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Freundin ins Grundbuch eintragen lassen [OÖ]

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  •  Executer
  •   Bronze-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
1.4. - 24.4.2014
24 Antworten 24
24
Hallo,

mich würde interessieren wie grundsätzlich der Ablauf bei folgender Sache ist:

- ich habe vor zwei Jahre ein Grundstück gekauft, bin derzeit alleiniger Eigentümer laut Grundbuch
- Freundin und ich werden Hausbauen, möchte jetzt sie ins Grundbuch eintragen lassen (50%)

Ist dafür eine Schenkung bzw. ein Kauf(vertrag) notwendig? Ist für die "Einverleibung des Eigentumsrecht" (Grundbuch) ein notariell beglaubigtes Schreiben notwendig?
Oder würde sich das auch kostengünstiger lösen lassen?

Das die Grunderwerbssteuer und Grundbucheintragungsgebühr fällig wird ist mir klar. Diese sollte aktuell (noch) vom 3fachen Einheitswert bemessen werden (bzw. in unserem Fall 50% davon).

Auf der Arbeiterkammerseite steht dazu folgendes:

Grundbuchseintragungen
Grundbuchseintragungen können nur auf Grund schriftlicher Urkunden (zB Kaufvertrag, Wohnungseigentumsvertrag, Darlehensvertrag, Heiratsurkunde) erfolgen. Diese Urkunden werden durchnummeriert in der nach Jahren geordneten Urkundensammlung aufbewahrt, die beim zuständigen Bezirksgericht öffentlich zugänglich ist.
http://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/bauenundwohnen/eigentum/Grundbuch.html

  •  sheppard
2.4.2014  (#1)
Also wir haben das alles vor kurzen über einen Anwalt/Notar gemacht. Der hat einen Schenkungsvertrag aufgesetzt und alles für die Grundbucheintragung veranlasst. D.h. zu zahlen ist dann der Anwalt/Notar und die Grunderwerbssteuer + Grundbucheintragungsgebühr (die beiden sind aber nicht "so" hoch).

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  •  rk515
  •   Gold-Award
2.4.2014  (#2)

zitat..
Executer schrieb: Ist für die "Einverleibung des Eigentumsrecht" (Grundbuch) ein notariell beglaubigtes Schreiben notwendig?


Ja, ohne dem gehts nicht!

am besten da beim Notar aufklären lassen, was die günstigste Variante ist. Da ihr offenbar nicht verheiratet seit, gibts da auch unterscheide zwischen einer Schenkung und anderen Varianten.
Kaufvertrag geht nicht, da ja kein Kaufpreis fließen wird. nehm ich halt mal an, dass deine Freundin den ideellen Anteil kostenlos bekommt. *g*)

Der Notar kann euch auch die Grunderwerbsteuer, und alle anfallenden Gebühren mitteilen.

Und die Variante, dass du Alleineigentümer bleibst steht nicht zur Debatte?

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  •  woife79
2.4.2014  (#3)
hi, bei uns war es der gleiche fall und meine partnerin ist mittlerweile auch 50 % eigentümerin. Am einfachsten wäre du lässt dich beim notar informieren (die erstberatung ist kostenlos). Bei uns ist es auf eine schenkung hinausgelaufen, schenkungssteuer, grundbucheintragung und notar honorar sind an kosten zusammengekommen.
lg woife79

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  •  Executer
  •   Bronze-Award
3.4.2014  (#4)
Danke für eure Rückmeldungen! Wir werden demnächst mal mit einem Notar sprechen, wird das einfachste werden.
Was habt ihr für so einen Schenkungsvertrag bezahlt? Habt ihr den Grunderwerbs- und Grundbucheintragungssteuer vom 3fachen Einheitswert oder vom Verkehrwert bezahlt?

Alleineigentümer steht eher nicht zu Debatte.

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  •  Breitfuss
3.4.2014  (#5)
woife79 - Schenkungssteuer gibts doch gar nimmer?

zitat..
Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.


https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/79/Seite.794050.html

Grunderwerbssteuer sehr wohl, wird derzeit glaube ich schon noch vom dreifachen Einheitswert bemessen bei innerfamiliären Schenkungen, weiß aber nicht wie das ist, wenn ihr nicht verheiratet seid.


