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Erhöhung der Aufschließungsabgabe - welcher Zeitpunkt ist bindend? [NÖ]

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.12. - 22.12.2025
20 Antworten | 4 Autoren 20
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Guten Morgen!

Unsere Gemeinde erhöht im kommenden Jahr die Aufschließungsabgabe. Wir haben bereits vor einige Wochen eingereicht, die Verordnung zur Erhöhung wurde erst deutlich später veröffentlicht. Auch wenn es bei uns nicht so tragisch ist, da nur eine Ergänzungsabgabe fällig wird, würden wir natürlich gerne die alte Abgabe zahlen wollen :-D 

Welcher Zeitpunkt gilt nun für die Ermittlung der Aufschließungsabgabe - der Zeitpunkt der Baubewilligung oder der Zeitpunkt der Einreichung, oder ein ganz anderer Zeitpunkt?

Danke & LG,
Tobi

  •  mkurzmann
4.12.2025  (#1)
Steht in der neuen Verordnung nichts über das Inkrafttreten?

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
4.12.2025  (#2)

zitat..
mkurzmann schrieb:

Steht in der neuen Verordnung nichts über das Inkrafttreten?

Ja, ab 1. Jänner - die Bewilligung könnte vor Weihnachten noch kommen, aber auch erst danach - die Frage ist, ob der Zeitpunkt der Bewilligung oder der Einreichung relevant ist. Die Gemeinde könnte ja durchaus ein Interesse daran haben, ausstehende Bewilligungen dann erst ab 1. Jänner auszustellen emoji 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2025  (#3)

zitat..
TobiK schrieb: Wir haben bereits vor einige Wochen eingereicht,

Was hast du eingereicht? Was ist der Auslöser einer Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe?

Entscheidend dafür, welcher Einheitssatz heranzuziehen ist, ist der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches - also ab welchem Zeitpunkt darf die Gemeinde die Abgabe vorschreiben?
Dieser Zeitpunkt ist bei Aufschließungs-/Ergänzungsabgabe im Gesetz mit "Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides" bezeichnet.
Mit dem Zeitpunkt der Einreichung hat das hier also - im Gegensatz zu anderen Thematiken im Baurecht - nichts zu tun.


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
4.12.2025  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Was hast du eingereicht? Was ist der Auslöser einer Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe?

Wir haben einen Antrag gem. §14 Bauordnung NÖ eingereicht. Die Aufschließungsabgabe ist im Rahmen einer Teilung im letzten Jahrtausend bereits entrichtet worden und wir werden dann für die Erklärung zum Bauplatz (wenn ich richtig liege) die Ergänzungsabgabe §39 Abs. 1 zahlen müssen.


zitat..
Karl10 schrieb: Mit dem Zeitpunkt der Einreichung hat das hier also - im Gegensatz zu anderen Thematiken im Baurecht - nichts zu tun.

Schade, dann hoffen wir mal, dass die Bewilligung noch vor Weihnachten erfolgt. 




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2025  (#5)

zitat..
TobiK schrieb: und wir werden dann für die Erklärung zum Bauplatz (wenn ich richtig liege) die Ergänzungsabgabe §39 Abs. 1 zahlen müssen.

Nein, liegst du nicht richtig. Wenn aufgrund der Teilung bereits Aufschließungsabgabe gezahlt wurde (wann genau war das? da kann der Zeitpunkt eine Rolle spielen!), dann ist das Grundstück bereits "BAUPLATZ" und muss/kann  jetzt nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden. §39 Abs. 1 kommt bei Grenzänderungen zur Anwendung und nicht bei Baubewilligungen gem. § 14. Und ob die Bewilligung gem. § 14 eine Ergänzungsabgabe auslöst, hängt davon ab, was Gegenstand der Bewilligung ist. Aber das willst uns offensichtlich nicht sagen..... 


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
4.12.2025  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb:

Nein, liegst du nicht richtig. Wenn aufgrund der Teilung bereits Aufschließungsabgabe gezahlt wurde (wann genau war das? da kann der Zeitpunkt eine Rolle spielen!), dann ist das Grundstück bereits "BAUPLATZ" und muss/kann  jetzt nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden. §39 Abs. 1 kommt bei Grenzänderungen zur Anwendung und nicht bei Baubewilligungen gem. § 14. Und ob die Bewilligung gem. § 14 eine Ergänzungsabgabe auslöst, hängt davon ab, was Gegenstand der Bewilligung ist. Aber das willst uns offensichtlich nicht sagen.....

