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Brunnen als Einspruchsgrund [K]

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  •  Oli2510
  •  [K]
  •  [Kärnten]
30.8. - 8.9.2020
49 Antworten | 10 Autoren 49
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51
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und hätte da mal eine Frage.
Habe gestern bei meiner Gemeine erfahren das gegen meine Einreichung ein Einwand vorliegt.
Der Nachbar über die Straße hat einen Brunnen und meint ich könnte ihm das Wasser verschmutzen mit meinem Bau.
Kann man deswegen einen Einspruch einreichen?
Ich baue einem Bungalow ohne Keller also wüsste ich nicht wie ich da was verschmutzen sollte. 
bitte um eure Hilfe

  •  chrismo
  •   Gold-Award
30.8.2020  (#1)
Grundsätzlich kann man da schon einen Einwand einlegen. Das sollte unter §23 (3i) - Immissionsschutz fallen.

Die Gemeinde muss dann prüfen, ob der Einwand berechtigt ist, denn die bloße Befürchtung reicht natürlich nicht aus. Und wenn das nicht der Fall ist, dann muss sie den Einwand abweisen.

Aber wenn da noch die Straße dazwischen ist, sollte es da  kein Problem geben. 

Was hat die Gemeinde dazu gesagt?

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  •  Oli2510
30.8.2020  (#2)
Die Gemeinde prüft es morgen versteh es nur nicht da ich ohne Keller baue und das Haus sogar noch einen Meter höher mache als die Straße ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.8.2020  (#3)

zitat..
chrismo schrieb: Grundsätzlich kann man da schon einen Einwand einlegen. Das sollte unter §23 (3i) - Immissionsschutz fallen.

Seh ich nicht so.
Der Immissionsschutz im Baurecht ist ein Schutz des Nachbarn vor Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen.  Das sind typischerweise Geruch, Lärm, Staub, allenfalls Belndung, Strahlen usw. - also alles, was direkt den Nachbarn, spricht die Person, den Menschen bzw. den menschlichen Organismus treffen kann. Es heißt daher auch im § 23 Abs. 3i "Immissionsschutz DER ANRAINER" - damit ist nicht der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen umfasst. Ein solcher liegt kompetenzrechtlich vielmehr beim Wasserrecht, welches im Übrigen nicht in einem Bauverfahren zu vollziehen ist (soferne es nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen wird).
Weiters ist im Baurecht allgemein davon auszugehen, dass nur die Auswirkungen des fertigen Bauwerks allenfalls zu prüfen sind, nicht jedoch Auswirkungen auf die Nachbarschaft während der Bauphase. Jetzt ist aus der Fragestellung von @Oli2510 nicht erkennbar, ob der Nachbar die Bauphase meint, oder den fertigen Bau. Für die Bauphase müsste grundsätzlich in der Bauordnung eine eigene Regelung vorhanden sein, falls das der Gesetzgeber ausdrücklich so wollte. Hab ich jetzt in der Schnelle für Kärten aber nicht gefunden.

Ich denke also, dass dieser Einwand des Nachbarn in der Kärntner Bauordnung generell keine rechtliche Grundlage hat und daher ohne weitere fachliche bzw. inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen wäre. Allenfalls käme noch zusätzlich ein Verweisen auf den Zivilrechtsweg in Betracht.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
30.8.2020  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Ich denke also, dass dieser Einwand des Nachbarn in der Kärntner Bauordnung generell keine rechtliche Grundlage hat

OK, Immisson fällt dann wohl weg, aber was ist mit dem Grund "Schutz der Gesundheit der Anrainer"? Verunreinigtes Wasser aus dem Brunnen könnte diese gefährden. 

Wird eine Prüfung wohl auch nicht standhalten, aber es wäre zumindest eine formal haltbare Einwendung. 


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  •  Oli2510
30.8.2020  (#5)
@Karl10  der Nachbar bezieht sich bereits auf die Bauphase.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.8.2020  (#6)

zitat..
chrismo schrieb: aber was ist mit dem Grund "Schutz der Gesundheit der Anrainer"?

