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Erdarbeiten-Mehrkosten! [T]

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  •  Fantipooh12
  •  [T]
  •  [Tirol]
2.3. - 17.8.2013
30 Antworten 30
30
Hallo Forumsmitglieder!
Auf unser Drängen hin wurde ein Teilbericht über die angefallenen Regiekosten für Erdarbeiten vom Baumeister erstellt. Die Kostenschätzung (die bereits auf unser Drängen hin Bodenaustausch und andere Besonderheiten des Hanggrundstückes beinhaltete) wurde weit überschritten. Wir wurden nicht vorab informiert. Wer weiß von Euch zufällig, um wieviel Prozent eine Kostenschätzung überschritten werden darf, ohne den Bauherrn zu infomieren??? Wie ist es Euch mit Euren Erdarbeiten ergangen???

  •  zed
3.3.2013  (#1)
Wichtig wäre was genau in deinem Wisch steht.

"verbindliches Angebot"
"unverbindliches Angebot"
"Kostenschätzung"
"Kostenvoranschlag"
.
.
.

diese wenigen Worte machen den Unterschied zwischen einem wertlosen Stück Papier und einem auf das man sich berufen kann aus.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
3.3.2013  (#2)

zitat..
Wie ist es Euch mit Euren Erdarbeiten ergangen???


Naja, es wurde das verrechnet, was auch im Angebot drinnen stand.
Sachen, die nicht drinnen waren, wir uns dann aber trotzdem dazu entschieden haben, mitmachen liessen, wurden extra verrechnet (Preis wurde vorher ausgemacht, meist direkt auf der Baustelle mit einem schnellen Telefonat).

Die Preise waren aber meistens schon vorher bekannt, da wir uns den Keller/Erdarbeiten komplett anbieten lassen haben und beim Auftrag die Sachen rausgestrichen haben, die wir selber machen wollten.

Regiekosten, die nach Aufwand verrechnet werden, sind aber ein generelles Problem...das öffnet der Firma Tür und Angel für div. Blödheiten (z.b. der Baggerfahrer spielt sich eine Woche rum, Bauherr muss das dann bezahlen usw.)

Wichtig ist, was du beauftragt hast und wie was im Vertrag steht...



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  •  Fantipooh12
3.3.2013  (#3)
Danke Euch!! Wir sitzen gerade vor den schriftlichen Sachen, die wir haben. Die Haare stehen uns zu Berge....Unser Problem war der Hang ..... Die Baufirma sagt, sie muss für die Standsicherheit garantieren,ob wir das bezahlen wollen oder nicht, ob das beauftragt wurde oder nicht, der Bodentausch muss so tief wie erforderlich erfolgen .... Vertrag spielt da angeblich keine Rolle mehr.


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
3.3.2013  (#4)
@fantipooh - najo, der Hang war ja schon bei Angebotslegung da.
Was ich sagen will, das is dann halt das Problem der Baufirma...hättens das vorher ordentlich angeboten (inkl. Besichtigung, Bodengutachten usw.), bräuchtens jetzt ned rumsudern.

Vertrag spielt sehr wohl eine Rolle...für was macht man dann einen, wenn´s nachher eh egal ist??



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  •  Fantipooh12
4.3.2013  (#5)
... scheinbar wirklich "eh alles egal" .... emoji emoji so ein Affenzirkus.... Bei keinem anderen gewerk ist es uns so mies ergangen. Aber die Baufirma ist einfach "bodenlos"..... am Mittwoch geht der Kampf in die zweite Runde ....

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
4.3.2013  (#6)
Also ich grab hier mal einen Beitrag von creator aus:

http://www.energiesparhaus.at/forum/24148

zitat..
de facto darf der kv nicht überschritten werden - ansonsten wäre §6 abs. 3 über versteckte klauseln (wie "nach bedarf" - "auf regis") anzuwenden, da ein unternehmer im rahmen der vorvertraglichen aufklärungspflichten ein sinnvolles, nachprüfbares und wahres angebot legen muss, da er als sachverständig gilt.
er darf also die vorausgesagten kosten nicht überschreiten, außer er wird an der ausführung lt. anbot durch den kunden rechtswidrig daran gehindert.