Danke für deine Rückmeldung. Die Teilung war Ende der 1960er oder Anfang der 1970er Jahre. Ich habe die Info von der Gemeinde, dass bei der Teilung bereits eine Abgabe bezahlt wurde und nun die o.g. genannte Ergänzungsabgabe fällig wird.
Sorry, ich dachte, ich hätte deine Frage beantwortet. Gegenstand des Bauantrags ist ein Einfamilienhaus, was in BKII fällt.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.12.2025  (#7)
Man muss in deinem Fall (leider) einen Blick weit zurück machen:

Da die Teilung jedenfalls vor dem 1.1.1989 erfolgte, gilt dein Grundstück heute per Gesetz bereits als Bauplatz. Wie schon erwähnt braucht es daher heute keine Bauplatzerklärung mehr. Das Thema "Bauplatz" hat also mit der von der Gemeinde angekündigten Ergänzungsabgabe absolut nichts zu tun.

zitat..
TobiK schrieb: Die Teilung war Ende der 1960er oder Anfang der 1970er Jahre.

Genau in diesem Zeitraum gibt es ein weiteres entscheidendes Datum, von welchem abhängt, ob dir eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden darf oder nicht  - und zwar ist das der 1.1.1970.
- War die Grundteilung vor diesem Datum, dann erfolgte sie unter der Zuständigkeit der Bauordnung für NÖ 1883. Nach dieser Bauordnung war aus Anlass einer Teilung ein "Kostenbeitrag" (zur Herstellung der erforderlichen Infrastruktur) vorzuschreiben (sozusagen der Vorläufer späterer "Aufschließungsbeiträge" bzw. der heutigen "Aufschließungsabgabe"). Sollte das der Fall gewesen sein, dann gibt es keinen gesetzlich gedeckten Grund, dir anlässlich des Neubaus des Hauses eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

- War die Grundteilung nach dem 1.1.1970 - also unter dem Regime der NÖ Bauordnung 1969 oder späterer), UND
- wurde bei der damaligen Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages kein Bauklassenkoeffizient bzw. einer mit 1,0 angewendet, 
dann (und nur dann) ist von dir anlässlich des Neubaues gem. §39 Abs. 3 eine Ergänzungsabgabe zu entrichten, die sich - vereinfacht gesagt - aus einer Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II errechnet.

Daher die Fragen:
- wann genau erfolgte die Bewilligung der Grundteilung? 
- hast du das Dokument, mit welchem damals der Kostenbeitrag bzw. der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde und wenn ja, wie sah die Berechnung dafür im Detail aus?

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
5.12.2025  (#8)
Vielen Dank @Karl10 ! Ich werde nun versuchen herauszufinden, wann die Teilung genau erfolgt ist. 

LG
Tobi


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
5.12.2025  (#9)
So, @Karl10 , die Teilung wurde im in 1967 beglaubigt - damals allerdings noch kein "Bauland" (falls es das damals so überhaupt schon gab) und als "Acker" bezeichnet. Nach einem Dokument über die Berechnung suchen wir derzeit noch.

Ein Nachbar auf einem der Gründe hat bereits einen Bescheid über die Ergänzungsabgabe erhalten, mit folgender Begründung:

Auf Grund des im Spruch zitierten Baubewilligungsbescheides ist der § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß dieser Gesetzessstelle hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letzinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubaus eines Gebäudes - ausgenommen Gebäude im Sinn  des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z.B. Vordächer) - oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl.Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
  • bei einer Bauplatzeklärung eine Aufschließungsabgabe oder
  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauvorhaben nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 2 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1833, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von
  • bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder 
  • Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.

Entsprechend dem obzitierten Gesetz ist die Ergänzungsabgabe wie folgt zu berechnen:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatsbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzunehmenden Bauklassenkoeffizienten wird bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatsbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.

Danke & LG,
Tobi

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  •  broesl
6.12.2025  (#10)
Ich haenge mich hier ganz frech an, da ich gerade fast das exakte Thema habe. :)

Der Einheitssatz wurde bei unserer Gemeinde dieses Jahr kraeftig erhoeht. Fast 50% von einem bereits sehr hohen Niveau.

