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Einfriedung Bebauungsplan

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  •  Lyiane
11.5. - 17.5.2025
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo zusammen,

wir überlegen gerade, ein Grundstück zu kaufen, sind uns aber unsicher, ob wir den Absatz zur Einfriedung richtig interpretieren:

Einfriedungen: Sämtliche Einfriedungen sind auf die Grundstücksgrenze zu setzen. Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen im Vorgarten sowie an Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Straßengrundgrenze dürfen nicht als geschlossene Mauern, Planken oder in ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ausgeführt werden und dürfen an der Straßengrundgrenze eine Gesamthöhe von max. 1,3 m, massive Sockel eine Höhe von max. 0,6 m über fertigem Straßenniveau aufweisen. Wird der Bauplatz von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, so gilt als Vorgarten jener Bereich über dessen Bauplatzseite die tatsächliche oder vorrangige Aufschließung erfolgt.


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„Unser“ Grundstück habe ich markiert. Wir wollen natürlich an der Südseite, an der die Terrasse liegt und die an die Straße grenzt, einen höheren Zaun. Den Bebauungsplan lesen wir jetzt so, dass wir im Vorgarten, also bis zur Hausecke, einen Zaun mit nur 1,30 m setzen dürfen, dahinter aber einen höheren. Oder ist generell an der Straßengrenze nur ein Zaun mit 1,30 m erlaubt?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

  •  Lu1994
  •   Silber-Award
11.5.2025  (#1)
Steht ja im ersten Satz, Einfriedungen müssen an der Grenze stehen, demnach kannst straßenseitig nicht 2m einrücken und dann hoch bauen.
Der zweite Satz meint, dass du erst nach 2m eine Einfriedung über 1,3 m bauen darfst, sprich der Vorgarten mit Länge X und Breite 2m darf maximal mit 1,3 m Höhe eingefriedet werden

Bzgl der Ausgestaltung, pflanzt eine Hecke oder noch besser sucht einen Grund ohne Bebauungsplan, das ist der größte Müll, wenn man als Eigentümer nicht machen kann was man will (ohne dabei den Nachbarn zu stören oder ihm Licht etc zu rauben), bin echt froh, dass ich in so einer entspannten Gemeinde lebe wo alles was nicht in allgemeinen Gesetzen verboten ist erlaubt ist

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  •  Lyiane
16.5.2025  (#2)
Ich wollte hier kurz ein Update dazu geben:
Wir haben mit der Gemeinde gesprochen und dürfen an der Straßengrundgrenze nun eine Einfriedung mit 1,8 m Höhe bauen, natürlich müssen wir sie einbeziehen, aber das ist für uns völlig in Ordnung.
Kommunikation hilft. ;)

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  •  HAR80
  •   Bronze-Award
16.5.2025  (#3)
Mündliche Auskünfte der Gemeinde sind wertlos. Oder ändern die den Bebauungsplan?

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  •  Lu1994
  •   Silber-Award
16.5.2025  (#4)
Wenn der Bebauungsplan nicht geändert wird braucht sich nur ein Nachbar beschweren und du kannst den ganzen Zaun gleich wieder schleifen...

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  •  HAR80
  •   Bronze-Award
17.5.2025  (#5)
Der Bürgermeister als Straßenerhalter der Gemeindestraße (ich nehme nicht an, dass das da eine Landesstraße ist) ist generell involviert bei allem was ihr in 8m Abstand zur Straße hinstellen wollt (§ 18 OÖ Straßengesetz), außer es gibt einen Bebauungsplan der das schon regelt. Im § 18 OÖ Straßengesetz geht es in erster Linie darum, dass alles was man in 8m Abstand hinstellt die Nutzung der Straße nicht gefährdet. Thema Sichtachsen. Deswegen wird der Bebauungsplan dort auch die Höhe beschränkt haben in undurchsichtiger Bauweise mit max 0,6m Höhe. 0,6 bis 1,3m Höhe in durchsichtiger Bauweise. Also ich mach da die Hölzer so dicht, dass die Leute nicht durchsehen und sich die Autofahrer im Kreuzungsbereich nicht sehen, spielt es auch nicht. Bei euch ist es ein Kreuzungsbereich, den der Bebauungsplan bereits regelt. Der Bürgermeister hat da nichts mehr mitzureden.

Ich kenne einen Fall aus OÖ der den teuer errichteten Zaun wieder wegreißen durfte, nachdem da ein Nachbar auf der Gemeinde vorstellig wurde, warum die dürfen er damals aber nicht.

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