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Einfriedung zu Nachbarn in NÖ [NÖ]

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  •  chri77
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.7. - 31.8.2015
7 Antworten 7
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Hallo zusammen insb. @Karl10,

nach viel Information die ich bereits aus dem Forum erhalten konnte, habe ich eine konkrete Frage zur Bauordnung Niederösterreich:

• Neubau in Niederösterreich, offene Bauweise, kein Bebauungsplan; ebenes Grundstück auf Straßenniveau. Fertige Geländehöhe ist mit +40 cm im Einreichplan eingezeichnet. Mit dem Bau wurde 2014 begonnen. Noch keine Fertigstellungsmeldung.
• Situation an den GS Grenzen:
o West: bestehende Mauer der Nachbarn Höhe 170 cm
o Nord: zur Straßenseite = öffentliches Gut – haben wir im Einreichplan eine Einfriedung Höhe 40 cm und 2 Pfeiler (N/O Ecke und für Briefkasten) bewilligt.
o Ost und Südseite: unbebautes Bauland. Im Einreichplan ist ein Maschendrahtzaun Höhe 150 cm eingezeichnet – ohne details in den Ansichten wie dieser fundamentiert wird.

Wir möchten nun im Osten und Süden eine 20 cm Sichtbetoneinfriedung Höhe 35 cm (also ca. die genehmigte Geländehöhe) errichten und darauf einen Holzlattenzaun montieren (Gesamthöhe 125 cm).
Und: Auf einer Länge von 10 m möchten wir im Osten die Einfriedung auf 170 cm erhöhen, um einen Sichtschutz in diesem Bereich zu erreichen.

Bewilligt wurde der EP im Oktober 2013.

Die Fragen sind nun:
Dürfen wir die Einfriedung ohne weitere Schritte errichten?
Ist eine Baubewilligung notwendig? – Nach welchen §§
Ist begründet durch die mittlerweile gültige Bauordnung 2015 eine Bauanzeige (inkl. Zustimmung der angrenzenden Nachbarn) notwendig?

Ist diese Einfriedung eine bauliche Anlage bez. gem §4 (3) ein Bauwerk, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist??

2013 stand zu Einfriedung in der Bauordnung:
Bewilligungspflichtig nach §14 (3) ist die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans  unsere Einfriedung geht nicht gegen öffentliches Gut. Diese im Norden ist bewilligt.
Anzeigepflicht nach §15 (17): Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen; - liegt nicht vor, da weder öffentliches Gut noch Bebauungsplan.

Die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit nach §17 (3) „Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden“ - trifft auch nicht zu, da nicht im Grünland.
ODER gilt der Teil der Einfriedung der höher errichtet wird bereits als „bauliche Anlage“ und ist daher sowieso nach §14 (2) „die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten“

Oder ganz anders, es gilt für diese „Änderung“ die neue Bauordnung 2015, die das Thema Einfriedung so regelt: §15 (17)Anzeigepflichtig sind Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;

Bitte um Info welche Bauordnung anzuwenden ist und ob Bewilligung/Anzeige notwendig ist oder der genehmigte Einreichplan reicht.
Vielen Dank, lg Chr

  •  rainer1977
  •   Gold-Award
22.7.2015  (#1)
Während du diesen ganzen Text geschrieben hast, hätte dir die Gemeinde bereits 3x telefonisch Auskunft gegeben.
Nix für ungut, alle Wege führen nach Rom, manche aber direkt zum Ziel.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
22.7.2015  (#2)
Naja - je nach Gemeinde würde ich mich auch vorher wo anders erkundigen um nicht nach der Gemeindeauskunft "wer nichts weiß muss alles Glauben" spielen zu müssen...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.7.2015  (#3)
Es ist davon auszugehen, dass die ursprünglich in deinem Einreichplan dargestellte Einfriedung (Maschengitterzaun) bewilligungs- und anzeigefrei war (weil ein einfacher Maschengitterzaun nicht als bauliche Anlage gilt).

Jetzt soll jedenfalls ein Sockel mit 35 cm Höhe drunter kommen. Wie du richtig erkannt hast, stellt sich jetzt die Frage, ob die Einfriedung damit zur baulichen Anlage wird:
wenn nein, dann ist sie weiterhin bewilligungs- und anzeigefrei
wenn ja, dann ist sie nach den jetzt anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung 2015 anzeigepflichtig.

