Indexierung Aufschließungsgebühr NÖ [NÖ]
|
|
||
|
Schau mal in den § 212 BAO (Bundesabgabenordnung). Daraus ergibt sich mal grundsätzlich, dass Stundungszinsen "zu entrichten sind", d.h. zwingend und ohne Ermessensspielraum. Aus der BAO lese ich auch heraus, dass es für eine Stundung eigentlich immer einen "Antrag" auf Stundung geben müsste. Hat es den gegeben? Hat die Gemeinde vielleicht eine Stundung gewährt, obwohl es dafür gar keinen Antrag gab? Und wenn es den nicht gab: ist dann die gewährte Stundung überhaupt rechtswirksam (d.h. hat sie vielleicht überhaupt nie gegolten?). Für welche Zeitdauer wurde die Stundung gewährt? Weitere Frage, falls die Gewährung der Stundung rechtmäßig (und somirt gültig) war/ist: Hätten die Stundungszinsen nicht jährlich vorgeschrieben und eingehoben werden müssen (siehe § 212 BAO)? Sollte das so sein und wurde aber nicht jährlich vorgeschrieben (offensichtlich bisher überhaupt noch nie), dann könnte es doch sein, dass dieser Anspruch der Gemeinde verjährt ist (jedenfalls für alle mehr als 5 Jahre zurückliegenden Ansprüche auf Stundungszinsen)? Nur mal so ein paar Gedanken (bin kein Experte für die Abgabenordnung)...... Ah ja, und noch was: welcher Bauklassenkoeffizient wurde damals der Berechnung der Aufschließungsabgabe zugrunde gelegt? Wenn das Bauklasse I war, dann steht dir wahrscheinlich auch noch eine Ergänzungsabgabe ins Haus (sozusagen "Aufzahlung" auf Bauklasse II). |
||
|
||
|
Hallo Karl, erstmal danke für die ausführliche Anwort. Nein, es gab meines Wissens keinen eigenen Antrag auf die Stundung, es wurde direkt am Bescheid bei den zwei Grundstücksnummer vermerkt, dass die Aufschließungsabgabe vorläufig gestundet wird und bei Errichtung eines Gebäudes auf dem jeweiligen Grundstück zur Zahlung fällig wird. Die Dauer der Stundung wäre als bis jetzt wo wir mit der Errichtung des Gebäudes beginnen und sie nun zur Zahlung fällig wird. Die Gemeinde hat bei unserem Gespräch die Stundungszinsen angesprochen, aber selbst davon abgesehen da diese nicht im Bescheid geregelt wurden (ob das seine Richtigkeit hat ist Fragwürdig). Kannst du die angesprochene Indexierung nachvollziehen? (sie reden immer von einer Indexierung und von keinen Stundungszinsen) Bezüglich der Verjährung haben wir auch bereits nachgefragt, da unserer Meinung nach der Anspruch bereits generel verjährt ist. Dazu gibt es zu einem ähnlichen Fall bereits ein VwgH Urteil, dass die Stundung die Verjährung von 5 Jahren nicht hemmt und die Gemeinde alle 5 Jahre aktiv werden müsste. Die Gemeinde ist natürlich anderer Ansicht und meint, dass es ja im Bescheid geregelt wurde, dass es bis zur Bebauung gestundet wurde. https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&GZ=Ra+2019%2f16%2f0195&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&ResultFunctionToken=74635231-65d4-40ee-8af9-95949db06fcd&Dokumentnummer=JWT_2019160195_20211125L00 Ja die Ergänzungsabgabe war bereits auch Thema, da diese meiner Ansicht nach vorgeschrieben werden müsste da der Bescheid nur auf Bauklasse I geht. Hier wiederum war die Aussage der Gemeinde, dass diese bei der ersten Bebauung nicht vorgeschrieben wird was mich selbst verwundert hat ich aber natürlich so zu Kenntnis nehme. |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]