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  •  woife79
3.4.2014  (#6)
@Breitfuss du hast recht war die Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragung, diese wurden vom dreifachen einheitswert berechnet. formel weiß ich nicht mehr, für unsere 1500 m² am land sind aber hier nur gut 330€ zusammen gekommen, das honorar vom notar war da um einiges höher (800€ + steuer)

woife79

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  •  Executer
  •   Bronze-Award
22.4.2014  (#7)
Für alle Interessierten zur Info, folgende Möglichkeiten stehen nach Rücksprache mit dem Notar zur Verfügung (zumindest aktuell noch bis 31.5.):

Um jemanden in das Grundbuch eintragen zu können (50%), ist ein Kauf(-vertrag) oder eine Schenkung(-svertrag) notwendig.

Option Kauf:

- Kaufvertrag notwendig, notariell beglaubigt
- Grunderwerbssteuer 3,5% vom Kaufwert
- Wenn beim Verkauf eine Vermögenszuwachs vorliegt, wird die Immobilienertragssteuer schlagend
- Grundbucheintragungsgebühr 1,1% vom halben Verkehrswert/Kaufwert

Option Schenkung:

- Schenkungsvertrag notwendig, notariell beglaubigt
- Grunderwerbssteuer 3,5% vom 3fachen Einheitswert
- Grundbucheintragungsgebühr 1,1% vom halben 3fachen Einheitswert wenn gemeinsamer Wohnsitz vorliegt
- Grundbucheintragungsgebühr 1,1% vom halben Verkehrswert/Kaufwert wenn kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt


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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
22.4.2014  (#8)
und wie hoch ist der einheitswert? (NÖ)

was hast jetzt schlussendlich an kosten zu berappen?

wie sieht das jetzt asu, wenn man die (mittlerweile) ehefrau nachträglich ins GB schreiben lassen will?

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  •  rk515
  •   Gold-Award
22.4.2014  (#9)
ich glaub dann ists wie ne Schenkung der n fer Familie zu betrachten. mit den selben Prozentsatz an Abgaben die man berappen muss

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  •  Executer
  •   Bronze-Award
22.4.2014  (#10)
Der Einheitswert wird für die jeweilige Liegenschaft bestimmt - in meinem Fall sind das 6000,- (Baugrund unbebaut).

Kosten sind wie genannt Grunderwerbssteuer vom halben 3fachen Einheitswert, Grundbucheintragung 1,1% vom halben Verkehrswert (=Kaufpreis anno 2012), Schenkungsvertrag sind 500-600 o.Mwst., recht viel sollte da nicht mehr dazukommen.

Bei der Ehefrau ist es ähnlich wie bei mir, nur dass innerhalb der Familie nur 2% Grunderwerbssteuer vom (halben 3fachen) Einheitswert fällig sind und auch für Grundbucheintragungsgebühr der Einheitswert herangezogen wird.


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  •  schaushauns
  •   Bronze-Award
22.4.2014  (#11)
Eine ueberlegung draengt sich mir auf, die 50 prozentquote.....
was bedeuten wuerde, dass deine lap scheinbar mehr finanziell oder arbeitskraeftemaeßig einbringen will...
Ich wuerde zwecks ehrlicher quote den verkehrswert des baugrundes bewerten plus jeweilige eigenmittel und geplante einkommensverwendungen fuers eigenheim.
Ruhig auch die variante mit kindern rechnen. Sonst kannst dich gleich verkaufen, ist leider vielfach so.
Wuensch alles gute, ein bau bringt eine ziemliche bewaehrungsprobe mit sich plus darueberhinaus, wer fuer was geld ausgibt etc.
uns persoenlich gehts gut, hab aber auch den ueberwiegenden anteil gestemmt bzw. Zu stemmen, im trennungsfall wuerde ich ausbezahlen, wovon ich nicht ausgehen will. Aber da werden realle werte geloehnt, nicht 50 prozent, sonst kann ich die huette verkaufen. Und ich leiste auch meinen anteil im hh und bei den kindern und bei den nebengeraeuschen.
Da sind klare ansagen und bekenntnisse gefragt. Nichts im raum stehen lassen, die praxis rundherum zeigt das.
Einfach mal den trennungsfall durchspielen, das kann durchaus zusammenschweissen emoji
Sorry, fuer romantik ist das das falsche feld. Nur meine meinung.