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  •  Fantipooh12
5.3.2013  (#7)
Danke! Das ist hilfreich. Allerdings muss ich zu deren Entschuldigung nach meiner ersten Empörung zugeben, dass im Gegensatz zur sicheren Bestätigung der Maximalkosten mündlich, schriftlich dann allerdings der Begriff Kostenschätzung verwendet wurde. Da sind sie nun rechtlich auf der sicheren Seite.... Die Rechnungen werden nun von unserer externen Bauaufsicht geprüft. Das Haus selbst wurde tatsächlich nicht teurer ("als Angebot tituliert") Selbst schuld, kann ich da nur sagen. Danke für Eure Beiträge! Wie immer sehr hilfreich!

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  •  creator
  •   Gold-Award
5.3.2013  (#8)
hab's zu spät gesehen

zitat..
Da sind sie nun rechtlich auf der sicheren Seite....

nein, sind sie nicht. selbst wenn der typ sich auf den häuselschmäh "unverbindliche kostenschätzung" beruft - der schon allein aus der vorvertraglichen aufklärungspflicht auf mehr als wackeligen beinen steht - hat er sofort bei absehbaren überschreitungen nachweislich zu warnen - dazu gibt's zig entscheidungen und rechtssätze:

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19990414_OGH0002_0090OB00066_99T0000_000&IncludeSelf=True&ShowPrintPreview=True

zitat..
Auch bei einem Kostenvoranschlag (Kostenschätzung) ohne Gewährleistung muß der Unternehmer eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen; unterläßt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages aus den Umständen vermuten mußte (vgl SZ 34/43).


kann er die nachweisluche warnung ned beweisen - tschüss mit ü. da kann man mit dem mittelfinger nach unten mal fragen, ob er verkehrt lesen kann....aaah, da werden mich wieder gaaanz viele profis lieben... wo gibt's sonst gratis so erleuchtende praxistipps?

hier mal noch kurz das kschg zur erinnerung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462

3
  •  MinMax
5.3.2013  (#9)
@Creator: nirgends. Und auf Dich gibt es bestimmt schon Kopfgeld.
ok, kapiert, was machen wir aber wenn der KV eine Summe X ausweist und es am Ende heißt:
" Die Abrechnung der Maschinenstunden erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand"?
Sehe sowas öfters bei den Angeboten.

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
5.3.2013  (#10)

zitat..
 da kann man mit dem mittelfinger nach unten mal fragen, ob er verkehrt lesen kann....

you made my day ... aus der praxis für die Praxis

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  •  Fantipooh12
5.3.2013  (#11)
Befreundeter Bauleiter hat nun auch bestätigt, dass er, falls er die Überschreitung dem Auftraggeber nicht unverzüglich anmeldet, damit rechnen muss, die Zahlungen nicht zu erhalten. Das sei geltendes Recht, sagt er und zwar immer schon..... Üblich sei dabei bereits eine Überschreitung von 10 %. Außerdem sei es nach ihm auch ganz normal, dass man seine Kunden nicht hängen lässt und rechtzeitig drauf hinweist, damit sie ihren Kredit auf die Beine stellen können.....

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  •  creator
  •   Gold-Award
6.3.2013  (#12)
schön, dass zumindest ein bauleiter die ogh-judikatur kennt. - hey, alle unternehmer sind als sachverständige zu werten, die sollten ihren job beherrschen und daher auch wissen, was und wie lange sie für was brauchen... warum soll deren unfähigkeit oder lockangebot-taktik irgendwie aufgehen und bezahlt werden?
"tatsächlicher aufwand" heißt nur, dass auch weniger anfallen kann, denn bei überschreitung müsste ja gewarnt werden... die 10% toleranz sind der äußerste toleranzbereich, um den unternehmer nicht sofort um alles umfallen zu lassen - sonst könnte man nämlich von wegfall der geschäftsgrundlage bzw. schon dissens beim vertragsschluss wegen mangelnder einwilligung in einen zu hohen toleranzbereich sprechen. klar, dass dann das anbot im kschg-anwendungsbereich auch noch nach §6 intransparent ist, bei ausschreibungen wird das auch klar ausgeschlossen.
daher muss der ned "damit rechnen" , sondern kriegt einfach nix, basta. das ist fakt, ned möglichkeit.
daher klare konsumententaktik: zuschauen und abwarten - wenn der unternehmer nicht schon dokumentiert warnt, wird's toll billig... relaxtes "zurück-ver.....en"emoji !