Unser Baugrund wurde im Rahmen einer Teilung im Jahr 1969 zum Bauplatz erklaert. Ich habe in der Urkundensammlung gegraben und folgenden Absatz im Bescheid zur Teilung vom 22.01.1969 gefunden:

2025/2025120624081.jpg
Auf der naechsten Seite sind folgende zu zahlende Abgaben aufgelistet (wobei ich mir nicht sicher bin ob sich diese auf den Absatz 2 aus dem Bescheid beziehen oder andere Gebuehren fuer den Bescheid sind):
2025/20251206779768.jpg
Zusaetzlich zu dem Bescheid gibt es noch eine Rechtskraftbestaetigung vom 19.03.1969 in der steht: "Es wird hiermit bestaetigt, dass vorstehender Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist und keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge mehr unterliegt (§ 3 Abs. 2, V.V.G)." Scan ist leider zu schlecht zum hochladen.

Eine direkten Beleg dass der vorgeschrieben Kostenbeitrag von Absatz 2 bezahlt wurde habe ich nicht gefunden, ich denke dieser waere aber nicht in der Urkundensammlung sondern woanders auf der Gemeinde zu finden.

zitat..
Karl10 schrieb: - War die Grundteilung vor diesem Datum, dann erfolgte sie unter der Zuständigkeit der Bauordnung für NÖ 1883. Nach dieser Bauordnung war aus Anlass einer Teilung ein "Kostenbeitrag" (zur Herstellung der erforderlichen Infrastruktur) vorzuschreiben (sozusagen der Vorläufer späterer "Aufschließungsbeiträge" bzw. der heutigen "Aufschließungsabgabe"). Sollte das der Fall gewesen sein, dann gibt es keinen gesetzlich gedeckten Grund, dir anlässlich des Neubaus des Hauses eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

Kann ich daher davon ausgehen, dass eine vorgeschrieben Ergaenzungsabgabe nicht rechtens waere?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.12.2025  (#11)
Vorweg mal Grundsätzliches:
Es zeigt sich an diesem Thread sehr schön, wie wichtig es ist, alles was ein Grundstück betrifft, vollständig zu dokumentieren und langfristig zu archivieren. In den ggst. Fällen spielen heute Dinge eine Rolle, die vor 60 Jahren passiert sind……
Weiters ganz grundsätzlich: die meisten Baubehörden sind damit überfordert, die Bedeutung dieser lange zurückliegenden Ereignisse zu erkennen und entsprechend zu würdigen. So auch hier, wie sich am zitierten Beispiel eines Bescheides des Nachbarn von @tobik zeigt:  
 Die Bescheidbegründung besteht offensichtlich ausschließlich aus einer 1:1-Kopie des Gesetzestextes. Das entspricht in keiner Weise den Anforderungen an eine Bescheidbegründung. Da hätte es ja genau so gereicht, bloß darauf hinzuweisen, dass der Grund für die Entscheidung  im § 39 Abs. 3 liegt. Den Inhalt des Paragraphen kann dann heutzutage eh jeder selbst im Detail nachlesen.
In einer  Bescheidbegründung sollte vielmehr ausgehend vom konkreten Sachverhalt des ggst. Falles die genau darauf anzuwendende Regelung des Gesetzes konkret angeführt werden. Und es sollte dann erläutert werden, warum was auf den konkreten Fall anzuwenden ist und welche konkreten Konsequenzen sich daraus ergeben.
Konkret umfasst der §39 Abs. 3 gem. Bauordnung eine Mehrzahl von Sachverhalten, welche zu einer Ergänzungsabgabe führen können.
Ich frage euch daher: kann hier jemand aus dieser Bescheidbegründung ableiten, welche von all diesen  in der Bescheidbegründung aufgelisteten Gesetzesregeln für den hier maßgeblichen Sachverhalt zutrifft und die Vorschreibung einer  Ergänzungsabgabe verlangt????
Bitte versucht das mal!
Und wenn sich herausstellen sollte, dass die in der Begründung angeführten Sachverhalte und Regeln auf den hier maßgeblichen Fall nicht zutreffen sollten, dann bedeutet das ja folgendes: Die Begründung des Bescheides ist falsch und  ist in Wahreheit keine (taugliche) Begründung. Somit liegt aber auch nahe, dass die Entscheidung selbst auch falsch ist. Denn sonst hätte man sie ja nachvollziehbar (und richtig) begründen können, oder?
 Oder anders gefragt (falls die Entscheidung an sich richtig wäre und bloß die Begründung falsch/ungeeignet): Wie hätte dann eine richtige Begründung (auf Basis des Gesetzes)  lauten müssen???


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
7.12.2025  (#12)
Danke @Karl10 , manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. In der Begründung und dem Gesetzestext steht ja alles bereits geschrieben - der Kostenbeitrag ist ja demnach keine auslösende Bedingung für die Ergänzungsabgabe.