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  •  Executer
  •   Bronze-Award
23.4.2014  (#12)
Ich führe bereits seit Jahre ein Haushaltsbuch und mache das auch beim Projekt Hausbau, einerseits um eine Kostenübersicht zu bewahren und andererseits lässt sich darin auch gut abbilden, was von welchen Mitteln bezahlt wurde. Ein Aufstellung der Eigenmitteln werden wir auch machen, um hier einfach Klarheit zu bewahren. Im weiteren Lebensverlauf ist für mich aber die ständige Gegenüberstellung der finanziellen Mitteln zu hinterfragen, da die Frau aufgrund von Karrenzzeiten/Teilzeitarbeit natürlich nicht vergleichbare Summen einbringen kann. Keine Ahnung wie sowas üblicherweise bewertet wird? (viell ähnlicher Ansatz wie bei Alimente?)
Den Trennunsfall sollte man natürlich auch bedenken, aber ohne solide Basis würde ich ein derartiges Projekt ohnehin nicht machen.

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  •  atma
  •   Gold-Award
23.4.2014  (#13)
bei uns hab ich zb mehr eigenmittel für den grund eingebracht, mein schatz dafür fürs haus... er verdient auch etwas mehr als ich... aber: für uns war von anfang an klar, es wird gemeinsam gebaut, wir haben gemeinsam 1 giro-konto und wenn etwas schief geht, dann wird das haus gemeinsam verkauft.

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
23.4.2014  (#14)
ja, katrin, das klingt auch logisch und würde ich genauso handhaben.

@executer, ich hoffe, ich darf deinen fred ein wenig missbrauchen?

bei mir wars so: grundkauf, hausbau und finanzierung allein durch mich, meine damalige freundin (meine jetzige frau) hat nichts eingebracht (einbringen können aus diversen gründen).
somit auch alleiniger eintrag ins GB. nun, mittlerweile sind wir verheiratet, das haus ist fertig, ich stehe noch immer allein im GB.
ratenrückzahlung, betriebskosten, gemeindeabgaben allein durch mich, mittlerweile auch der laufende haushalt, da meine frau studiert.

nun die frage: so lassen? oder wie sonst am günstigsten regeln?

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  •  schaushauns
  •   Bronze-Award
23.4.2014  (#15)
Speedcat, na sicher. Eine, eintragung kostet einen schoenen urlaub.
Wenn du abdankst erben die kinder und wahrscheinlich die frau. Was soll passieren?
Maximal dass die kinder bei volljahrigkeit die mama rauskomplimentieren koennten.


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  •  Executer
  •   Bronze-Award
23.4.2014  (#16)
Würde hier auch nichts ändern, da die finanzielle Basis dem Grundbuchstand entspricht. Eine Eintragung kostet einen schönen Urlaub, das ist leider so.
Du könntest höchsten über ein Testament die Erbfolge von dir weiter/anders als im Gesetz vorgesehen ist ändern. Weiß nicht ob man über das Testament ein Wohnrecht der Frau festlegen kann.

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  •  atma
  •   Gold-Award
23.4.2014  (#17)
naja... aber wenn dir mal was passiert und die kinder dann ausser haus sind, bekommt die frau doch nur 50% und die kinder die andre hälfte, oder?

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  •  sir_rws
24.4.2014  (#18)

zitat..
schaushauns schrieb: Wenn du abdankst erben die kinder und wahrscheinlich die frau



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  •  deejay
24.4.2014  (#19)
@ Atma, den Pflichtanteil erben sie immer. Wenn sie nur diesen bekommen sollen, dann musst du das im Testament festlegen, ansonsten erben sie 50%.
Selbst wenn die Frau im GB steht, erben die Kinder ihren Pflichtanteil welcher im Falle der Minderjährigkeit auf ein Sparbuch gelegt werden muss.
Bei Volljährigkeit können die Kinder dann entscheiden ob sie der Mutter das Geld zurück geben oder es einstecken.

