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Erkennbarkeit Aufschliessung

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  •  TBaum
22.6. - 24.6.2021
18 Antworten | 5 Autoren 18
18
Hallo,

lässt sich von außen erkennen, ob ein Grundstück aufgeschlossen ist? Im Grundbuch ist es mit einer eigenen Adresse versehen. Sagt dies was aus?

Wenn ein Grundstück nicht aufgeschlossen ist, kann man dies dann zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen Kauf und Jahre späteren Baubeginn tun und falls ja ist es empfehlenswert damit zu warten?

  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
22.6.2021  (#1)
Hallo, die Auskunft ob ein Grundstück aufgeschlossen ist würde ich nur von der Gemeinde selbst anfordern. Warten kannst du wenn du glaubst, in der Zeit mehr Geld anderswo damit zu verdienen als die vorausichtliche Steigerung ausmachen wird. Billiger werden Aufschließungskosten tendenziell nicht.

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  •  TBaum
22.6.2021  (#2)
Das ist mir schon klar, die Gemeinde wäre jedenfalls zu fragen. Aber sagen die das einem einfach so oder erst wenn man mit dem Eigentümer Kontakt aufgenommen hat.

Wäre halt interessant, ob man - zwar mit Unsicherheit behaftet - das schon vorher halbwegs feststellen könnte.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.6.2021  (#3)
Ihr müsst mir da jetzt mal genau erklären, was genau ihr unter "aufgeschlossen" versteht??

Meint ihr, ob das Grundstück bereits als "Bauplatz" gilt und somit keine Aufschließungsabgabe bezahlt werden muss
oder
meint ihr, dass Kanaleinmündungsabgabe und Wasseranschlussabgabe bereits bezahlt wurden???
Das sind ja grundverschiedene Dinge....

Und: das Grundbuch hat weder mit dem einen noch mit dem anderen etwas zu tun!

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  •  TBaum
23.6.2021  (#4)
Gemeint ist die Aufschließungsabgabe, denn Kanal und Wasser zahlt man doch erst, wenn man wirklich baut, hängt glaub ich ja von der Wohnfläche ab. Abgesehen davon müsste man dann ja schon irgendwelche Wasserhähne etc. am Grund sehen.

Im Grundbuch hat das Grundstück bereits eine Hausnummer.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.6.2021  (#5)
Ah ja, da fehlt mir ja noch die Angabe des Bundeslandes, um konkret antworten zu können.

Wie ich schon sagte (und das gilt denke ich für alle Bundesländer):  mit dem Grundbuch hat das nichts zu tun....

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  •  TBaum
23.6.2021  (#6)
Niederösterreich.

Ok, aber wovon hängt es dann ab, ob man im Grundbuch bereits eine Hausnummer zugewiesen bekommen hat?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.6.2021  (#7)
Im Grundbuch steht eine "Grundstücksadresse", wenn es eine solche gibt. Die Gemeinden können (müssen aber nicht) solche Grundstücksadressen vergeben und können diese dann in das "Österreichische Adressregister" melden. Macht z.B. bei Baulücken Sinn, um bei späterer Verbauung kein Durcheinander mit den Hausnummern zu produzieren. Das Grundbuch erhält vom Österr. Adressregister die Grundstücksnummer und macht diese bloß "ersichtlich". Mehr aber schon nicht. Also nochmal, wie schon merhfach gesagt: dass es für das Grundstück bereits eine Grundstücksadresse gibt, hat nichts mit deiner Frage zu tun, hat dafür keinerlei Bedeutung und verfolgt lediglich den Zweck, dass im Falle der späteren Errichtung eines Hauses bereits jetzt die dann zu vergebende "Hausnummer" vorbestimmt ist.

Wenn deine Frage aber nach der Aufschließungsabgabe gerichtet ist, dann geht es ausschließlich darum, ob das Grundstück schon zum Bauplatz erklärt wurde oder allenfalls als Bauplatz gilt. 
Wenn es schon als Bauplatz erklärt wurde bzw. als Bauplatz gilt, dann ist keine Aufschließungsabgabe mehr zu bezahlen. Wenn es noch kein Bauplatz ist, dann muss es spätestens mit der Baubewilligung für das Wohngebäude zum Bauplatz erklärt werden und diese Bauplatzerklärung löst dann die Verpflichtung zur Bezahlung der Aufschließungsabgabe aus.
Da du ja das Grundstück erst kaufen möchtest, sollte das zwischen dir und dem Verkäufer insoferne ein Thema sein, da Grundstücke mit Bauplatzeigenschaft in der Regel einen anderen (=höheren) Preis haben (weil der Käufer ja künftig keine Aufschließungsabgabe mehr zahlen muss), als Grundstücke ohne Bauplatzeigenschaft, da hier der Käufer die Aufschließungsabgabe noch zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen muss (es geht da schnell mal um € 20.000.-).