Danke & LG,
Tobi

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.12.2025  (#13)
Ich glaub, du musst nochmal genauer lesen. Der Kostenbeitrag spielt bei der Ergänzungsabgabe nur dann eine Rolle, wenn es sich NICHT um eine "erstmalige Bebauung" handelt. Nach deiner bisherigen Schilderung ist der Bauplatz aber bisher unverbaut und es handelt sich bei dir sehr wohl um eine erstmalige Bebauung. Schon aus diesem Grund, ist dieser Passus für deinen Fall nicht anwendbar, um dir eine ERGÄNZUNGSABGABE vorzuschreiben. 

In den §39 Abs. 3 sind (im Zuge mehrerer Novelle) alle möglichen Kriterien hineingepackt und ergänzt worden, sodass er in der heutigen Form zweifellos nur noch schwer lesbar und verstehbar ist. Ich versuchs mal in Kurzform mit eigenen Worten:

Thema in dieser Bestimmung ist die Regelung, wann bei einem Neubau auf einem Bauplatz eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorzuschreiben ist. Dies ist dann der Fall,
- wenn es eine Grundteilung nach dem 1.1.1970 bzw. nach dem 1.1.1989 gegeben hat und....
       deine Teilung war VOR 1970 - das trifft also nicht zu
- wenn es eine Bauplatzerklärung gegeben hat und....
       dein Grundstück wurde nie ausdrücklich zum Bauplatz erklärt (gab es erst ab 1.1.1989 und hätte ein eigener Bescheid sein müssen) - das trifft also nicht zu
- wenn es eine (frühere) Baubewilligung gegeben hat und...
        es hat auf deinem Bauplatz früher keine Baubewilligung gegeben - das trifft also nicht zu
- wenn der Bauplatz bereits eine Bebauung hatte und daher nicht "erstmalig" bebaut wurde und....
         dein Bauplatz ist aber bisher nicht bebaut und das jetzt geplante Bauvorhaben ist eine "erstmalige" Bebauung - auch dieser Punkt im §39 Abs. 3 trifft für dich somit nicht zu
- wenn es frühere Vereinigungen von Bauplätzen gab und....
          "Bauplatzvereinigung" gab es bei dir offensichtlich nicht - dieser Punkt trifft daher auch nicht für dich zu. 

DAHER: Keiner der im §39 Abs. 3 aufgelisteten Sachverhalte trifft für deinen Fall zu. Dir aufgrund des Neubaues eines Einfamilienhauses eine Ergänzungsabgabe gem. §39 Abs. 3 vorzuschreiben, ist dann auf jeden Fall falsch. 

Allerdings ist zu beachten:
Dein Bauvorhaben ist offensichtlich eine "erstmalige Errichtung eines Gebäudes" auf einem Grundstück, das gem. § 11 Abs. 1 Zif. 2. als Bauplatz gilt. Das ist definitionsgemäß ein Anlass zur Vorschreibung einer "AUFSCHLIEßUNGSABGABE" gem. §38 Abs. 1 Zif. 2.  Da aber im §38 Abs. 3 das sogenannte "Einmaligkeitsprinzip" verankert ist, darf eine Aufschließungsabgabe (und gleichwertige Beiträge aus früheren gesetzlichen Regelungen - wie z.B. "Kostenbeiträge" vor 1970) nicht mehrfach für denselben Bauplatz vorgeschrieben werden.
Es geht jetzt also darum, dass die Bezahlung eines "Kostenbeitrages" vor 1970 nachgewiesen werden kann. Ist das der Fall, dann gibt es auch keine "Aufschließungsabgabe " zu zahlen - also gar nichts.
Kannst du die Bezahlung des Kostenbeitrags nicht nachweisen (und gibts auch im Archiv der Gemeinde keinen Beleg dafür), dann wäre jetzt aus Anlass der erstmaligen Bauführung bei korrekter gesetzlicher Vorgangsweise eine volle "Aufschließungsabgabe" zu bezahlen. 