Ein Fall ist mir bekannt, da wurden die Kinder vom Gericht ins GB zu ihren teilen eingetragen, weil sich der Vater, nach dem Tod seiner Frau es nicht leisten konnte die Kohle 3 Kindern aufs Sparbuch zu legen.
Kann mir vorstellen das dies eine gängige Methode ist.


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  •  sir_rws
24.4.2014  (#20)

zitat..
schaushauns schrieb: Wenn du abdankst erben die kinder und wahrscheinlich die frau

Um hier das weitverbreitete Stammtischjuristenunwissen etwas zu vermindern:
Wenn ein Ehemann und Vater stirbt so erben gemäß gesetzlicher Erbfolge seine Kinder zusammen 2/3 (bei 2 Kindern - egal ob ehelich/unehelich oder im Haus/ausser Haus lebend - erbt jedes Kind somit 1/3) und die verbliebene Witwe erbt 1/3 der gesamten Erbmasse. Durch eine letztwillige Verfügung können diese Werte auf den sogenannten "Pflichtteil" reduziert werden -> die Witwe erhält zumindest 1/6 und alle Kinder zusammen zumindest 1/3 der Erbmasse. Weniger geht nur in Ausnahmefällen (der Erbe hat den Erblasser früher grob geschädigt/verletzt oder im Stich gelassen, oder ein Kind hatte aus eigenem Wunsch nie Kontakt zum Erblasser) - dann kann dieser Pflichtteil nochmals halbiert werden.

zitat..
Executer schrieb: Du könntest höchsten über ein Testament die Erbfolge von dir weiter/anders als im Gesetz vorgesehen ist ändern.

Etwas anderes als "im Gesetz vorgesehen" kann man zwar in eine letztwillige Verfügung reinschreiben - sobald aber einer der dadurch benachteiligten Pflichterben dieses per Gericht anficht wird das wieder auf "gesetzeskonform" korrigiert.

Solange die Kinder im Haus sind wirds im Erbfall kein Problem geben - anders siehts aus wenn die Kinder in 20 Jahren draussen sind, evt. selbst Haus gebaut haben und Probleme mit den Schulden haben - dann kanns leicht zum Streit unter den Familienmitgliedern kommen was in einer Zwangsversteigerung des Hauses enden könnte. Ein "Wohnrecht" kann man nicht auf ewig per Testament verfügen - das ist ein Recht welches einen gewissen monetären Wert darstellt und im Streitfall auch so berücksichtigt wird. Das Haus kann trotzdem versteigert werden und das Wohnrecht gelöscht werden.

Erbmasse:
Dazu zählen alle Werte welche der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes besessen hat - aber auch alles was er in den letzten 30 Jahren an einen Pflichtteilsberechtigten bzw. in den letzten 2 Jahren an andere Personen verschenkt hat! Das bedeutet: Auch wenn die Erbmasse eigentlich nur 100.000,- ausmacht, der Erblasser aber seinem Sohn ein Grundstück im Wert von 60.000,- schenkte wird die Erbaufteilung von 160.000,- berechnet.

Pflichtteilsberechtigte:
Das ist der Ehegatte und alle Kinder. Sind diese bereits verstorben so werden deren Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) pflichtteilsberechtigt. Gab es nie Kinder so erben die Eltern des Verstorbenen. Gibt es keinen Ehegatten so sind die Kinder zu 100% pflichtteilsberechtigt.

Höhe Pflichtteil:
Beim Ehegatten und den Kindern beträgt dieser die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Enkelkinder und Eltern beträgt dieser nur ein Drittel des gesetzlichen Erbteils.

Hier findet man die Basics:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/79/Seite.790000.html

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
24.4.2014  (#21)
@roland: und was empfiehlst du in meinem konkreten fall?

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