Erhöhung der Einspeisebegrenzung - Seite 2
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Ich verstehe es gerade nicht. Wir haben Strom-Bezugsleistung 4KW wenn ich das richtig verstehe. Dafür wurde Netzzugang bezahlt. Kann ich nun 7KW beantragen und MUSS man mir das gewähren? Und wenn ich dann die 7KW nicht bekomme, was mache ich dann? Und wenn ich sie bekomme, gilt dann: Ich habe also eine neue Bezugsleistung von 7KW und damit das Recht 100%, also 7KW einzuspeisen. Was ist wenn er das nicht will? Bekomme ich einen neuen Vertrag mit den neuen Parallellaufbedingungen? Für mich ist das alles ein Buch mit 7 Siegeln. "Jede*r PV-Anlagenbetreiber*in hat gemäß dem ElWG das Recht auf eine Einspeiseleistung am bestehenden Netzanschlusspunkt. Das Ausmaß der Einspeisung hängt von der Strom-Bezugsleistung ab. Anlagengrößen und deren Recht auf Einspeisung in das Stromnetz:
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So ähnlich liefs vorher auch schon, hab selber auf 12kva Bezug erhöht und konnte deswegen statt 4kva 12 Einspeissung bekommen (für einen nicht mal schlimmen Preis, glaub 700€ wars von 4 auf 12kva). Aber das war ganz am Anfang vom "Boom" der PV, jetzt geben sie dir halt nicht mehr einfach mehr als 4kva Bezugsleistung. Und du hast dir deine Frage selbst im ersten Sazt beantwortet wie ich finde, du hast 4kW Bezugsleistung, und du hast dann das Recht 100% der 4kw einzuzspeissen, was 4kW sind, leider. |
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Der unterschied ist dennoch folgender: bei 4kw bezugsleistung darfst du problemlos spitzen haben die darüber gehen (18-20kw ist technisch kein problem) bei 4kw einspeiselimit darfst du zu keinem zeitpunkt >4kw einspeisen |
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Da bin ich dann gespannt wie das bei Leistungsmessung funktionieren soll. Wenn wir dann nur noch 2KW bezogen haben im z.B. März darf ich auch nur noch mit 2KW einspeisen? Wenn ich 7KW im Dezember entnehme darf ich 7KW einspeisen? |
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Gibts dazu irgendwelche Anhaltspunkte in den Netzzugangsverträgen die das erlauben bzw. So sehen das man mehr bezieht als man sich erkauft hat? Ich denk eher es war ihnen bis vor kurzem egal, weils net so oft vorkam und wie du schreibst technisch gehts. Geduldet ja, aber erlaubt beim Bezug? |
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Es geht immer um das Netzbezugsrecht, was bei der 25A NZHS oftmals die 4kW sind. In diesem Ausmaß steht eine Einspeisung grundsätzlich zu, alles darüber nur wenn es das Netz hergibt. Wenn du auf Leistungsmessung umgestellt wurdest, was hast du dann an Netzbezugsrecht? Wurde das erhöht/nachgekauft? |
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Hallo Deep, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Erhöhung der Einspeisebegrenzung |
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Es sollte ja dennoch möglich werden mit Paragraph 103 (2) ----------- § 103. (1) Im Fall eines neuen Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers oder einer Änderung der netzwirksamen Leistung beim Netzzugang eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt. Auf Verlangen von Betreibern von Erzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen kann auch für diese eine statische oder dynamische Vorgabe der netzwirksamen Leistung auch dauerhaft vertraglich vereinbart werden. (2) Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Abs. 1 besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen für die Gewährung des Netzzugangs in vollem Umfang: 1. Netzebene 3......................................................................................... 