PS: Keine Ahnung, ob die Gemeinde das alles rechtlich so weiß. Wenn kein Beleg für den damaligen Kostenbeitrag auffindbar ist bzw. nicht existiert und sie dir aber trotzdem "nur" eine "Ergänzungsabgabe" vorschreiben (was rechtlich ja falsch wäre - she. oben), dann wäre zu überlegen, ob man das nicht trotzdem akzeptieren sollte. Denn wenn du die Ergänzungsabgabe bekämpfst könntest du die Gemeinde vielleicht auf die Spur bringen, dass sie dann auch draufkommen, dass eigentlich eine volle "Aufschließungsabgabe" vorzuschreiben wäre. Dann allerdings könnte man überlegen bzw. prüfen, ob man dagegen nicht das Argument der Verjährung vorbringen könnte. Wenn damals (vor 1970) im Zuge der Teilung nach der damaligen Bauordnung die Beiträge vorzuschreiben und zu bezahlen waren und nachweislich auch nicht bezahlt wurden, dann wären diese Ansprüche zwar verjährt. Bei Verjährung aber trotzdem beim "Einmaligkeitsprinzip" (she. oben) zu berücksichtigen und können nicht nochmals vorgeschrieben werden......(da bin ich jetzt aber rechtlich nicht ganz sicher...)

Jetzt hab ich mal alles aufs Tablet gebracht, was mir derzeit dazu einfällt....ich hoffe, es verwirrt nicht allzusehr.

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
8.12.2025  (#14)
Danke für deine ausführliche Erläuterung! Dann schauen wir mal, ob der Zahlungsnachweis auffindbar ist emoji 

1
  •  broesl
9.12.2025  (#15)
Bezueglich Verjaehrung kann ich noch folgende Antwort von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Landes Niederoesterreich bzgl. meiner Situation beitragen:

Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:

Generell ist vorab zu prüfen, ob es sich ggf. um einen Ex-Lege-Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (   d. h., der durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß) handelt.

Weiters ist zu nachzuforschen, ob zuzüglich zu dem Bescheid aus dem Jahr 1969 auch eine ziffernmäßige Vorschreibung dieser Herstellungskosten existiert bzw. auch ein Nachweis der tatsächlichen Zahlung hiefür vorliegt.

Nur wenn es einen konkretisierten Betrag gibt - selbst wenn für die tatsächlich Zahlung dann ein Beleg fehlt (hier wäre dann eine Einhebungsverjährung eingetreten), würde die Aufschließungsabgabe als erbracht gelten.

Fehlt ein solcher ziffernmäßig bezeichneter Ertrag, hat die Baubehörde im Fall der Erteilung der Baubewilligung die Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3  vorzuschreiben, sofern es sich um einen Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. handelt.

Es scheint also als ob das Land auch von Verjaehrung ausgeht. Hoffentlich sieht das die Gemeinde auch so.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.12.2025  (#16)
@broesl 
Diese Antwort der Baurechtsabteilung ist überhaupt nicht eindeutig und wirft einige Fragen auf.
Meine erste Frage: hast du hier die vollständige Beantwortung wörtlich wiedergegeben?
Und weiters: wir kennen leider auch nicht deine ganz konkrete Fragestellung (wörtlich) und welche Informationen du bezüglich Sachverhalt konkret geliefert hast. Das Thema ist halt relativ komplex und es kann wirklich auf jedes einzelne Wort/Begriff ankommen.

Ich weiß und hab vollstes Verständnis dafür, dass viele hier ihre Anonymität wahren wollen. Aber vielleicht wärst du bereit, mir deine komplette Anfrage inkl. Unterlagen und die Orioginalantwort zukommen zu lassen - per PN oder mail (keine.antwort@gmx.at). Ich garantier absolute Vertraulichkeit (könnten hier etliche bestätigen). 

Vorweg mal, was mir aus deinem letzten Beitrag so auffällt:

zitat..
broesl schrieb: Generell ist vorab zu prüfen, ob es sich ggf. um einen Ex-Lege-Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014

Warum sollte das noch vorab zu prüfen sein?? Die ganze hier zutreffende Thematik und Problemstellung dreht sich ausschließlich um einen solchen "ex-lege-Bauplatz" gem. §11 Abs. 1 Zif. 2 - d.h. durch Teilung vor dem 1.1.1989 entstanden, bereits damals als Bauplatz geeignet und bisher unverbaut geblieben. Hat der Jurist aus deiner Anfrage nicht erkennen können, ob das zutrifft?

zitat..
broesl schrieb: Nur wenn es einen konkretisierten Betrag gibt - selbst wenn für die tatsächlich Zahlung dann ein Beleg fehlt (hier wäre dann eine Einhebungsverjährung eingetreten), würde die Aufschließungsabgabe als erbracht gelten.