Auch nicht. Estens, weils ja eigentlich um den Schutz des Grundwassers geht und das ist Sache des Wasserrechtes und zweites, weil dieser Einwand (Schutz der Gesundheit) bei einem Wohngebäude generell nicht zulässig ist (siehe § 23 Abs. 4!).

zitat..
Oli2510 schrieb: der Nachbar bezieht sich bereits auf die Bauphase.

Dann ist das Ganze sowieso ein unzulässiger Einwand

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  •  Oli2510
1.9.2020  (#7)
Hallo zusammen,

kleines Update. Lt Gemeinde bräuchte ich jetzt eine Wasserrechtliche Genehmigung um starten zu dürfen 🙈

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  •  bautech
  •   Gold-Award
1.9.2020  (#8)

zitat..
Oli2510 schrieb: Lt Gemeinde bräuchte ich jetzt eine Wasserrechtliche Genehmigung um starten zu dürfen

Habens auch gesagt warum?
Wenn du nicht in bestehende Rechte eingreifst (hier mMn nicht der Fall) bzw ein Wasserrecht anstrebst (hier auch nicht der Fall) ist dein BVH der WR WR [Wechselrichter]-Behörde ziemlich schnurz...
Anscheinend will sich die Gemeinde freikaufen 

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  •  Oli2510
1.9.2020  (#9)
Sie sagt nur das der Nachbar angst um seinen Brunnen hat wieso auch immer ich versteh es selbst nicht.
was hab ich mit seinem Brunnen zu tun?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
1.9.2020  (#10)
Wenn das so stimmt, was Karl10 oben zitiert hat, dann hat der Nachbar rechtlich gesehen keinen Einspruchsgrund bezüglich seines Brunnens.

Die Frage ist, wie du jetzt möglichst schnell zu deinem Baubescheid kommst.

Ein Ansuchen um eine wasserrechtliche Genehmigung ist vielleicht schneller, als mit der Baubehörde darüber zu streiten, ob der Einwand überhaupt gerechtfertigt ist. Ich glaube, der Baubehörde geht es darum, was schriftliches zu haben und die Verantwortung abzugeben. 

Oder ihr schaut, ob die Gemeinde tatsächlich die Baubewilligung verweigert. Das muss sie ja dann auch entsprechend begründen. Kann sein, dass sie bei der Suche nach dem Grund draufkommt, dass es eh keinen gibt emoji Falls diese verweigert wird, könntet ihr auch berufen. Der Weg dauert aber sicher ewig.

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  •  Maarch
  •   Silber-Award
1.9.2020  (#11)
Man könnt auch das Positive an der Sache sehen:
Wenn der Nachbar irgendwann mal aus irgendeinem Grund ein Problem mit seinem Brunnen bekommt, wirst du der erste Hauptverdächtige für ihn sein. Mit der wasserrechtlichen Bewilligung, welche du bestimmt ohne Probleme kriegst, hast zumindest was Offizielles zur Hand... 

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  •  bautech
  •   Gold-Award
1.9.2020  (#12)

zitat..
Maarch schrieb: Mit der wasserrechtlichen Bewilligung, welche du bestimmt ohne Probleme kriegst

Glaube ich nicht, was sollens denn bewilligen?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.9.2020  (#13)
STOPP! STOPP! Ihr galoppiert da wieder mal in alle möglichen (und unmöglichen!) Richtungen davon.
Mal zur Klarstellung:
Sollte (ich betone: SOLLTE) für dieses Bauvorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein, dann braucht man halt 2 Bewilligungen: eine baurechtliche und eine wassrrechtliche. Beide Verfahren und Bewilligungen haben nichts miteinander zu tun, d.h. sind völlig getrennt voneinander von den jeweiligen Behörden abzuwickeln. Einwände im einen Verfahren, die eigentlich das andere betreffen, sind unzulässig und irrelevant und von der jeweiligen Behörde zurückzuweisen.
Also bitte, alles schön auseinander halten.
Somit is es auch Unsinn, wenn der Bürgermeister eine wasserrechtlich Bewilligung "bräuchte", damit du "starten darfst" (was immer das eigentlich heißen soll?!).
Brauch ich für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen von mehreren Behörden, so muss ich bei jeder getrennt voneinander ansuchen, jede Behörde führt ihr Verfahren nach ihren gesetzlichen Grundlagen und jede Behörde macht dann unabhängig voneinander ihren Bescheid.
Bauen darf ich erst dann, wenn ich ALLE Bewilligungen von allen Behörden habe.

