Carport NÖ - Dachvorsprung über vordere Bauflucht
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Kurze klare Antwort: Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, dann gibt es auch keine "Baufluchtlinie". Dann stellt sich deine Frage also gar nicht! |
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ok, Danke. Dann versuch ichs mal anders, da ich doch Laie bin, um dir als Experten vielleicht eine konkretere Aussage zu entlocken :) In der ganzen Straße sind alle Häuser an der selben "Linie" gebaut, sprich, laufen in einer Linie parallel zur Straße. Manche dieser Häuser haben über diese Linie hinaus Dachübersrpünge, ca 50cm. Nun wollen wir ein Carport bauen. Hab versucht mich durchs Forum zu arbeiten und die NÖ Bauordnung, und hoffe hier auf §51 (5), da Carports ja bauliche Anlagen sind. Es gibt keinen Bebauungsplan, die überdachte Fläche wird <100qm sein und die Höhe unter 3m betragen. Seitlicher Bauwich wird freigehalten. Die vorderen Steher des Carports würden in der "Linie" der Gebaut, nach vorne würden wir das Dach gern um 1-1,5m Richtung Straße überstehen lassen. Meine Hoffnung ist nun, dass 51(5) gilt und wir eigetlich weit innerhalb aller Bauvorschriften agieren. Meine Angst ist das Ortsbild. Kannst du mir hier eine Einschätzung geben oder vielleicht einen Tipp, nach welchem Paragraphen ich suchen muss falls ich falsch liege? BM meinte bei der "vor Ort" Besichtigung (nicht formell, eher informell, nur wir beide) dass "50-60cm überstand " ok wären. Ist das ein "Wunsch" oder kann er das durchsetzen? |
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Und nachfrage: wenn es keinen Bebauungsplan und somit keine Baufluchtlinie gibt, zählt dann rein Ortsbild? Existiert dann auch kein Bauwich, der ja der bereich zwischen Straßenflucht und Bauflucht ist? (hoffe ich irre mich nicht). Sprich, könnte dann jeder an die Straßenflucht bauen? |
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Carports fallen nicht unter § 51 Abs. 5, sondern zählen zu § 51 Abs. 2. So ist es. Ohne Bebauungsplan gibt es keine vordere Baufluchtlinie und somit auch keinen vorderen Bauwich. Man darf also grundsätzlich bis zur Straßenfluchtlinie bauen (=in der Regel ident mit Grundgrenze). Ja, um dir das Bauen an die Straßenfluchtlinie zu verbieten, braucht es eine negative Beurteilung gem. Ortsbild im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung. Im "Ortsbild" geht es auch um die "Anordnung" der Bauwerke auf dem Grundstück. Da ist zunächst festzustellen, ob es da eine "offenkundige" Abweichung von der bestehenden Bebauung in einem bestimmten "Bezugsbereich" gibt. Und (nur) wenn "ja", dann ist weitergehend zu prüfen, ob es sich dabei um eine "wesentliche" Beeinträchtigung handelt. Aufgrund dieser Gesetzeslage, braucht es jedenfalls ein fundiertes und nachvollziehbares Gutachten, um ein Bauvorhaben deswegen ablehnen zu können. Nur weil etwas anders ist, als in der Umgebung vorhanden, ist es nicht automatisch eine "wesentliche" Beeinträchtigung. Mit anderen Worten: eine Beeinträchtigung ist sehr wohl zulässig, sie darf nur nicht "wesentlich" sein...... |
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Super, danke mal für die ausführliche Antwort. Somit gehts in unserem Fall dann darum, ob ein reiner Dachvorsprung, der halt 70cm weiter in Richtung Straße reicht als bei anderen Häusern nebenan, aber weit innerhalb der Grundstücksgrenze endet (sicher >2m weg von Grundstücksgrenze" "wesentlich" Beeinträchtigt. Es wird ein Flachdach, alle anderen Carports rundum sind auch Flachdächer. Selbst Schattenwurf zum Nachbarn kann kein Thema sein von Entfernung und Winkel. Am Dach selbst sollen dann PV Module sein, kann das bei der Beurteilung noch eine Rolle spielen? |
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