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Ermittlung der Gebäudehöhe in NÖ [NÖ]

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  •  wbil
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
30.1.2026
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Liebes Forum,
die Ermittlung der Gebäudehöhe (NÖ) wurde im Forum schon an vielen Stellen detailliert diskutiert und ist meines Erachtens nach auch in der NÖ BO recht nachvollziehbar beschrieben.
Daher dachte ich, ich hätte die Ermittlung verstanden. In den letzten Tagen sind mir aber in Gesprächen mit Planern Zweifel gekommen (wobei ich zwischen Zweifeln an mir selbst und dem Wissensstand bezüglich Bauordnung bei den Planern schwanke).
Daher die Fragen ans Forum:
  • was ist/sind die nach NÖ BO ermittelte Gebäudehöhe(n) im unten gezeigten einfachen Beispiel eines rechteckigen Grundrisses mit Satteldach? (Bezugsniveau ist im Schnitt die untere Begrenzung von wo aus die Bemaßung startet, die angegebene Fläche bezieht sich auf den schraffierten Bereich, Dachvorsprung 98cm)
  • In welche Bauklasse fällt das gezeigte Gebäude?


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 Ich freue mich auf Input.

Liebe Grüße,
Martin

  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.1.2026 16:42  (#1)

zitat..
was ist/sind die nach NÖ BO ermittelte Gebäudehöhe(n)

Gebeäudehöhen traufenseitig: jeweils 5,928 m
Gebäudehöhen giebelseitig jeweils 8,115 m

zitat..
In welche Bauklasse fällt das gezeigte Gebäude?

- nach der Regelung gem. § 53a Abs. 1 handelt es sich um Bauklasse III
- nach der wahlweise/alternativ anwendbaren Regelung des § 53a Abs. 2 (Bildung einer "Umhüllenden") ist das Gebäude aber in Bauklasse II zulässig.

Noch als Hinweis: sollten die Giebelseiten einem Bauwich zugewandt sein, dann ist bei diesen Fronten ein Mindestbauwich von 4,057 m einzuhalten - bei den Traufenseiten sind es mindestens 3,0 m Bauwich.

Wo sind da die Zweifel begründet?




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  •  wbil
30.1.2026 20:19  (#2)
Hallo Karl,
vielen Dank für deine Antwort. Die Zweifel waren darin begründet, dass ich unabhängig mit zwei Planern eben zu jener Situation und der Gebäudehöhe gesprochen habe und beide überzeugt ausgeführt haben, die Gebäudehöhe wäre die "Traufhöhe" (Verschnitt Außenwand mit Dachfläche = 5,928m). Meine Frage, ob nicht die Gebäudefronten getrennt betrachtet und die jeweilige Höhe über die Fläche berechnet werden müssten, wurde mit Unverständnis begegnet und verneint.
Einem der beiden muss man zu gute halten, dass er indirekt den Inhalt von § 53a Abs. 2 wiedergegeben hat indem er auf maximal 45° Dachneigung für die Festlegung der Bauklasse über die "Traufhöhe" verwiesen hat.
Über den Mindestbauwich haben wir nicht gesprochen, kann also keine Aussage dazu treffen, wie dieser festgelegt worden wäre.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.1.2026 23:21  (#3)

zitat..
wbil schrieb: Meine Frage, ob nicht die Gebäudefronten getrennt betrachtet und die jeweilige Höhe über die Fläche berechnet werden müssten,

Jede Front hat eine eigene Gebäudehöhe. Dein Gebäudebeispiel hat 4 Fronten und für jede Front errechnet sich - unabhängig von den anderen - eine eigene Gebäudehöhe. Jede dieser 4 Gebäudehöhen muss den am jeweiligen Standort geltenden Vorgaben/Grenzen bezüglich zulässiger Gebäudehöhen entsprechen.
Wie schon oben ausgeführt hat dein Gebäudebeispiel 2 Fronten mit einer Gebäudehöhe von 5,928 m und 2 Fronten mit einer Gebäudehöhe von 8,115 m. Das ist wohl klar und eindeutig!
Bist sicher, dass ihr da nicht irgendwie aneinander vorbei geredet habt?

zitat..
wbil schrieb: dass er indirekt den Inhalt von § 53a Abs. 2 wiedergegeben hat indem er auf maximal 45° Dachneigung für die Festlegung der Bauklasse über die "Traufhöhe" verwiesen hat.

Die "45° Dachneigung" sind nicht nur beim §53a Abs. 2 von Bedeutung. Genau gesagt, spielt die Dachneigung bei §53a Abs. 2 überhaupt keine Rolle. Dort ist nur die Neigung der "Umhüllenden" geregelt, die nicht größer als 45° sein darf. Die Neigung eines Daches innerhalb der Umhüllenden kann durchaus auch größer sein. 
Die Dachneigung ist konkret bei der Festlegung der Frontfläche gem. den Regeln nach §53 Abs. 3 von Bedeutung bzw. zu beachten. 
Und die Formulierung "für die Festlegung der Bauklasse" ist ebenso falsch. Am Gebäude werden Gebäudehöhen berechnet/ermittelt und keine Bauklassen "festgelegt"! Richtig ist, dass die am Gebäude ermittelten Gebäudehöhen dahingehend geprüft werden, ob sie der am Bauplatz zulässigen Bauklasse entsprechen.

zitat..
wbil schrieb: die Gebäudehöhe wäre die "Traufhöhe"

1. Den Begriff "Traufhöhe" kennt die NÖ Bauordnung nicht. 2. Es gibt sehr wohl den architektonischen Begriff "Traufe". Das ist aber nicht der Verschnitt Außenwand mit Dachfläche.

zitat..
wbil schrieb: und die jeweilige Höhe über die Fläche berechnet werden müssten,

Ja natürlich: "über die Fläche"! Und was kommt da bei deinem Beispiel raus? 
9,40x5,928=55,723m² Frontfläche
55,723m² (Frontfläche) dividiert durch 9,40m größte Breite der Front = 5,928 m mitllere Höhe der Gebäudefront = die maßgebliche Gebäudehöhe. 




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