Es gibt 2 Verjährungsarten: Vorschreibungsverjährung und Einhebungsverjährung. In einfachen Worten:
- Vorschreibungsverjährung: "Vergißt" die Behörde die Vorschreibung einer Abgabe, obwohl gesetzlich eine solche Vorschreibung (zwingend) vorgesehen ist, dann verjährt das Recht zur Vorschreibung nach bestimmter Frist. Die Vorschreibung kann danach nicht mehr nachgeholt werden, sie gilt aber in weiterer Folge, so als wäre sie tatsächlich vorgeschrieben worden.
- Einhebungsverjährung: Wurde eine Abgabe zwar zeitlich rechtzeitig vorgeschrieben, aber nicht bezahlt, dann verliert die Behörde nach Ablauf einer bestimmten Frist das Recht, die vorgeschriebene Abgabe irgendwann später noch einzufordern und sie ist in weiterer Folge als bezahlt zu werten. 

Die Antwort der Baurechtsabteilung spricht nur von der "Einhebungsverjährung" (falls die Gemeinde davon ausgehen sollte, der vorgeschriebene Kostenbeitrag sei nicht bezahlt worden). Warum greift hier nicht auch eine "Vorschreibungsverjährung", falls der Kostenbeitrag nie mit einem konkretisierten Betrag vorgeschrieben worden sein sollte? Der vor 1970 geltende § 14 Abs. 5 der Bauordnung hat gelautet: "Der Abteilungswerber hat überdies folgende Beiträge zu leisten: 1. .....". Die Vorschreibung war also gesetzlich zwingend aus Anlass der Teilung vorgegeben und die Gemeinde hats aber nicht gemacht! Warum greift hier nicht die "Vorschreibungsverjährung"??
Das würde ich von dem Juristen gerne wissen!
Weiters:

zitat..
broesl schrieb: Fehlt ein solcher ziffernmäßig bezeichneter Ertrag, hat die Baubehörde im Fall der Erteilung der Baubewilligung die Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 vorzuschreiben,

Was ist der genaue Passus im (umfangreichen) § 39 Abs. 3, der zu dieser Auskunft führt???
Offensichtlich bezieht sich diese Aussage auf folgende Gesetzespassage im § 39 Abs. 3. : 
"Die Ergänzungsabgabe ist ....vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag  nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883......vorgeschrieben wurde....."
Das trifft somit doch nur auf Bauplätze zu, die nicht "erstmalig" bebaut werden, oder! Eure Fälle sind aber beide "erstmalige" Bebauungen! Also ist dieser Passus für euch nicht anwendbar! Warum liege ich hier falsch? Kann ich deutsche Grammatik nicht lesen/verstehen?
Hat der Jurist vielleicht die Info, dass jetzt "erstmalig" bebaut wird, nicht bekommen???

1
  •  broesl
9.12.2025  (#17)
Danke fuer die Rueckmeldung @Karl10 ! Ich wollte das Thema aber nicht noch komplizierter machen. ^^

Ja, es ist die vollstaendige Antwort. Ein Detail am Rande: diese Anfrage von mir fand vor etwa einem Jahr statt als ich mich zuletzt mit dem Thema befasst habe. Die Anfrage kann ich zensiert auch hier posten. Der Sachverhalt wurde davor telefonisch besprochen aber ohne Unterlagen oder aehnlichem und ich wollte auch etwas schriftliches daher dann noch per Email. Ich habe explizit "unbebaut" erwaehnt, in der Anfrage ist aber nicht explizit erwaehnt dass das Grundstueck laut Grundbuch schon ein Bauplatz ist (evtl hat hat die Beamtin daher explizit das mit Ex-Lege-Bauplatz erwaehnt).

Ich kann dir den Bescheid zur Teilung per PN schicken, die relevanten Passagen sind aber auch in meinem Post oben.

Hier die Anfrage:

Sehr geehrte Frau [Juristin],

danke für das konstruktive Telefonat von heute. Mein Anliegen: Meine Frau und ich haben in [Ort] ein unbebautes Grundstück gekauft, auf dem in den nächsten Jahren ein Einfamilienhaus gebaut werden soll.

Das Grundstück ist im Jahr 1969 durch Teilung entstanden. Im Grundbuch ist der entsprechende Bescheid vom 22.1.1969 dokumentiert. In diesem Bescheid ist folgender, wortwörtliche Passus enthalten:

  • Die Abteilungswerber haben ferner im Sinne des § 14, Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich zu den ortsüblichen Herstellungskosten
  • a) einer gewalzten Straße mit genügendem Unterbau (Fahrbahn- und Oberflächenentwässerung),
    b) der Kanalanlage,
    c) der Wasserleitungsanlage und
    d) der Beleuchtungsanlage, soweit diese noch nicht hergestellt sind,
einen Kostenbeitrag in der Höhe von 80 % zu leisten.

