bevorzuge, wenn die Gemeinde hier weniger Mitspracherecht hat.


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  •  Novostar
17.1.2017  (#25)
Hallo,

bei mir wird jetzt beim Bau einer Garage genau die selben Forderungen gestellt wie beim TE, obwohl diese lt. Karl10 seit 2014 nicht mehr so vorgeschrieben werden.

Die Garage soll eine Nutzfläche von 36 m² haben.

Auszug aus dem Schreiben:

Anzuwendende Gesetze und Verordnungen in der derzeit geltenden Fassung:
- NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO), LGBI. 1/2015
- NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV), LGBI. 4/2015

Baupolizeiliche Vorschriften für Garagen mit einer Nutzfläche von 35 m² bis 100m²:
Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht, wannenförmig oder mit einem Gefälle zu Sammelgruben, Sammelrinnen oder zu einem Kanaleinlauf mit angeschlossenem Öl- bzw. Benzinabschneider auszubilden und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. ...

Alle Teile einer Garage müssen durch eine natürliche oder mechanische Lüftung ständig wirksam durchlüftet werden. Bei Garagen mit natürlicher Lüftung muss der freie Querschnitt der Lüftungsöffnungen mindestens 200 cm² betragen. Diese Öffnungen sind zur Hälfte in Deckennähe, zur Hälfte unmittelbar über dem Fußboden anzubringen. ....

Wie soll ich mich jetzt verhalten? Möchte ja auch nicht beim Bauamt anecken und bin froh die Baubewilligung zu erhalten, andererseits möchte ich auch nicht Auflagen einhalten die es gar nicht (mehr) gibt und unnötig Geld kosten.

LG
Novostar

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  •  teslason
  •   Silber-Award
17.1.2017  (#26)

zitat..
sir_rws schrieb: Karl10 schrieb: Die von dir beschriebene "Querdurchlüftung" ist für Garagen bis 50m² nicht notwendig!! Habe ich (40m², in NÖ) bei meiner Baubewilligung auch vorgeschrieben. 200cm² pro Stellplatz. Im Bescheid steht drinnen: "gem. NÖ Bauordnung 1996". Die Baubewilligung ist von 2010.


Unsere Baubewilligung ist auch von 2010 (NÖ), keine Belüftung vorgeschrieben... 50m². Abgenommen ist sie auch.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.1.2017  (#27)

zitat..
Baupolizeiliche Vorschriften für Garagen mit einer Nutzfläche von 35 m² bis 100m²:
Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht, wannenförmig oder mit einem Gefälle zu Sammelgruben, Sammelrinnen oder zu einem Kanaleinlauf mit angeschlossenem Öl- bzw. Benzinabschneider auszubilden und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

Dieses Zitat stammt wörtlich aus der Bautechnikverordnung 1997, die für dein BAuvorhaben heute nicht mehr gilt. Es ist also ein falsches Zitat aus einem nicht mehr gültigen gesetz. Wie schon weiter oben ausgeführt, ist ein solcher Text in der heute gültigen Bautechnikverordnung 2014 (bzw. in der dazugehörigen OIB-Richtlinie) nicht vorhanden. Man könnte diese Forderung allerdings von anderen Bestimmungen (mit viel gutem Willen) "herleiten". Das müsste die Baubehörde dann aber richtig gesetzlich zitieren und begründen.

zitat..
Novostar schrieb: Bei Garagen mit natürlicher Lüftung muss der freie Querschnitt der Lüftungsöffnungen mindestens 200 cm² betragen. Diese Öffnungen sind zur Hälfte in Deckennähe, zur Hälfte unmittelbar über dem Fußboden anzubringen.

Auch das ist ein wörtliches Zitat aus der alten, nicht mehr gültigen BAutechnikverordnung 1997. NAch heutigen Bestimmungen (OIB-Richtlinien) gibt es für Garagen bis 50m² im Gegensatz zu früher keine vorgeschriebene Querdurchlüftung. Es genügt 1 Lüftungsöffnung mit 200cm² pro Stellplatz. Die Querdurchlüftung gilt heute erst bei Garagen mit mehr als 50m² und dann müssen es 500cm² für Zuluft und 500cm² für Abluft pro Stellplatz sein.

zitat..
Baupolizeiliche Vorschriften für Garagen mit einer Nutzfläche von 35 m² bis 100m²:

Auch das bezieht sich eindeutig auf die Bautechnikverordnung 1997. Dort hat es diese Größenunterscheidungen bzw. Grenzen gegeben. Heute sind die Grenzen für die diversen unterschiedlichen Anforderungen 50m² und 250m².

Die Gemeinde zitiert somit im Detail eindeutig alte, nicht mehr gültige Gesetzesvorschriften, obwohl sie darüber stehend die aktuellen Gesetze anführt. Grundsätzlich sag ich da: das gehört aufgezeigt und abgeklärt!!!

zitat..
Novostar schrieb: Auszug aus dem Schreiben:

Was ist das für ein Schreiben gewesen?? Hats eine Bauverhandlung gegeben und ist das die Niederschrift?? Ist es ein Verfahren ohne Bauverhandlung und hat man dir das Ergebnis der Begutachtung jetzt zur Kenntnis gebracht? Steht da irgendwas, dass du dazu eine Stellungnahme abgeben kannst? Oder ist es schon der Bescheid?
Je nachdem, was das jetzt ist und in welchem Stand das Verfahren jetzt steht, gibts verschiedene Möglichkeiten, wie da darauf zu reagieren ist. DA musst noch Infos geben.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
18.1.2017  (#28)
Also: Auch wenn man das (Querlüftung, mineralölbeständiger Boden als Wanne bzw. Sammelbecken, etc.) nach heutigen Richtlinien "eigentlich" nicht mehr so herstellen müsste - sinnvoll finde ich es trotzdem. Ein zusätzliches Loch in der ggü. Garagenwand ist ned der Megaaufwand...