24 Monate; 2. Netzebene 4 und 5............................................................................. 18 Monate; 3. Netzebene 6 und 7.............................................................................. 12 Monate. Die Fristen gemäß Z 1 bis Z 3 verlängern sich um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um insgesamt 36 Monate, sofern die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des Netzes innerhalb dieser Fristen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht erfolgen können. (3) Der Verteilernetzbetreiber hat die Leistungsvorgabe gemäß Abs. 1 so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden. (4) Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Abs. 2 die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 2 ist der Netzzugang in vollem Umfang zu gewähren. (5) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Vorgabe der netzwirksamen Leistung nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß §§ 118 und 123 zu erfolgen. Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz |
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Also ich habe E7 ohne Leistungsmessung mit 4KW. Kann ich nun bei der Netz NÖ von 4KW auf 7KW hochstufen lassen und muss dafür dann 632€ bezahlen. MÜSSEN die das dann machen? Wenn nein was dann? Und wenn ja kann ich dann aufgrund des §103 (1) auf 7KW Einspeisung VERLANGEN und die haben theoretisch 4 Jahre Zeit dafür? |
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@Oesterreicher du wirkst soangespannt und Erwartungsfroh das sich bei 4 vs 7 kva so viel tun wird, begrab die Hoffnung mal, da tut sich net viel wenn man es ausrechnet, wahrscheinlich gehts über das Jahr um paar Euro. Sieh dir mal das an: https://www.netzooe.at/kic/photovoltaik/begrenzungsrechner Und zum Rest deiner Frage, ja und das war bis jetzt auch schon so für Anlagen unter 20kva das sie den Bezug auch als Einspeissung geben müssen, aber ob sie dir mehr Bezugsleistung geben ist ihre Sache (Kanns das Netz.....). Und weil genau so Fragen aufgekommen sind in der "Boomzeit" hat z.b NetzOÖ dann spezifiziert: Kann ich meine Anschlussleistung erhöhen, damit ich mir auch eine höhere Einspeiseleistung sichern kann? Eine Leistungserhöhung des Bezugsanschlusses zur Erhöhung der Einspeiseleistung ist nicht möglich. |
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Es geht um ungefähr 300-400€ im Jahr. Ich verstehe nicht ganz. Ansich habe ich doch jetzt schon Netzbereitstellung von 11KW mit meiner 11KW Wallbox und dem E-Auto. Zahle aber nur nicht gemessen E7 für 4KW. Dann müsste doch auch von 4KW auf 11KW möglich sein nicht gemessen. Also sind auch 7KW möglich. Und wie auf der Vorseite: "Jede*r PV-Anlagenbetreiber*in hat gemäß dem ElWG das Recht auf eine Einspeiseleistung am bestehenden Netzanschlusspunkt. Das Ausmaß der Einspeisung hängt von der Strom-Bezugsleistung ab. Anlagengrößen und deren Recht auf Einspeisung in das Stromnetz:
Habe ich also 7KW Bezugsleistung, habe ich laut dem EIWG das Recht auch 7KW einzuspeisen. Dafür muss dann innerhalb eines Jahres bzw. mit 36 Min. Fristverlängerung gesorgt werden. Also stellt sich die Frage, mit welchem Recht kann die Bezugsleistung von 4 auf 7 oder 4 auf 11 verweigert werden, wenn jetzt schon 11KW Wallboxen möglich sind? Dass der Netzbetreiber das nicht möchte verstehe ich. |
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Die Gleichzeitigkeit macht es aus, dass Bezug und Einspeisen anders behandelt werden. Anregungen dazu: https://www.energiesparhaus.at/forum-pilotprojekt-innonet-netztarif-linznetz-vorbote-leistungsmessung/83381_1#889916 https://www.energiesparhaus.at/forum-netzgebuehren-leistungsmessung-ab-2027-fuer-alle/84538_4#911308 |
