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Fragen zu Brandschutztüren

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  •  mayrjohannes
1.12. - 3.12.2014
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Ich habe ein paar kleine Fragen zu Brandschutztüren bezüglich deren Ausführung und Aufgehrichtung.
Ich hab mir auf http://www.bauordnung.at/oesterreich/oib_richtlinie2.php die OIB Brandschutzrichtlinien durchgelesen und diese gelten ja in Oberösterreich. Ein paar Fragen sind jedoch noch offen. Ich habe mit einigen Bauherren und auch der Gemeinde gesprochen und irgendwie finde ich keinen Konsens der auch mit der OIB Richtline übereinstimmt.

1. Szenario:
Brandschutztüre zwischen Garage und Gang. Laut "Richtline 2.2 - Brandschutz bei Garagenj,..." Abschnit 4.3.2 muss eine EI2 30-C Tür verwendet werden. Ist hier jedoch auch die Aufgehrichtung vorgeschrieben?
Bevorzugt würde ich die Türe gerne in die Garage aufgehen lassen da uns das besser gefallen würde.

2. Szenario:
Brandschutztüre zwischen Technikraum mit 15kW automatisch bestücktem Pelletheizkessel und Gang.
In "Richtlinie 2 - Brandschutz" kann ich hier nicht wirklich eine Vorschrift finden. Erst ab 50kW Heizleistung ist Heizraum und die damit verbundenen Vorschriften notwendig (Abschnitt 3.9.5).
In jedem Fall werden wir trotzdem eine EI2 30-C Türe verbauen. Interessant wäre es jedoch ob es nun notwendig ist oder nicht. Für die Aufgehrichtung stelle ich mir die selbe Frage wie oben.

3. Szenario:
Brandschutztüre zwischen Pelletlagerraum (19m²) und Gang.
Im Pelletlagerraum wird ein Bunker (aus Holz) mit etwa 10m² Fläche gebaut werden der theoretisch mehr als 15m³ fasst wenn man ihn bis an die Decke füllt. In der Praxis werden jedoch nach groben Abschätzungen etwa 10m³ wirklich befüllt werden können (Schüttkegel, Höhe des Einfüllstutzen, ...). Aufgrund der Fläche des Lagerraumes ist er laut Abschnit 3.9.6 als Brennstofflagerraum auszuführen. Also mit einer EI2 30-C Türe. Die Frage stellt sich wieder nach der Aufgehrichtung.

4. Szenario
Brandschutztüre zwischen Pelletlagerraum und Heizraum.
Laut Abschnitt 3.9.6 braucht man bei unter 15m³ keine Abtrennung zwischen automatisch bestücktem Heizkessel und Lager. Was zählt hier jedoch. Die theoretische Füllmenge oder die tatsächliche Füllmenge. In welcher Brandschutzklasse müsste diese Türe ausgeführt sein (genügt EI2 30-C?) und wie ist wiederum die Aufgehrichtung geregelt.

In meinem Szenario mit 3 Türen die Technikraum, Lagerraum und Gang verbinden müssten doch eigentlich nur 2 als EI2-30C ausgeführt sein, entweder die beiden aus dem Lagerraum, oder jeweils vom Gang in den Lagerraum und vom Gang in den Technikraum (In diesem Fall würde ich den Technikraum zum Holzlagerraum dazuzählen) oder?

Bin sehr gespannt ob ich die OIB Richtlinie einigermaßen richtig interpretiert habe oder ob ich einen entscheidenden Abschnitt übersehen habe und vollkommen auf dem Holzweg bin.

  •  mayrjohannes
3.12.2014  (#1)
Falsches Forum oder zu detaillierte Frage?

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  •  bautech
  •   Gold-Award
3.12.2014  (#2)
Ich kann Dir nur bei der Aufgehrichtung helfenDiese sollt immer in Fluchtrichtung aufgehen -> immer Richtung außen, nie in den betroffenen Raum... also Heizraum in den Gang, Garage in die Garage!

ng

bautech

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  •  mayrjohannes
3.12.2014  (#3)
Ist die Fluchtrichtung nicht aus der Garage raus? In die brennende Garage zu flüchten erachte ich als nicht so sinnvoll.
Prinzipiell gebe ich dir recht, aber wo ist dies laut Baunorm geregelt? Außer unserem Hausverstand muss das doch irgendwo in der OIB Richtlinie niedergeschrieben sein.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
3.12.2014  (#4)
Und wenns im Haus brennt? - Aufenthaltsraum is immer das Haus, nie die Garage. Wenn die Garage brennt soll das Haus unbeschadet bleiben (zumindest 30 Minuten soll die Tür zu bleiben), flüchten kannst durch die Haustür / Terrassentür / EG-Fenster...
Im Heizraum einsperren is auch ned die beste Idee, wenns brennt emoji
Welcher § der OIB hier zutrifft = ?, ich mach mich mal bei unseren Referenten schlau (die OIB unterscheidet ja nicht zwischen NÖ und OÖ...)!

ng

bautech

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  •  mayrjohannes
3.12.2014  (#5)
Das wäre nett von dir!
Als ich meine Bauanzeige bei der Gemeinde abgegeben wollte, hatte ich nämlich die Garagentür mit Öffnungsrichtung in die Garage eingezeichnet, da uns das vom Prinzip her besser gefallen hätte. Die Gemeindebedienstete hat mich dann gleich wieder nach hause geschickt und gemeint das geht bei der Bausachverständigen sowieso nicht durch. Ich solle das lieber gleich ändern. Leider hatte ich damals nicht daran gedacht das sie sich irren könnte und habe es entsprechend geändert ohne vorher mit der Bausachverständigen zu sprechen. Wäre schön wenn sie sich doch geirrt hätte.

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  •  XandL
3.12.2014  (#6)
im privaten Bereich wäre mir noch nie eine vorgeschriebene Aufgehrichtung untergekommen.
Dies trifft nur im gewerblichen/öffentlichen Bereich zu, das auch nur ab einer gewissen Personenanzahl (Gewerbe Astvo >15).

Wenn es sich realisieren lässt, flüchtest du immer von der Gefahrenseite und öffnest in FLuchtrichtung.

Garage ist klar die Gefahrenseite (Abschluss durch Tor)

wie gesagt, ist aber im privaten bereich egal.

EDIT: generell möcht ich noch festhalten, dass BRandschutztüre nicht unbedingt etwas mit Notausgang zu tun haben muss)

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  •  Jozo1
3.12.2014  (#7)
also - ich habe 4 Brandschutztüren ( 2x Garage, 1x Technikraum und 1x damit alle 4 Türen gleich sind Eingangsbereich)

Die Türen gehen auch Richtung Garage auf. Auch die anderen 2 gehen nach "innen" sprich Technikraum und den Hobbyraum auf und dass hat auch niemand beanstandet..

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