2
  •  gloitom
  •   Gold-Award
6.3.2013  (#13)
@creator - Soweit so gut, wenn nicht vor einer Überschreitung gewarnt wurde!
1) Angenommen der Unternehmer warnt bei Arbeitsbeginn bzw. bei erkennen der 10% Überschreitung?
2) Angenommen der Unternehmer warnt bei erreichen der 10% Überschreitung? Die Leistung wurde noch nicht vollständig erbracht, welche Möglichkeiten sind praktikabel?

1
  •  atma
  •   Gold-Award
6.3.2013  (#14)
mit dem bauunternehmen sprechen und ihm im notfall die sachen fertigmachen lassen, die um den preis x ausgemacht wurden und den rest von jemand andren machen lassen...
alternativ, wenn für beide ok - den menschen gleich zhaus schicken...
... letzteres hat ein bekannter bei einer garage gemacht... hat den billigstbieter genommen und der meinte dann mitten in der arbeit, es kommen noch ein paar tausend euro dazu, wenn er das ned zahlt, macht er ned fertig...
klar kommts immer aufs gewerk an... aber grad bei erdarbeiten hat man 2 tage später den nächsten bagger vor der tür stehen...

1
  •  creator
  •   Gold-Award
6.3.2013  (#15)
@gloitom: - ad 1) das kann ja ned ernst gemeint sein -

zitat..
bei Arbeitsbeginn

- dann darf er auch nicht weitermachen und wird für sämtliche verspätungsschäden wegen ersatzbeschaffung schadenersatzpflichtig. §1170a abgb ist hinreichend bestimmt: http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=1&paid=1170a&mvpa=1057 der besteller kann zurücktreten - mit nur

zitat..
angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit

. das ist nicht die vereinbarte, sondern nur die vergütung für noch sinnvoll nutzbare leistungen. das heißt, der werkunternehmer tut immer gut daran, sinnvoll zu schätzen.

ad 1, 2.fall:

zitat..
bei erkennen der 10%

gewarnt - pflicht erfüllt, aber ggf. trotzdem pech gehabt. das problem, zu bewerten, was sinnvoll nutzbar ist, stellt sich auch hier. der unternehmer kriegt also nicht "nur " das geleistete, sondern den für sinnvoll bewerteten teil dessen, was er gelistet hat - sprich viel weniger, weil ja da alle zukünftigen schäden, gewährleistung, etc. abgezogen werden... beispiel: auftragswert = 100, nach leistung von 70 laut rechnung kommt der unternehmer drauf, es kostet 110. dann geht das große feilschen los: wieviel von den 70 ist sinnvoll nutzbar, wieviel kostet rücktritt und ersatzbeschaffung, was ist mit den gegenseitigen schadenminderungspflichten, wem schadet der rücktritt mehr? deshalb sind wegen div. vergleichsmöglichkeiten die 10% als max. toleranzgrenze halt mal angekommen, das ist aber von einzelfall zu einzelfall verschieden.

ad 2.)

zitat..
warnt bei erreichen der 10% Überschreitung

zu spät - er hätte früher warnen müssen. zumindest auf die 10% und alles darüber hat er keinen anspruch und wird. wenn er ned fristgerecht fertigstellt, auch noch schadenersatzpflichtig, verzug laut vertraglichen agb-zinsen, mängelrügen, rechnungsbeeinspruchung, etc. - das volle programm.

2
  •  Jepetto
6.3.2013  (#16)
@creator
Blöde Frage noch dazu:
Was passiert eigentlich im Bereich der 10% Toleranz - d.h. er überschreitet bspw. um 7%? Muss da auch vorab angekündigt werden bzw. wenn er es gemacht hat muss ich es bezahlen?

