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Einspruch möglich?

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  •  ziegelhaus50
18.8. - 19.8.2008
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Hallo!

Mal angenommen:

Wenn ich alle Vorschriften bei meiner Hausplanung einhalte und alles rechtens ist, kann sich mein Nachbar (zb....nur weil es ihm nicht passt das ein Haus neben ihm gebaut wird) querstellen und
Einspruch bei der Baubewilligung erheben?
Wenn ja wie oft oder wie lange kann er das durchziehen??

Lg. ZH.

  •  Liz25
19.8.2008  (#1)
er kann - Ich bin kein Rechtsexperte, allerdings blieb aus meiner Ausbildungszeit da doch noch ein bisschen was hängen:

Dein Nachbar kann innerhalb der gesetzlichen Frist - ich glaube, es sind 14 Tage - Einspruch erheben. Du suchst um Baubewilligung an, dann liegen deine Einreichpläne etc. auf der Gemeinde zur Ansicht auf und können eben während dieser 14 Tage eingesehen werden. Hat der Nachbar als Partei im Baubewilligungsverfahren (in diesem Fall müsste er einen eingeschriebenen Brief bekommen haben, dass du ein Bauvorhaben planst) irgendeinen Einspruch, so muss er den während dieser Frist bekannt geben. Andernfalls verfällt seine Parteistellung. Erhebt er Einspruch, so muss dieser begründet werden - er kann also nicht einfach nur sagen, dass er dagegen ist, er muss sehr wohl etwas angeben, was seiner Meinung nach nicht den gesetzlichen Auflagen entspricht. Das wird dann geprüft und wenn doch alles passt, dann bekommst du die Baubewilligung. Er kann mit seinem abgelehnten Einspruch dann zwar zur nächsten Instanz gehen, die werden sein Anliegen aber nur behandeln, wenn nicht ohnehin aufgrund des Urteils erster Instanz offensichtlich ist, dass er im Unrecht ist. Neue Argumente darf er dann keine mehr vobringen - er muss also bereits in erster Instanz (beim Bürgermeister) ALLE Einwände nennen, die er gegen dein Bauvorhaben hat. Es geht also nicht, dass er ständig mit neuen Sachen kommt, die ihm nicht in den Kram passen.

Ich hoffe, das hilft dir weiter. Für verbindliche und detaillierte Rechtsauskünfte empfehle ich dir aber, dich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Oben geschriebene Erklärung ist das, was von meinem Studium noch irgendwo hängen geblieben ist - ich habe aber nicht Jus studiert.

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  •  creator
19.8.2008  (#2)
die beantwortung differiert - je nach bundesland und anzuwendender bauordnung. in nö z.b. ist partei eines verfahrens als nachbar nur, wer subjektiv-öffentliche rechte nach §6 abs. 2 der nö bauordnung geltend macht (§6 abs. 1 z 4). viel wirkungsvoller - und vom baubehördlichen verfahren völlig unabhängig - ist aber die möglichkeit einer einstweiligen verfügung im rahmen der besitzstörungsklage (§341 abgb). da kann man voerst jedweden schwachsinn mit der behauptung, dass damit der letzte ruhige besitz (da ist gar kein eigentum notwendig) gestört wird, vorbringen und eine "einstweilige verfügung" - also einen baustopp - erwirken. das geht lustigerweise aber erst, nachdem die einsprüche - begründet oder nicht ist hier irrelevant - abgewiesen wurden und mit dem bauen begonnen wurde. leider haften richter nur im rahmen der amtshaftung für sämtliche schäden, die sie mit diesen verfügungen produzieren und de facto genießen richter in ö narrenfreiheit, weil natürlich kein richter einem kollegen erklärt, dass er zu dumm für den job ist, die baubehörde nicht grundlos eine bewilligung rausgerückt hat und sich anwälte auch nichts verscherzen wollen... denn so dumm kann kein richter agieren, dass er seinen job verliert.

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