Sollte also (ich betone: SOLLTE) auch eine wasserrechtliche Bewilligung nach Wasserrechtsgesetz erforderlich sein, dann muss man darum ansuchen - und zwar völlig wurscht, ob jetzt ein Nachbarn im Bauverfahren einen Einwand erhoben hat oder nicht. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht kann sich nur aus Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ergeben und nicht daraus, ob ein Nachbar im Bauverfahren irgendeinen Einwand erhebt.

Es ist daher auch das Argument von @Maarch

zitat..
Maarch schrieb: Mit der wasserrechtlichen Bewilligung, welche du bestimmt ohne Probleme kriegst, hast zumindest was Offizielles zur Hand...

hier völlig unpassend: Entweder ist das Bauvorhaben wasserrechtlich bewilligungspflichtig, dann brauch ich die Bewilligung auf jeden Fall und nicht, um für den Fall der Fälle irgendetwas "in der Hand zu haben".
Oder aber das Vorhaben ist gar nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Dann bekomm ich eine solche Bewilligung auch gar nicht, weil die Wasserrechtsbehörde über etwas, das bei ihr gar nicht bewilligungspflichtig ist, ja kein Verfahren führt und keinen Bescheid ausstellt (nämlich gar nicht darf). Such ich dennoch an, dann müsste die Behörde das Ansuchen als unzulässig zurückweisen (weil gar nicht bewilligungspflichtig).

Jetzt könnte aber eines sein, nämlich dass uns @Oli2510 bisher etwas ganz gravierendes verschwiegen hat: z.B. dass sein Bauvorhaben in einem Brunnenschutzgebiet liegt??

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  •  Oli2510
1.9.2020  (#14)
@Karl10 nein liegt es definitiv nicht das hab ich bereits erfragt.

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  •  Maarch
  •   Silber-Award
1.9.2020  (#15)
Mein Kommentar geht natürlich davon aus, dass etwas wasserrechtlich bewilligungspflichtiges vorliegt. Oli2510 hat ja geschrieben:

zitat..
Oli2510 schrieb: Lt Gemeinde bräuchte ich jetzt eine Wasserrechtliche Genehmigung um starten zu dürfen

...und mein Blickwinkel ist zugegebenermaßen nicht der Rechtliche. Die Angst um das eigene Trinkwasser, ob jetzt begründet oder nicht, ist ein sehr emotionales und existenzielles Thema. Und im Sinne der Nachbarschaft kann es schon von Vorteil sein, wenn bspw. bei einer wasserrechtlichen Verhandlung (sofern eine notwendig ist) ein Sachverständiger (und/oder ein qualifizierter Dritter) dem Nachbarn erklärt, dass/warum er keine Angst zu haben braucht...


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
1.9.2020  (#16)

zitat..
Karl10 schrieb: Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht kann sich nur aus Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ergeben und nicht daraus, ob ein Nachbar im Bauverfahren irgendeinen Einwand erhebt.

Einen wasserrechtlichen Bescheid kann man nicht als Voraussetzung für den Baubescheid nehmen, wenn man ersteren gar nicht bekommen kann, das ist klar.

zitat..
Karl10 schrieb: die Behörde das Ansuchen als unzulässig zurückweisen (weil gar nicht bewilligungspflichtig).

Das ist genau der Punkt. Wenn man um die Bewilligung _ansucht_ und die Wasserrechtsbehörde schreibt lapidar zurück, dass eh keine notwendig ist, dann kann man der Baubehörde was in die Hand drücken und die Sache hat sich erledigt.

Wie ich oben geschrieben habe, glaube ich, dass es der Baubehörde nur darum geht sich irgendwie "abzusichern". Rein rechtlich sollte das natürlich nicht vorkommen, aber in der Praxis passiert das wohl öfters.