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  •  Novostar
18.1.2017  (#29)
Danke Karl10 für deine Antwort!

Dann ist es also so, daß Bauamt führt zwar an das die aktuellen Gesetze anzuwenden sind, beschreibt dann aber Gesetzestexte aus einer alten Verordnung.
Warum macht man so etwas?

Das Verfahren ist ohne Bauverhandlung da keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn und des Straßenhalters berührt werden.
Ich habe ein Gutachten des Bauvorhabens bekommen sowie eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Das kann ich unterschreiben und zur Kenntnis nehmen oder schriftlich dazu Stellung nehmen.
Die Verständigung der Nachbarn wurde ebenfalls schon versendet, nach einer zweiwöchigen Frist bekomme ich die Baubewilligung.

Ich habe nur Bedenken wenn ich mich jetzt als Oberlehrer aufspiele und die Fehler vom Bauamt aufzeige ob ich mir damit etwas gutes tue und die Sache auch unnötig in die Länge ziehe.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.1.2017  (#30)

zitat..
Novostar schrieb: Warum macht man so etwas?

Gute Frage. Ist vermutlich pure Oberflächlichkeit/Gedankenlosigkeit und manchmal auch Unwissen. Die haben im Computer eine Textvorlage abgespeichert, die sie ohne nachzudenken von einem zum andern übernehmen. Und der Text wird dann von ihnen auch gar nicht gelesen (weils ja ohnehin immer derselbe ist). Man könnte auch sagen, es ist eine Schlamperei - oder was weiß ich.....

zitat..
Novostar schrieb: Ich habe nur Bedenken wenn ich mich jetzt als Oberlehrer aufspiele und die Fehler vom Bauamt aufzeige ob ich mir damit etwas gutes tue und die Sache auch unnötig in die Länge ziehe.

Das zu entscheiden, wird dir hier keiner abnehmen können. Das musst du selbst für dich abwägen. Du siehst die Meinung von sir_rws (ist ja nicht so schlimm; also machen und nicht weiter drüber nachdenken). Meine Meinung ist halt, dass das schon ein haarsträubender Fehler der Gemeinde ist, den man grundsätzlich nicht schlucken sollte. Wenn nie wer was sagt, dann wird sich nie was ändern. Die Frage ist halt: wer fängt an, was dagegen zu sagen?
Ich persönlich (und wie gesagt: ICH würde das so tun) würde die Gelegenheit nutzen und ihnen auf das zugesandte Schreiben folgende Stellungnahme schicken:

Sehr geehrte Baubehörde!
Zu ihrem Schreiben vom .... betreffend....stelle ich fest, dass es sich bei den darin angeführten "Baupolizeilichen Vorschriften für Garagen" offensichtlich um wörtliche Zitate aus der NÖ Bautechnikverordnung 1997 handelt, welche jeodch nicht mehr in Kraft ist und daher für mein BAuvorhaben nicht mehr anzuwenden ist.
Sollte es aus ihrer Sicht notwendig sein, zusätzlich zu der von mir (uns?) eingereichten technischen Ausführung der geplanten Garage noch gesonderte einzelne Auflagen gem. der derzeitig gültigen Bautechnikverordnung 2014 zu verlangen bzw. vorzuschreiben, so ersuche ich sie um Anführung des entsprechenden konkreten Gesetzestextes nach der NÖ Bautechnikverordnung 2014.

Mit freundlichen Grüßen...

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  •  Novostar
19.1.2017  (#31)
Ich habe mich gestern mit meiner Frau beraten und auch mit dem Baumeister gesprochen. Dieser bzw. sein Planer hat es auch so - nach der alten Verordnung - im Einreichplan eingezeichnet da er es für durchaus sinnvoll hält, so wie es hier auch schon erwähnt wurde.

- Bei einem wannenförmigen Boden mit Sammelbehälter hat man weniger Probleme mit Pfützen und stehendem Wasser (vor allem im Winter) und der Boden trocknet schneller ab. Da wir einen Epoxidharzboden wollen ist dieser ohnehin flüssigkeitsdicht.
- Die zweite Öffnung in der Wand kostet nicht viel aber bewirkt eine Luftzirkulation welche Fahrzeuge besser abtrocknen lässt und man kaum ein Problem mit Feuchtigkeit bzw. Schimmel hat. Ggf. kann man die Öffnung mit Styropor verschließen.

Deshalb sind wir zum Entschluss gekommen vorerst nichts zu unternehmen.

Jetzt kann es natürlich auch sein da es so im Einreichplan eingezeichnet wurde, daß Bauamt bewusst die alten Texte verwendet hat oder wie du mutmaßt einfach nur Schlamperei war, man weiß es nicht...

Ich werde es allerdings sobald der Bau abgeschlossen wurde beim zuständigen Herrn im Bauamt ansprechen damit es für die Zukunft richtiggestellt wird.

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