Ermittlung der Gebäudehöhe in NÖ [NÖ]
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Gebeäudehöhen traufenseitig: jeweils 5,928 m Gebäudehöhen giebelseitig jeweils 8,115 m - nach der Regelung gem. § 53a Abs. 1 handelt es sich um Bauklasse III - nach der wahlweise/alternativ anwendbaren Regelung des § 53a Abs. 2 (Bildung einer "Umhüllenden") ist das Gebäude aber in Bauklasse II zulässig. Noch als Hinweis: sollten die Giebelseiten einem Bauwich zugewandt sein, dann ist bei diesen Fronten ein Mindestbauwich von 4,057 m einzuhalten - bei den Traufenseiten sind es mindestens 3,0 m Bauwich. Wo sind da die Zweifel begründet? |
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Hallo Karl, vielen Dank für deine Antwort. Die Zweifel waren darin begründet, dass ich unabhängig mit zwei Planern eben zu jener Situation und der Gebäudehöhe gesprochen habe und beide überzeugt ausgeführt haben, die Gebäudehöhe wäre die "Traufhöhe" (Verschnitt Außenwand mit Dachfläche = 5,928m). Meine Frage, ob nicht die Gebäudefronten getrennt betrachtet und die jeweilige Höhe über die Fläche berechnet werden müssten, wurde mit Unverständnis begegnet und verneint. Einem der beiden muss man zu gute halten, dass er indirekt den Inhalt von § 53a Abs. 2 wiedergegeben hat indem er auf maximal 45° Dachneigung für die Festlegung der Bauklasse über die "Traufhöhe" verwiesen hat. Über den Mindestbauwich haben wir nicht gesprochen, kann also keine Aussage dazu treffen, wie dieser festgelegt worden wäre. |
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Jede Front hat eine eigene Gebäudehöhe. Dein Gebäudebeispiel hat 4 Fronten und für jede Front errechnet sich - unabhängig von den anderen - eine eigene Gebäudehöhe. Jede dieser 4 Gebäudehöhen muss den am jeweiligen Standort geltenden Vorgaben/Grenzen bezüglich zulässiger Gebäudehöhen entsprechen. Wie schon oben ausgeführt hat dein Gebäudebeispiel 2 Fronten mit einer Gebäudehöhe von 5,928 m und 2 Fronten mit einer Gebäudehöhe von 8,115 m. Das ist wohl klar und eindeutig! Bist sicher, dass ihr da nicht irgendwie aneinander vorbei geredet habt? Die "45° Dachneigung" sind nicht nur beim §53a Abs. 2 von Bedeutung. Genau gesagt, spielt die Dachneigung bei §53a Abs. 2 überhaupt keine Rolle. Dort ist nur die Neigung der "Umhüllenden" geregelt, die nicht größer als 45° sein darf. Die Neigung eines Daches innerhalb der Umhüllenden kann durchaus auch größer sein. Die Dachneigung ist konkret bei der Festlegung der Frontfläche gem. den Regeln nach §53 Abs. 3 von Bedeutung bzw. zu beachten. Und die Formulierung "für die Festlegung der Bauklasse" ist ebenso falsch. Am Gebäude werden Gebäudehöhen berechnet/ermittelt und keine Bauklassen "festgelegt"! Richtig ist, dass die am Gebäude ermittelten Gebäudehöhen dahingehend geprüft werden, ob sie der am Bauplatz zulässigen Bauklasse entsprechen. 1. Den Begriff "Traufhöhe" kennt die NÖ Bauordnung nicht. 2. Es gibt sehr wohl den architektonischen Begriff "Traufe". Das ist aber nicht der Verschnitt Außenwand mit Dachfläche. Ja natürlich: "über die Fläche"! Und was kommt da bei deinem Beispiel raus? 9,40x5,928=55,723m² Frontfläche 55,723m² (Frontfläche) dividiert durch 9,40m größte Breite der Front = 5,928 m mitllere Höhe der Gebäudefront = die maßgebliche Gebäudehöhe. |
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