Diese Kostenbeiträge sind in angemessener Weise von den Abteilungswerbern sicherzustellen.
Die Sicherstellung hat in einer der im Erlaß des Amtes der n.ö. Landesregierung vom 6.3.1934, Zl.: L.A.VI/1-4469/112, unter Ziffer 1 - 4 angeführten Sicherstellungsarten zu erfolgen.

Meine Frage:
 
  • Wenn man sich die alte NÖ Bauordnung 1969 ansieht, regelt der erwähnte § 14 die Aufschließungskosten. Gilt dann unser Grundstück Nr.  [Nummer] als aufgeschlossen? Oder sehe ich das falsch?
  • Wie ist diese Rechtssituation aus dem Jahr 1969 mit der aktuellen Bauordnung und den Regelungen im § 38 bzw. 39 abzugleichen?
 
Danke für eine rechtliche Auskunft und Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
[broesl]

Ich hoffe das hilft.

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Hallo TobiK,
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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.12.2025  (#18)

zitat..
broesl schrieb: in der Anfrage ist aber nicht explizit erwaehnt dass das Grundstueck laut Grundbuch schon ein Bauplatz ist

Is auch völlig egal, weil das Grundbuch keinerlei Aussagekraft dazu hat, ob ein Grundstück als "Bauplatz" im Sinne der NÖ Bauordnung gilt oder nicht. Das leitet sich ausschließlich aus den Bestimmungen der Nö Bauordnung ab. Und diese sagen im § 11 Abs. 1 Zif. 2: Ein aus einer (bewilligten) Teilung vor dem 1.1.1989 entstandenes, und damals zum Bebauen geeignetes Grundstück gilt als "Bauplatz". Punkt! und AUS! Da brauchts dazu weder eine spezielle Bauplatzerklärung (die gab es erst ab 1.1.189), noch irgendeine Angabe im Grundbuch oder sonst wo oder sonst was....! 

Für die Juristin musste aus deinen Angaben völlig klar und eindeutig sein,
- dass es sich um einen Bauplatz gem. § 11 Abs. 1 Zif. 2 handelt.
- dass dieser Bauplatz bisher unbebaut ist/war und
- dass es sich bei der jetzt geplanten Bauführung um eine "erstmalige Errichtung eines Gebäudes" handelt (also alles genauso, wie bei @TobiK ).

Die Antwort der Juristin hätte zunächst auf diese 3 fixen Kriterien eingehen müssen. Hat sie nicht bzw. hat sie eine verwässerte Antwort gegeben, die genau genommen auf die konkrete Frage keine Antwort gibt. Die Juristin schrieb:

zitat..
Fehlt ein solcher ziffernmäßig bezeichneter Ertrag, hat die Baubehörde im Fall der Erteilung der Baubewilligung die Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 vorzuschreiben, sofern es sich um einen Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. handelt.

Sie verweist lediglich ganz allgemein auf §39 Abs. 3. Dort stehen aber eine Mehrzahl von unterschiedlichen Sachverhalten aufgelistet, die eine Ergänzungsabgabe auslösen können. Welcher Passus davon ist es nun konkret, der auf deinen Sachverhalt zutrifft?? Sagt sie nicht!  Daher unterm Strich: UNBEANTWORTET!! (und ich glaube: im Ergebnis falsch!)
Man müsste diese Rechtsauskunft daher nochmal präzisieren lassen!!!! Dabei wäre in 2 Schritten vorzugehen:
1. Muss beantwortet/entschieden werden, wo genau dieser Sachverhalt (Teilung vor 1970, Bauplatzeigenschaft gegeben, jetzt erstmalige Bauführung geplant) konkret im Gesetz einzuordnen ist?
2. Und erst dann kann/muss man sich allenfalls damit beschäftigen, ob dabei in der Folge das Thema "Verjährung" irgendwie zu berücksichtigen ist.
 
Und daher:

zitat..
broesl schrieb: Ich hoffe das hilft.

Nein, hilft somit nicht. Kannst du aber nichts dafür. Du hast eine Rechtsauskunft bei der Fachabteilung eingeholt und leider keine brauchbare, nachvollziehbare, vollständige Antwort erhalten.


1
  •  broesl
10.12.2025  (#19)
Danke fuer die Rueckmeldung! Ich werde versuchen nochmals genauer nachzuhaken. 