Die Kriterien dafür, ob das Grundstück bereits "BAUPLATZ" ist, findest du in § 11 der NÖ Bauordnung. Da gibts mehrere Möglichkeiten. Kann man mit den bisherigen Angaben hier von der Ferne nicht beurteilen.
Eindeutig wäre lediglich, wenn der Verkäufer sagt, er hat bereits eine Aufschließungsabgabe bezahlt (und dir natürlich auch einen Beleg darüber vorlegt - 1. Bescheid der Gemeinde und 2. Zahlungsbeleg)

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  •  TBaum
23.6.2021  (#8)
Danke für die ausführliche Erklärung, da bis jetzt dort nichts gebaut wurde, ist es wohl relativ sicher nicht aufgeschlossen, weil dafür hätte es ja eigentlich keinen Grund gegeben. Ist aber im Prinzip eh besser so, weil somit kann ich es billiger kaufen und die Aufschließungskosten zu einem späteren Zeitpunkt zahlen bzw. alternativ eben gleich nach dem Kauf den Antrag darauf stellen.

Rein durch den Kauf wird also jedenfalls nur die Grunderwerbssteuer ausgelöst? Sonst gibts da nichts, was noch blühen könnte, bevor man zu bauen beginnt?

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  •  Bianci
23.6.2021  (#9)
Grundbucheintragungsgebühr ist auch zu zahlen. Sind meines Wissens 1,1% vom Kaufpreis.
Und halt Vertragserrichtung, Eingabegebühr beim Grundbuch und Beglaubigungsgebühr für die Unterschrift.

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  •  TBaum
23.6.2021  (#10)
So habe gerade gesehen, dass im Grundbuch A2-Blatt aber offenbar auch noch steht, dass der Aufschließungsbeitrag in den 2000er Jahren entrichtet wurde. 

Wobei das etwas komplizierter ist. Im Grundbuch ist es eine Einlagezahl, dann 2 GST-NR mit jeweiliger Fläche  und darutner der Gesamtfläche. Im A2 Blatt steht dann obiger Satz.

Ist der Aufschließungsbeitrag das gleiche wie die Abgabe und heißt dies nun also dass die Abgabe bezahlt ist. Weshalb wird diese Info nun doch ins Grundbuch eingetragen?

Wenn ich jetzt das eine Grundstück kaufen würde, gibts da dann extra Formalitäten/Kosten, weil beide unter einer Einlagezahl vermerkt sind, muss ja dann quasi umgeschrieben werden.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.6.2021  (#11)

zitat..
TBaum schrieb: da bis jetzt dort nichts gebaut wurde, ist es wohl relativ sicher nicht aufgeschlossen,

Na, da siehst, wie man sich täuschen kann...

Korrekt heißt es AufschließungsABGABE und nicht ".....beitrag" - ich würde das eher als ein Versehen bei der Eintragung einstufen.
Der Eintrag im Grundbuch ist bloß eine "Ersichtlichmachung" - nicht mehr und nicht weniger. Letztlich zählen die Bescheide der Baubehörde (Bauplatzerklärungsbescheid sowie Abgabenbescheid für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe).
Würde mir beide Bescheide vom Verkäufer vorlegen lassen.

Wenn das alles so ist, wie es jetzt anzunehmen ist, dann könnte aber dennoch eine Ergänzungsabgabe fällig werden - und zwar für die Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II. Ob das tatsächlich zutrifft, hängt von mehreren Dingen ab, wie z.B. welche Bauklasse bei der Vorschreibung im Jahr 2000 herangezogen wurde und welche Bauklasse jetzt zulässig ist (Bebauungsplan?).

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  •  TBaum
23.6.2021  (#12)
Ja im Grundbuch steht Beitrag, warum auch immer. Ok, also Bescheide vorlegen lassen. Hab gerade dazu gegoogelt, da gabs schon Verfahren, weil sowas im Grundbuch stand und die Gemeinde meinte, es sei noch nicht bezahlt worden. Hat aber scheinbar die Gemeinde verloren, wenn ich es richtig überflogen hab.