Wir hatten auch eine fragwürde Forderung seitens der Baubehörde, weil ein Nachbar Sorge hatte, dass sein (nicht eingetragene) Wegerecht durch den Hausbau beeinflusst werden könnte. Eine fremde Servitut ist etwas, dass in einem Bauverfahren nichts verloren hat sondern Privatrecht ist. Trotzdem wollte die Baubehörde, dass wir die Lage des "fiktiven" Servitutswegs am Einreichplan einzeichnen. Das haben wir dann halt gemacht. Baubehörde war zufrieden, Nachbar war zufrieden, wir waren zufrieden emoji

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  •  Oli2510
2.9.2020  (#17)
So heute selbst mit dem Wasserrecht telefoniert. Die sagen da ich mein Wasser von der Genossenschaft beziehen werde und weder Keller noch eigenen Brunnen geplant habe ist dene das egal und ich brauche keine Genehmigung. Dann noch mit dem Leiter für Hochwasserschutz telefoniert. Mein Grund fällt auch nicht unter HQ30 also auch nicht bewilligungspflichtig . Jetzt bin ich mal gespannt was die Gemeinde noch zum einwenden hat. 🙈

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  •  bautech
  •   Gold-Award
2.9.2020  (#18)

zitat..
Oli2510 schrieb: ist dene das egal und ich brauche keine Genehmigung.


zitat..
Oli2510 schrieb: also auch nicht bewilligungspflichtig

Sag ich doch... 😉
Die Gemeinde sucht einen Sündenbock, weils jedem alles Recht machen möchte 
Wie die jetzt da rauskommen wollen ist deren Geheimnis 

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
2.9.2020  (#19)

zitat..
Oli2510 schrieb: Jetzt bin ich mal gespannt was die Gemeinde noch zum einwenden hat.

Die Gemeinde wird gar nix zum Einwenden haben.
Eine Bewilligungspflicht is ja kein Einwand...
Die Gemeinde soll dir im Bewilligungsverfahren (am besten per Bescheid) mitteilen, was bewilligt oder untersagt wird, inkl Begründung.

zitat..
chrismo schrieb: Trotzdem wollte die Baubehörde, dass wir die Lage des "fiktiven" Servitutswegs am Einreichplan einzeichnen.

Versteh ich nicht.
Die Baubehörde muß das begründen können, anhand eines § der entsprechenden Bauordnung.
Wenns das, wie in deinem Fall durch einen nicht mal im Grundbuch eingetrage Dienstbarkeit/Wegerecht/Servitut kann, würde ich das ignorieren...wobei das auch eher nix mit der Bauordnung zu tun haben wird.


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
3.9.2020  (#20)
Genau darum habe ich das Bsp. ja gebracht. Nicht alles was jemand fordert ist vom Gesetz gedeckt.

Das ist jetzt Off-Topic, aber um das 
mal in den Kontext zu setzen:
Unser zuständiger Beamter war bei Bauherren und -firmen berühmt berüchtigt. Als ich beim ersten Abgeben der Einreichinterlagen gefragt habe, wie lange es dauern würde, wurde mir auch gleich gesagt, dass es beim ersten mal eher noch nichts werden wird...

Wir haben dann tatsächlich einen Verbesserungsauftrag nach dem Verwaltungsgesetz bekommen, wo auf 2 Seiten drin gestanden ist, was alles fehlen würde, nicht nachvollziehbar sei usw.

Als ich den Austauschplan reingebracht habe, hat er gemeint, dass der Plan beim ersten Mal eh schon recht gut war. Also kriegen andere wohl längere Mängellisten 😛

Der Austauschplan wurde dann nicht mehr formal abgelehnt, aber uns wurde eine Liste per Mail geschickt, was noch zu ändern sei. In der Zeit gab es ein paar Iterationen, wo wir auch nochmal mit dem Planer bei der Baupolizei waren bzw. es einige Telefonate gab. Dabei war dann die Rede von dem Servitutsweg. 

Da sich das ganze schon über Monate gezogen hatte, haben wir beim zweiten Austauschplan nichts riskiert
und eben auch den Weg eingetragen.

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  •  Cleudi
  •   Gold-Award
3.9.2020  (#21)

zitat..
Oli2510 schrieb: Jetzt bin ich mal gespannt was die Gemeinde noch zum einwenden hat.

Keep us updated - und viel Glück, dass sich alles schnell in nix auflöst! emoji


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