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Frage zum selbst. Beweisverfahren

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  •  Bernd123
19.10. - 21.10.2007 1
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Guten Morgen,

ich hab eine Frage zum sBV. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob ein mangelhaftes Werk vorliegt, ob die Mangelhaftigkeit auf die Leistungen des Bauunternehmers zurückzuführen ist und wie hoch die Kosten der Mangelbeseitigung sein werden (um diese gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu machen - Nachbesserungen sind fehlgeschlagen, eine endgültige Fristsetzung ist durch den Bauunternehmer abgelehnt worden).

Das Gutachten ist nun eingegangen, mit fatalem Ergebnis für den Bauunternehmer. Die Mangelbeseitigungskosten werden mit 10.000 € beziffert.

Um das Gutachten zu prüfen, hat der Bauunternehmer hinsichtlich des Abschlusses des sBV bei Gericht um Fristverlängerung gebeten. Das Gericht hat die Fristverlängerung bis zum 19.11. gewährt.

Nun fordert aber der Anwalt des Bauherrn zur Zahlung der 10.000 € als Kostenvorschuss auf, setzt hierfür eine Frist bis zum 04.11. und droht Klage an.

Ist das richtig?

M.E. macht es doch keinen Sinn, sich über einen Kostenvorschuss zu "unterhalten", wenn das sBV noch gar nicht abgeschlossen ist. Der Bauunternehmer prüft ja noch (und stellt ggf. weitere Anträge) inwieweit bspw. die Mangelbeseitigung auch günstiger ausfallen kann, damit's für ihn nicht so teuer wird.

Oder kann dieser Kostenvorschuss parallel zum sBV geltend gemacht werden, so dass der Betrag auszugleichen ist und die Parteien hinterher erst zusammenrechnen, ob der Vorschuss ausgereicht hat oder ob noch mehr gefordert werden kann?

Für Antworten, Meinungen und Anregungen hierzu bedanke ich mich herzlich im voraus.

Bernd

  •  creator
21.10.2007  (#1)
da geht's jetzt um deutsches recht.. und ich bin nur österr. jurist, aber der link http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/selbst-beweisverf.htm

ist recht eindeutig.

ihr wärt jetzt beim landgericht und die kosten für's verfahren kommen auch noch dazu. insofern kann die forderung - wenn alles eindeutig ist - des anwalts durchaus ok sein. kommt auf die verfahrenskosten an.

die schadenminderungspflicht ist davon ja unberührt.

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