Keine Bauklassen, sondern Bauhöhen und die wurde irgendwann erhöht, aber sowohl der alte als auch der neue Wert liegen innerhalb BK2, somit müsste das passen.

Dass beide Grundstücke gemeinsam im Grundbuch stehen ist egal, oder? Wird dann einfach ohne Zusatzkosten umgeschrieben?

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
24.6.2021  (#13)

zitat..
TBaum schrieb: Keine Bauklassen, sondern Bauhöhen

Relevant für die Aufschließungsabgabe ist nicht die Bauhöhe, sondern die Bauklasse.


zitat..
TBaum schrieb: Dass beide Grundstücke gemeinsam im Grundbuch stehen ist egal, oder? Wird dann einfach ohne Zusatzkosten umgeschrieben?

Wie schon geschrieben wurde, es zählen die Bescheide von der Gemeinde.
Ohne Zusatzkosten wird sicher nichts umgeschrieben...und wenns "nur" die Eintragungsgebühr ist.
Es kann aber durchaus sein, dass die Aufschließung nur für ein Grundstück gezahlt wurde...dann würde ev. für das zweite eine Ergänzungsabgabe fällig werden.

Wie gesagt, Klarheit bringt hier nur der Bescheid von der Gemeinde.




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  •  TBaum
24.6.2021  (#14)
für das Grundstück gibt es aber keine Bauklasse sondern eine festgelegte Höhe in Metern, diese liegt aber zwischen Min und Max Wert der Bauklasse 2.

Abgabe wurde für beide bezahlt. Meine Frage bezog sich aber gar nicht auf die Abgabe sondern auf grundbuchtechnisches, also ob es Zusatzkosten verursacht zusätzlich zu den normalen Einverleibungskosten usw. wenn da 2 Grst. mit unterschiedlicher Grst-Nummer unter selber Einlagezahl stehen.

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  •  Bianci
24.6.2021  (#15)
Meines Wissens kann eine Einlagezahl nur "einen" Eigentümer haben - wobei das natürlich mehrere Personen sein können, die jeweils einen bestimmten Anteil an dieser EZ besitzen.
Für jedes Grundstück einer EZ einen anderen Eigentümer geht daher nicht.

Wenn du also nur ein Grundstück aus dieser EZ kaufen willst, sollte der jetzige Eigentümer die EZ vorher teilen lassen.
Kosten dafür waren offenbar 2015 noch sehr überschaubar, wie die Suchfunktion zeigt:

https://www.energiesparhaus.at/forum-aufteilung-auf-2-einlagezahl-grundbuch/38438

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
24.6.2021  (#16)

zitat..
TBaum schrieb: für das Grundstück gibt es aber keine Bauklasse sondern eine festgelegte Höhe in Metern, diese liegt aber zwischen Min und Max Wert der Bauklasse 2.

Auszug aus der nö BO 2014:
"Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II."

D.h. für dein Grundstück wäre der Bauklassenkoeffizient 1,25.

Ich war in meinem Vorpost etwas unpräzise:
Relevant ist der Bauklassenkoeffizient. Klarerweise hat die Bauhöhe Einfluß auf die Bauklasse.

zitat..
TBaum schrieb: Meine Frage bezog sich aber gar nicht auf die Abgabe sondern auf grundbuchtechnisches

Grundbuchtechnisch ist es m.E. egal.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.6.2021  (#17)
[ref]Bianci:64300#611669[/ref]  

zitat..
Bianci schrieb: Wenn du also nur ein Grundstück aus dieser EZ kaufen willst, sollte der jetzige Eigentümer die EZ vorher teilen lassen.

Nein! Wozu soll denn das gut sein? Völlig überflüssig.

zitat..
TBaum schrieb: Dass beide Grundstücke gemeinsam im Grundbuch stehen ist egal, oder? Wird dann einfach ohne Zusatzkosten umgeschrieben?

Genauso is es! Das Grundstück, das du kaufst, wird von der bisherigen EZ abgeschrieben und einer neu für dich angelegten EZ einverleibt - und das war´s. Alltägliche Grundbuchsroutine, die keine Zusatzkosten verursacht.




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  •  Bianci
24.6.2021  (#18)
Ok, dann sorry für die falsche Info.

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