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  •  broesl
22.12.2025  (#20)
Ein Update von meiner Seite, ich habe mal bei der Gemeinde nachgefragt, ob der im Teilungsbescheid vom 22.01.1969 erwaehnte Kostenbeitrag damals bezahlt wurde. Die Dame von der Gemeinde war zwar freundlich aber meinte, dass sie nichts dementsprechendes im Bauakt finden konnte und dementsprechend die Aufschliessungsabgabe als nicht bezahlt gilt (und bei einer Bewilligung dann dementsprechend die volle Aufschliessungsabgabe zu bezahlen waere). Unsere Gemeinde hat (wie viele andere Gemeinden auch) groebere finanzielle Probleme und versucht offensichtlich Einnahmen zu lukrieren wo auch immer moeglich. Ich habe nicht explizit gefragt ob dieser Kostenbeitrag damals ueberhaupt vorgeschrieben wurde, aber ich gehe nicht davon aus.

Ich habe auch nochmals beim Land nachgefragt bezueglich dieser Auskunft nachgefragt.

zitat..
broesl schrieb: Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:

Generell ist vorab zu prüfen, ob es sich ggf. um einen Ex-Lege-Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 ( d. h., der durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß) handelt.

Weiters ist zu nachzuforschen, ob zuzüglich zu dem Bescheid aus dem Jahr 1969 auch eine ziffernmäßige Vorschreibung dieser Herstellungskosten existiert bzw. auch ein Nachweis der tatsächlichen Zahlung hiefür vorliegt.

Nur wenn es einen konkretisierten Betrag gibt - selbst wenn für die tatsächlich Zahlung dann ein Beleg fehlt (hier wäre dann eine Einhebungsverjährung eingetreten), würde die Aufschließungsabgabe als erbracht gelten.

Fehlt ein solcher ziffernmäßig bezeichneter Ertrag, hat die Baubehörde im Fall der Erteilung der Baubewilligung die Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 vorzuschreiben, sofern es sich um einen Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. handelt.

Der Sachbearbeiter konnte sich (wie @Karl10 ) auch nicht erklaeren warum die (mittlerweile pensionierte) Kollegin meinte eine Ergaenzungsabgabe koennte hier vorgeschrieben werden. Er meinte, dass prinzipiell zu pruefen waere ob Verjaehrung und Einmaligkeitsprinzip einer Vorschreibung der Aufschliessungsabgabe entgegensteht. Konnte mir aber nicht genau sage, wie das in meinem Fall auszulegen ist. Er war sich nicht sicher ob die Einmaligkeit laut § 38 (3) nur fuer die Bezahlung (Wortlaut im Gesetz ist "eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe") oder auch fuer die Vorschreibung gilt.

Ich habe selbst etwas recherchiert und und einen sehr aehnlich gelagerten Fall mit Entscheidungsdatum 18.08.2025 beim VwGH gefunden: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2022130040_20250818L00/JWT_2022130040_20250818L00.html

Da geht es Anfangs darum ob der Bauplatz mit der Bewilligung von 2021 erstmalig bebaut wurde oder nicht. Die Stadtgemeinde argumentierte dass die bestehenden Gebaeude nicht der Bewilligung vom 29. Juli 1958 entsprechen und dementsprechend die Bewilligung als nicht konsumiert galt und die Bewilligung von 2021 einer erstmalige Bebauung entspricht. Der VwGH geht darauf allerdings nicht wirklich ein, sonder konzentriert sich gleich auf die Teilung von 1953 mit der auch ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 NÖ BO 1883 vorzuschreiben gewesen war.

Der daraus folgende Rechtssatz (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2022130040_20250818L01/JWR_2022130040_20250818L01.html ) ist meiner Meinung nach so auszulegen, dass in meinem Fall keine Aufschliessungsabgabe vorgeschrieben werden kann:

Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden und nach § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). Dies gilt auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestands früherer Bauordnungen entstanden sind (vgl. etwa VwGH 20.1.2016, 2013/17/0786; 16.12.2015, 2013/17/0257, jeweils mwN).

Die Stadtgemeinde hat das noch versucht mittels Revision zu bekaempfen, da 2017 eine Ergaenzung zum § 38 (3) gemacht wurde: „Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.“ Das hat der VwGH allerdings auch abgewiesen.

Ich bin ganz optimistisch. :) Ich werde interessehalber nach den Feiertagen trotzdem selbst Einsicht in die Unterlagen im Bauakt nehmen. 

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