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·gelöst· Einfriedung NÖ [NÖ] - Seite 2

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  •  Florian88
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.2. - 11.4.2026
22 Antworten | 3 Autoren 22
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Hallo,
ich habe eine Frage zur Einfriedung in NÖ und zum Verhältnis zwischen ursprünglicher Baubewilligung und späterer Planänderung.
Sachverhalt:
2024 habe ich eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus erhalten.
Im genehmigten Einreichplan ist entlang der Straße ausdrücklich eine Einfriedung „Zaunsteine H = 150 cm“ eingezeichnet.
Der Bescheid selbst enthält keine Höhenbeschränkung für den Zaun, nur die Auflage, dass die Zufahrt zur Garage nicht eingefriedet werden darf.
Den Zaun habe ich anschließend genau so errichtet (Zaunsteine ca. 150 cm, laut Plan).
2026 habe ich eine Abänderung des bewilligten Einreichplanes beantragt (Hausanpassung).
Im neuen Bescheid steht nun erstmals eine Auflage: Einfriedung gegen das öffentliche Gut max. 1,30 m.
Der bestehende Zaun wurde aber nicht geändert und stand zu diesem Zeitpunkt bereits.
Meine Fragen:
  • Gilt hier Bestandsschutz, weil der Zaun gemäß der ursprünglichen Bewilligung errichtet wurde?
  • Oder kann die Behörde verlangen, den bestehenden Zaun nachträglich auf 1,30 m zu reduzieren?
  • Wird die spätere Auflage auch auf bereits errichtete Bauteile angewendet, wenn der neue Bescheid nur eine „Abänderung“ ist und keine Aufhebung?
  • Es geht nur um den bereits bestehenden Zaun, nicht um zukünftige Änderungen.
    Danke!

    •  Florian88
    •   Bronze-Award
    11.4.2026 21:14  (#21)
    Ok, warte mal jetzt erschrecke ich mich ein bisschen, weil ich nichts mehr verstehe.
    Willst du sagen, dass mich der Bürgermeister vereinfacht gesagt verarscht hat? Heißt das, dass es in Zukunft möglich ist dass man von mir verlangt den zaun zu kürzen?
    Ich kann doch nachweisen, dass ich die Berufung rechtzeitig per E-Mail eingebracht habe, und der Bürgermeister hat auf meine Berufung auf der Rückseite geschrieben, dass die Klausel im Bescheid 2026 bezüglich der Zaunhöhe nicht gilt, und wir haben beide unterschrieben.
    Aber du hast mir auch gesagt, dass selbst wenn der Bescheid rechtskräftig wird, ich trotzdem nicht verpflichtet bin, etwas zu ändern, weil der Zaun durch den Bescheid 2024 abgedeckt ist, und dass ich nur zur Sicherheit eine Berufung machen soll, ansonsten kann ich es auch so lassen.
    Wie ist das jetzt wirklich?


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    •  Karl10
    •   Gold-Award
    11.4.2026 23:42  (#22)

    zitat..
    Florian88 schrieb: dass mich der Bürgermeister vereinfacht gesagt verarscht hat?

    "verarscht" würd ich nicht sagen. Aber in jedem Fall rechtlich nicht korrekt.
    Und vor allem völlig unlogisch: Er gibt dir recht, dass diese Auflage nicht passt/nicht gilt und überredet dich gleichzeitig, die Berufung, mit der du das ja aufzeigst, zurück zu ziehen, sodass diese Auflage weiterhin in Rechtskraft bleibt.

    zitat..
    Florian88 schrieb: Ich kann doch nachweisen, dass ich die Berufung rechtzeitig per E-Mail eingebracht habe,

    Und du hast sie zurückgezogen.....also gibt es keine Berufung!

    zitat..
    Florian88 schrieb: der Bürgermeister hat auf meine Berufung auf der Rückseite geschrieben,

    Das ist kein Bescheid und hat somit keine rechtliche Relevanz.

    zitat..
    Florian88 schrieb: Aber du hast mir auch gesagt, dass selbst wenn der Bescheid rechtskräftig wird, ich trotzdem nicht verpflichtet bin, etwas zu ändern,

    Ich hab geschrieben:

    zitat..
    Karl10 schrieb: Ist eine juristische Spezialfrage (ICH bin kein Jurist). Im Hinterkopf hätte ich abgespeichert, dass.....

    zitat..
    Karl10 schrieb: Wie schon gesagt (lies nochmal meine letzte Überschrift "WAS TUN?"), ich vermag das auch nicht zu 100% rechtlich korrekt einschätzen.

    Ich hab also hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass ich mir da nicht ganz sicher bin. Und daher hab ich dann auch noch geschrieben:

    zitat..
    Karl10 schrieb: Will man auf Sicher gehen, dann müsstest du gegen diese Auflage berufen.

    Aus diesem Grund (um absolut Sicherheit zu schaffen) hast du also die Berufung gemacht. Und dann hast die Berufung wieder zurückgezogen. Somit lebt die vorherige Unsicherheit wieder auf, weil der Bescheid und die Auflage jetzt rechtskräftig sind und somit die Rechtsfrage weiterhin offen bleibt, ob die Auflage trotz Rechtskraft rechtlich obsolet sein kann...... 

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