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Bruttogeschossfläche Ermittlung in Niederösterreich

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  •  hermann39
16.7. - 22.7.2020
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Hallo Community

Ich habe mich in die Gesetzestexte inkl. Begriffserklärung eingelesen, komme aber an einem Punkt mit dem Verständnis nicht ganz zum Ende.

aus NÖ ROG 2014 § 1 Begriffe und Leitziele
10. Bruttogeschoßfläche: die Summe der Grundrissflächen der oberirdischen Geschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, mit Ausnahme der für Garagen verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen;

aus NÖ BO 2014
§ 4 Begriffsbestimmungen
oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume);

Fazit:
Es ergibt sich also die Bruttogeschossfläche des Gebäudes aus der Summe der oberirdischen Geschosse. - Soweit so gut ! - Daher ist also die Definition der oberirdischen Geschosse entscheidend. Dabei ist der Teil betr. Begrenzungsflächen für mich nicht ganz nachvollziehbar. In der Ebene ist ja alles einfach, aber in Hanglage, schon nicht mehr.
Wenn ein Geschoss also im Hang liegt, und es sich rechnerisch ergibt, dass mehr als 50% der Begrenzungsflächen (sprich Aussenwände) "unter der Erde liegen" also an Erdreich angrenzen, ist dann dieses Geschoss nicht oberiridisch und damit nicht zur Bruttogeschossfläche zu zählen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Gruss Hermann


 
 

  •  alpenzell
  •   Gold-Award
16.7.2020  (#1)
Auf die Antwort von @Karl10 bin ich gespannt. Vom Lesen her würde ich das genauso auslegen wie du. Wofür ist das relevant? Abwassergebühr?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.7.2020  (#2)
@hermann39
Du hast ja eh alles richtig zitiert (und dir somit selbst die Antwort gegeben):

zitat..
hermann39 schrieb: Es ergibt sich also die Bruttogeschossfläche des Gebäudes aus der Summe der oberirdischen Geschosse.

Korrekt!

zitat..
hermann39 schrieb: Daher ist also die Definition der oberirdischen Geschosse entscheidend.

Korrekt!

zitat..
hermann39 schrieb: oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.

Naja, was heißt das?? Liegt in Summe mehr als die Hälfte unter dem anschließenden Gelände, dann ist es eben KEIN oberirdisches Geschoß.
Und wenn es kein oberirdisches Geschoß ist, dann zählt es halt nicht zur Bruttogeschoßfläche.

Wo sind da deine Zweifel??




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  •  hermann39
17.7.2020  (#3)
Hallo Karl10. Danke für deine Antwort.

zitat..
Karl10 schrieb: Wo sind da deine Zweifel??

Meine Zweifel lagen darin, dass evtl. als angrenzendes Gelände, eine Ebene (Hangabwärts) gerechnet werden könnte. Aber dann war das also unbegründet und die Definition ist damit klar.

Jeweils das angrenzende Gelände an die Umschliessungsflächen zählt.

Damit ist es auch schon wieder gelöst! TOP.

Gruss Hermann


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  •  berhan
  •   Gold-Award
17.7.2020  (#4)
@hermann39 Rein aus neugierde, da ich auch in Niederösterreich baue und ein Hanggrundstück habe (und vermutlich das EG per Definition der Bruttogeschossfläche nicht mitgezählt wird). Für was benötigst du die Bruttogeschossfläche? 

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  •  hermann39
22.7.2020  (#5)
@berhan 
In diesem Fall steckt jetzt noch kein tiefer Grund dahinter, mir ist es nur aufgefallen, weil ich die einzelnen Begriffe genau nachvollziehen wollte. Ich kann mir aber durch aus vorstellen, dass es noch relevant wird bei der ein oder anderen Sache.
Ich werde mir jetzt noch genau ansehen, was es bedeutet, wenn das EG (wie bei dir) dann ein "unterirdisches Geschoss" ist, was man üblicherweise als Keller verstehen würde.

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