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Erhöhung der Aufschließungsabgabe - welcher Zeitpunkt ist bindend? [NÖ]

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.12. - 5.12.2025
9 Antworten | 3 Autoren 9
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Guten Morgen!

Unsere Gemeinde erhöht im kommenden Jahr die Aufschließungsabgabe. Wir haben bereits vor einige Wochen eingereicht, die Verordnung zur Erhöhung wurde erst deutlich später veröffentlicht. Auch wenn es bei uns nicht so tragisch ist, da nur eine Ergänzungsabgabe fällig wird, würden wir natürlich gerne die alte Abgabe zahlen wollen :-D 

Welcher Zeitpunkt gilt nun für die Ermittlung der Aufschließungsabgabe - der Zeitpunkt der Baubewilligung oder der Zeitpunkt der Einreichung, oder ein ganz anderer Zeitpunkt?

Danke & LG,
Tobi

  •  mkurzmann
4.12.2025 10:53  (#1)
Steht in der neuen Verordnung nichts über das Inkrafttreten?

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
4.12.2025 13:27  (#2)

zitat..
mkurzmann schrieb:

Steht in der neuen Verordnung nichts über das Inkrafttreten?

Ja, ab 1. Jänner - die Bewilligung könnte vor Weihnachten noch kommen, aber auch erst danach - die Frage ist, ob der Zeitpunkt der Bewilligung oder der Einreichung relevant ist. Die Gemeinde könnte ja durchaus ein Interesse daran haben, ausstehende Bewilligungen dann erst ab 1. Jänner auszustellen emoji 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2025 13:37  (#3)

zitat..
TobiK schrieb: Wir haben bereits vor einige Wochen eingereicht,

Was hast du eingereicht? Was ist der Auslöser einer Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe?

Entscheidend dafür, welcher Einheitssatz heranzuziehen ist, ist der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches - also ab welchem Zeitpunkt darf die Gemeinde die Abgabe vorschreiben?
Dieser Zeitpunkt ist bei Aufschließungs-/Ergänzungsabgabe im Gesetz mit "Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides" bezeichnet.
Mit dem Zeitpunkt der Einreichung hat das hier also - im Gegensatz zu anderen Thematiken im Baurecht - nichts zu tun.


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
4.12.2025 14:08  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Was hast du eingereicht? Was ist der Auslöser einer Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe?

Wir haben einen Antrag gem. §14 Bauordnung NÖ eingereicht. Die Aufschließungsabgabe ist im Rahmen einer Teilung im letzten Jahrtausend bereits entrichtet worden und wir werden dann für die Erklärung zum Bauplatz (wenn ich richtig liege) die Ergänzungsabgabe §39 Abs. 1 zahlen müssen.


zitat..
Karl10 schrieb: Mit dem Zeitpunkt der Einreichung hat das hier also - im Gegensatz zu anderen Thematiken im Baurecht - nichts zu tun.

Schade, dann hoffen wir mal, dass die Bewilligung noch vor Weihnachten erfolgt. 




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2025 15:57  (#5)

zitat..
TobiK schrieb: und wir werden dann für die Erklärung zum Bauplatz (wenn ich richtig liege) die Ergänzungsabgabe §39 Abs. 1 zahlen müssen.

Nein, liegst du nicht richtig. Wenn aufgrund der Teilung bereits Aufschließungsabgabe gezahlt wurde (wann genau war das? da kann der Zeitpunkt eine Rolle spielen!), dann ist das Grundstück bereits "BAUPLATZ" und muss/kann  jetzt nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden. §39 Abs. 1 kommt bei Grenzänderungen zur Anwendung und nicht bei Baubewilligungen gem. § 14. Und ob die Bewilligung gem. § 14 eine Ergänzungsabgabe auslöst, hängt davon ab, was Gegenstand der Bewilligung ist. Aber das willst uns offensichtlich nicht sagen..... 