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Für das Netz ist es besser ich bliebe bei 4KW und kann dann zwar mehr aus dem Netz entnehmen, aber weniger einspeisen. Für mich pers. wäre es besser mehr einspeisen zu können. Ich frage nur, mit welcher Begründung man bei ungemessener Leistungserhöhung überhaupt argumentieren kann von 4KW auf z.B. 11KW (oder eben 7) zu gehen, also Leistung nachzukaufen? Bei meinen 4KW kann ich auch mit 11KW das E-Auto laden. Oder benötige ich da keine Erklärung. Ich teile mit: "Ich möchte von 4KW auf 7KW erhöht haben." Dann sagt mir Netz NÖ: "Das geht nicht." Dann hab ich Pech gehabt? Also die sind nicht verpflichtet mich zu erhöhen? Und wie sähe das dann bei Leistungsmessung nächstes Jahr aus? Dann benötige ich im Sommer nur 2KW, darf ich dann im Sommer auch nur mit 2KW einspeisen? |
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Du hast eine 11kW Wallbox gemeldet, deshalb hat sich aber dein Netzbezugsrecht nicht geändert. Wirst ja auch nichts nachgekauft haben (208€/kW netto). Grundsätzlich muss die Einspeiseleistung in Bezugshöhe gewehrt werden, aber die Frage ist ob du die 7kW bekommst, und wenn ja zahlst auch 3*208 + Mwst nach (Sätze aus OÖ). Die Fristen zur Umsetzung gibt es in Bezugs und Einspeiserichtung, allerdings heißt das auch Kostentragung durch den Verursacher. |
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Na, meine Frage war ja, mit welcher Begründung ich das Netzbezugsrecht von 4 auf 7KW bzw. 4 auf 11KW überhaupt durchsetzen? Die sagen: "Geht nicht", und dann? Obwohl ich ja mit 11KW beziehen kann. Die einmaligen 600€ wären kein Problem, sind nach 2 Jahren wieder heraußen. |
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Du hast meine Links nicht gelesen, oder? Es ist auch technisch begründbar, dass man 11kW beziehen kann, aber nur 4 kW einspeisen darf. |
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? Meine Frage war doch, wie ich das Netznutzungsrecht von 4KW auf 7 bzw. 11KW begründen kann und ob ich das durchsetzen kann, und nicht ob ich mehr als 4KW einspeisen kann. |
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Ok, dann hab ich's falsch verstanden, sorry. |
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@Oesterreicher ich würde halt einfach einmal den Antrag auf Erhöhung stellen und schauen ob es geht... |
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Geht nicht. Es gibt keine Möglichkeit, die Leistung von 4KW auf 7KW zu erhöhen. Was nun geht ist meine Einspeiseleistung von 4KW auf 7KW zu erhöhen, weil in der Ortschaft ein neuer Trafo gebaut wurde und daher Kontingente frei geworden sind..... |
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So, mein Ansuchen um Erhöhung der Einspeisebegrenzung wurde bearbeitet und ich habe ein neues Netzzugangsvertragsangebot. Laut telefonischer Auskunft war eine Erhöhung auf die volle WR WR [Wechselrichter]-Leistung von 10kW nicht möglich, 6kW wären aber machbar. Ich habe dann den entsprechenden Antrag gestellt mit 6kVA. Jetzt habe ich aber ein Angebot mit 8kVA-Begrenzung erhalten 😁. Welche Kosten kämen da auf mich zu? Nur das Netzzutrittsentgelt oder noch weitere Kosten? Bezug ist auf 4kW.
Seht Ihr irgendwelche Nachteile wenn ich das Angebot annehme? Technisch muss ich keine Änderungen an der Anlage vornehmen, nur die Begrenzung muss softwareseitig angehoben werden? Falls in den nächsten Jahren ab 7kVA merklich teurer werden würde, könnte ich dann einfach den WR WR [Wechselrichter] wieder auf diesen Wert begrenzen. |
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Das sollte doch alles im Netzzugangsvertragsangebot stehen bzw. entsprechend verlinkt sein. Vergleich mal das alte Netzzugangsvertragsangebot mit dem neuen. |
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