Kernfrage also ist: bauliche Anlage - ja oder nein.

35 cm Sockel ist nicht eindeutig geregelt und nicht eindeutig beantwortbar.
Wenn beidseitig des Sockels das Gelände gleich hoch ist und der Sockel keine seitliche Stützfuntkion erfüllen muss, dann hat die bisherige Entscheidungspraxis von Behörden und Sachverständigen eher dazu tendiert, von keiner baulichen Anlage zu sprechen - also bewilligungs- und anzeigefrei.

Wenn aber an einer Seite angeschüttet wird und es sich sozusagen um eine kleine Stützmauer handelt, dann wirds wahrscheinlich als bauliche Anlage gewertet werden - und für die brauchst nach geltendem Recht eine Bauanzeige.

PS: Solche Fragen werden primär vom jeweiligen Bausachverständigen entschieden, also am Besten diesen kontaktieren

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  •  Breitfuss
  •   Gold-Award
28.7.2015  (#4)

zitat..
weil ein einfacher Maschengitterzaun nicht als bauliche Anlage gilt


Ab wann ist es denn eine, vom Zaun her? Oder nie, wenn man keinen Sockel, sondern nur Punktfundamente macht?
Also z.B. Doppelstabgittermatten sind ja schon etwas stärker als Maschendraht. Oder überhaupt Holzlatten. Alles keine bauliche Anlage?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.7.2015  (#5)

zitat..
Breitfuss schrieb: Oder nie, wenn man keinen Sockel, sondern nur Punktfundamente macht?

so ist es in der Regel - aber sag niemals nie emoji d.h.: kommt auf den Einzelfall an.

Sockel kann schon auch sein, aber ohne seitliche Stützfunktion und nur für geringe Höhe (30 - 40 - 50 cm??). Entscheidend ist, ob man für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse braucht. Das wird immer der Fall sein, wenn statische Anforderungen zu beachten sind.
Der Maschengitterzaun, durch den der Wind bläst, ist somit frei. Bei 4m Höhe um den Tennis- oder Fussballplatz schauts dann schon wieder anders aus. Ebenso bei den Lattenzäunen. Eng gesetzte Latten mit wenig Zwischeraum bieten dem Wind schon eine Angriffsfläche, sodass man auch statisch passen muss. Ab gewissen Höhen wird dann ein solcher ebenfalls nicht mehr frei sein.

Man sieht also: ein einfacher Zaun kann baurechtlich ganz schön schwierig werden.


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
25.8.2015  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb: wenn ja, dann ist sie nach den jetzt anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung 2015 anzeigepflichtig.
Kernfrage also ist: bauliche Anlage - ja oder nein.


Nachdem man für die neue nö. Bauordnung aus 2015 noch nicht viel im Internet findet...
heisst das jetzt auch, dass ich eine Einfriedung im Grünland machen darf, die eine bauliche Anlage ist und ist dafür die Bauanzeige ausreichend?
In der Bauordnung steht nix mehr von Bauland drinnen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.8.2015  (#7)
Die heutige Regel lautet:
- Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, sind anzeigepflichtig
- Einfriedungen, die KEINE bauliche Anlage sind (und somit an sich bewilligungs- und anzeigefrei wären), aber gegen eine öffentliche Verkahrsfläche gerichtet sind, sind ebenfalls anzeigepflichtig.

Das gilt jetzt in gleicher Weise in allen Widmungen. Im Grünland darfst du - wie bisher - keine Einfriedung machen, die eine bauliche Anlage ist oder gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist. Du brauchst dafür nämlich eine Bauanzeige und auch bei der Bauanzeige wird von der Baubhörde die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung geprüft. Im Grünland müsste deine Einfriedung (wenn sie eine bauliche Anlage ist) daher abgelehnt werden (genauso wie früher).
Wenn die Einfriedung keine bauliche Anlage ist (z.B. einfaches MAschengitter)und nicht gegen öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, dann kannst sie auch (wie schon bisher) im Grünland machen (brauchst nämlich dann niemanden zu fragen)

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