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
4.12.2025 16:25  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb:

Nein, liegst du nicht richtig. Wenn aufgrund der Teilung bereits Aufschließungsabgabe gezahlt wurde (wann genau war das? da kann der Zeitpunkt eine Rolle spielen!), dann ist das Grundstück bereits "BAUPLATZ" und muss/kann  jetzt nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden. §39 Abs. 1 kommt bei Grenzänderungen zur Anwendung und nicht bei Baubewilligungen gem. § 14. Und ob die Bewilligung gem. § 14 eine Ergänzungsabgabe auslöst, hängt davon ab, was Gegenstand der Bewilligung ist. Aber das willst uns offensichtlich nicht sagen.....

Danke für deine Rückmeldung. Die Teilung war Ende der 1960er oder Anfang der 1970er Jahre. Ich habe die Info von der Gemeinde, dass bei der Teilung bereits eine Abgabe bezahlt wurde und nun die o.g. genannte Ergänzungsabgabe fällig wird.
Sorry, ich dachte, ich hätte deine Frage beantwortet. Gegenstand des Bauantrags ist ein Einfamilienhaus, was in BKII fällt.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.12.2025 0:04  (#7)
Man muss in deinem Fall (leider) einen Blick weit zurück machen:

Da die Teilung jedenfalls vor dem 1.1.1989 erfolgte, gilt dein Grundstück heute per Gesetz bereits als Bauplatz. Wie schon erwähnt braucht es daher heute keine Bauplatzerklärung mehr. Das Thema "Bauplatz" hat also mit der von der Gemeinde angekündigten Ergänzungsabgabe absolut nichts zu tun.

zitat..
TobiK schrieb: Die Teilung war Ende der 1960er oder Anfang der 1970er Jahre.

Genau in diesem Zeitraum gibt es ein weiteres entscheidendes Datum, von welchem abhängt, ob dir eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden darf oder nicht  - und zwar ist das der 1.1.1970.
- War die Grundteilung vor diesem Datum, dann erfolgte sie unter der Zuständigkeit der Bauordnung für NÖ 1883. Nach dieser Bauordnung war aus Anlass einer Teilung ein "Kostenbeitrag" (zur Herstellung der erforderlichen Infrastruktur) vorzuschreiben (sozusagen der Vorläufer späterer "Aufschließungsbeiträge" bzw. der heutigen "Aufschließungsabgabe"). Sollte das der Fall gewesen sein, dann gibt es keinen gesetzlich gedeckten Grund, dir anlässlich des Neubaus des Hauses eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

- War die Grundteilung nach dem 1.1.1970 - also unter dem Regime der NÖ Bauordnung 1969 oder späterer), UND
- wurde bei der damaligen Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages kein Bauklassenkoeffizient bzw. einer mit 1,0 angewendet, 
dann (und nur dann) ist von dir anlässlich des Neubaues gem. §39 Abs. 3 eine Ergänzungsabgabe zu entrichten, die sich - vereinfacht gesagt - aus einer Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II errechnet.

Daher die Fragen:
- wann genau erfolgte die Bewilligung der Grundteilung? 
- hast du das Dokument, mit welchem damals der Kostenbeitrag bzw. der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde und wenn ja, wie sah die Berechnung dafür im Detail aus?

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
5.12.2025 11:37  (#8)
Vielen Dank @Karl10 ! Ich werde nun versuchen herauszufinden, wann die Teilung genau erfolgt ist. 

LG
Tobi


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
5.12.2025 18:42  (#9)
So, @Karl10 , die Teilung wurde im in 1967 beglaubigt - damals allerdings noch kein "Bauland" (falls es das damals so überhaupt schon gab) und als "Acker" bezeichnet. Nach einem Dokument über die Berechnung suchen wir derzeit noch.

Ein Nachbar auf einem der Gründe hat bereits einen Bescheid über die Ergänzungsabgabe erhalten, mit folgender Begründung:

Auf Grund des im Spruch zitierten Baubewilligungsbescheides ist der § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß dieser Gesetzessstelle hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letzinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubaus eines Gebäudes - ausgenommen Gebäude im Sinn  des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z.B. Vordächer) - oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl.Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
  • bei einer Bauplatzeklärung eine Aufschließungsabgabe oder
  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauvorhaben nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 2 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1833, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von
  • bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder 
  • Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.

Entsprechend dem obzitierten Gesetz ist die Ergänzungsabgabe wie folgt zu berechnen:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatsbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzunehmenden Bauklassenkoeffizienten wird bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatsbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.

Danke & LG,
Tobi

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