Danke für die Info!
LG

1
  •  creator
  •   Gold-Award
6.3.2013  (#17)
ok, hier mal der §1170a abgb im wortlaut -

zitat..
(1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.
(2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.

der unternehmer muss "sobald" er das überschreiten als "unvermeidlich" bemerkt, "unverzüglich" anzeigen. also selbst wenn er nur nicht "unverzüglich" ,sondern ein bissl später anzeigt, ist es zu spät.

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
7.3.2013  (#18)
das heißt für mich als Besteller, solange der Unternehmer keine Überschreitung meldet, können erst maximal 100% der Kosten erreicht sein...

§1170a abgb find ich praktisch... emoji

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  •  creator
  •   Gold-Award
7.3.2013  (#19)
sag' ich ja

zitat..
daher klare konsumententaktik: zuschauen und abwarten - wenn der unternehmer nicht schon dokumentiert warnt, wird's toll billig... relaxtes "zurück-ver.....en" !


daher immer auf schriftlichkeit der kommunikation bzw. bestätigungen bestehen... dann wird auch das dämliche "hab's eh gesagt" ausgeschlossen.

jedes spiel hat seine regeln. nur sind halt viele zu faul, die zu checken - und pecken. die meisten profis glauben ja nach wie vor, dass regie-angebote die lizenz zum abzocken sind.
die 10% sind die max. obergrenze und nur bei geringen auftragswerten. soll ja nur die vergleichsbereitschaft fördern - sonst hätten nach dem wortlaut des §1170a abgb gerichte unendlich viel arbeit. ein ausgleich zur überzogenen schadenminderungspflicht ist es auch - daher darf man ja zuschauen, wie ohne warnung lustig überschritten wird...

1
  •  MinMax
7.3.2013  (#20)
ok, damit hätten wir die Zeit-Schiene geklärt, wie ist es mit Material, sagen wir mal, geschätzt ist Länge A oder Stückzahl X und am Ende kommt eine über 10% höhere Materialrechnung...

1
  •  creator
  •   Gold-Award
7.3.2013  (#21)
"am ende" ist ohne warnung prinzipiell wurscht, weil zu spät - - vgl. oben.
ansonsten kommt's halt auf die umstände an, warum es zu einer abweichung kommt bzw. gekommen ist und ob der unternehmer die nötige sorgfalt walten hat lassen.
hier mal ein zwar sehr unternehmerfreundlicher, aber ganz gut zusammenfassender aufsatz: https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:XMN1vLNVjiEJ:www.ra-w.at/RA1/RA2-Pub/Publikationen/We-ZRB_2012-37.pdf+Haftung+Richtigkeit+Kostenvoranschlag+%C2%A71170+a+ABGB&hl=de&gl=at&pid=bl&srcid=ADGEESgU7m-D6u_iJ4W3GObsG_uHuKKdwaKnYDi9d_iqg7VOiXM1mRfdEKbinzTYXmnrzBxY6kgOWFRjBmaNsUbbxUEZUDJR3owPkCYU7a5mP3l47U-WembAXRhosvxvzeaJmkkX50sM&sig=AHIEtbRQ94kUDns5UrEuyzq3k8jS2ydyag

der autor lehnt hier entgegen lehre und judikatur (auch des ogh) die strenge der aufgliederung in kostenvoranschlägen unternehmerfreundlich ab und muss dann zwangsläufig argumentieren, dass der kunde damit rechnen müsste, dass der preis sich ändern kann. das ist schön, aber wurscht, weil lehre und ogh das anders sehen.

beim material sind die überlegungen wie sonst auch: warum verschätzt sich der unternehmer? schuldhaft, ggf. fahrlässig => pech + schadenersatzpflichtig.
bei "überraschender änderung der gegebenheiten" wird's fraglich, wieviel rechercheaufwand "normal" ist. auch da muss der unternehmer beweisen, dass er alles sorgfältig gecheckt hat...emoji

klar ist aber auch, dass bei sorgfältigen unternehmern, die auch brav warnen, und kunden, die sich auf nicht garantierte kv einlassen, die lage des kunden blöd wird, weil er dann nur unter den bedingungen des §1170a abgb agieren und ned einfach die irrtumsanfechtung ziehen kann. da muss man dann halt einen kompromiss finden.

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