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Betretung Nachbarsgrund b. Gartenzaunbau [OÖ]

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  •  Nase
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
25.6. - 28.6.2012
10 Antworten 10
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Hallo Forum

Ich habe rechtl. Fragen zur Errichtung eines Gartenzaunes in OBERÖSTERREICH.

Punkt 1:
Ich möchte an meiner Grundstücksgrenze eine Gartenmauer errichten. Damit die Betonarbeiten starten können, muss natürlich vorher gebaggert und eine Schalung aufgebaut werden.
Dies bedeutet allerdings, dass ich ca 0,5m des Nachbargrundes aufgraben muss, damit die Schalung Platz findet.

Wie sieht hier die rechtliche Lage aus?

Punkt 2:
Was wäre, wenn an der Grundstücksgrenze bereits ein provisorischer Zaun steht? Bin ich für den Abbau verantwortlich (Und eventuelle Beschädigungen)

Punkt 3:
Wenn der Nachbar Hundebesitzer ist und die Hunde immer wieder Freigang haben, bin ich dann verantwortlich dafür, dass nach der Entfernung des provisorischen Zauns, eventuell während der Arbeiten ein weiter hinten liegender provisorischer Zaun errichtet werden muss, damit die Hunde nicht davonlaufen können?

Danke im Voraus für eurer kundige Meinunge, bzw. wäre ich dankbar, wenn es ein paar Links zu Gesetzestafeln gibt zu meinen Fragen.

LG
die Nase

PS:
Diese Fragen sind nur vorsichtshalber gestellt um meine Recht zu kennen. Natürlich werde ich versuchen alles in einem kurzen Gespräch mit meinem Nachbarn zu klären ohne auf irgendwelche Gesetze zu pochen.

  •  johro
  •   Gold-Award
25.6.2012  (#1)
hallo - soweit ich weiß, musst du arbeiten auf der nachbarseite bekannt geben (frist ist ein paar wochen) dann muss er dich rüber lassen.

wem gehört der provisorische Zaun? auf welcher seite steht er?

hunde fallen und einen speziellen punkt, dh wenn dort keine zaun wäre und der nachbar hat hunde dann muss ER einen zaun errichten.

da du aber den zaun machst, würde ich den nachbar dies so sagen und ob er in dieser zeit die Hunde nicht frei laufen lassen kann auf seinen grund,

lg
johannes

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  •  creator
  •   Gold-Award
25.6.2012  (#2)
welcher nachbar bist du und was genau hast du vor? - http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetfaq/InternetFAQFrageSuchenListe.jsp?ThemaDropdown=27&rbArea=both&searchValue=Zaun&rbApproach=anyword&cmdOk=Recherche+starten

der punkt ist: wenn der nachbar schon eine abgrenzung gemacht hat und auch noch der zur abgrenzung verplichtete nach §858 abgb ist, hat er seiner verpflichtung genüge getan und müsste das nicht unbedingt dulden, wennst mehr mehr oder weniger unnötig baust.
http://www.bauordnung.at/oesterreich/oberoesterreich_bauordnung.php die duldungspflichten sind in der oö bauordnugn in §15 geregelt, die ausnahmen von der bewilligungspflicht von eingrenzungen in bestimmten ausmaßen eh bei den faq des landes bzw. in §24 bauordnung ausgenommen.

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  •  Nase
26.6.2012  (#3)
Also ich bin der linke Nachbar, somit verantwortlich für den Zaun.
Mein Grundstück wird ca 60cm aufgeschüttet, daher ist der aktuelle, provisorische Zaun (vor ca 11 Monaten vom Nachbarn wegen seiner Hunde errichtet) nicht geeignet. (Maschendraht mit Kunststoffpfosten ca. 40cm eingeschlagen)
.
Mir gehts vor allem um die Grabarbeiten auf seinem Grundstück, damit ich die Schalung für das Fundament aufbauen kann. Darf ich zur Not auch ohne die Zustimmung des Nachbarn 0,6m Breite abgraben, wenn ich danach den ursprünglichen Zustand wieder herstelle? (§15/6 sollte dies sein)
.
THX!!!

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  •  creator
  •   Gold-Award
26.6.2012  (#4)
ohne zumindest vorheriger schriftlicher abklärung durch den - baureferenten der gemeinde UND das zuständige bezirksgericht würde ich keine maßnahmen ohne zustimmung des nachbarn ergreifen.
wenn auch im dann ggf. notwendigen baurechtlichen verfahren der nachbar unterliegt, kann er immer noch im zivilrechtlichen besitzstörungsverfahren probleme machen - es sei denn, dieses ist informiert.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.6.2012  (#5)
....warum immer so negativ??? (Nachbar unterliegt; Probleme im zivilrechtlichen Besitzstörungsverfahren..)

Die Praxis sieht doch so aus (ich kann da jetzt schon rund 30 Jahre zurückblicken):
- Eine Bauführung an der Grundgrenze und die damit notwendige Grundinanspruchnahme beim Nachbarn geht in der Regel reibungslos über die Bühne (wenn man vernünftig miteinander kommuniziert).
- Nur in einem sehr geringen Prozentsatz gibts Probleme und verweigert der Nachbar die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme
- wenn er das tut, ist (weitgehend ident mit NÖ) gem. § 15 Abs. 5 OÖ Bauordnung halt ein Antrag zu stellen und die Baubehörde verpflichtet dann mit Bescheid den Nachbarn. Dann muss er es dulden und das war´s.

Zu den konkreten ursprünglichen Fragen:

zu Punkt 1:
die Inanspruchnahme ist zulässig und erzwingbar, wenn und soweit sie notwendig ist. Gem. § 15 Abs 4 OÖ Bauordnung musst du den Nachbarn von der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes mindestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme schriftlich verständigen. Das war´s im Normalfall.

zu Punkt 2:
Wenn da ein provisorischer Zaun steht, der vorübergehend weg muss, dann hast du dessen Entfernung durchzuführen (der Nachbar wurde davon ja verständigt - siehe Punkt 1.) und anschließend diesen Zaun genauso wieder herzustellen. "Provisorisch" spielt hier keine Rolle! Beschädigungen hast du vollwertig zu reparieren oder zu entschädigen.

zu Punkt 3:
Antwort ist "JA". Du bzw. deine Bauführung ist Verursacher der "Lücke" in Nachbars Zaun. Daher hast du für diese Zeit auch für eine entsprechende und geeignete Ersatzeinzäunung für Nachbars Hunde zu sorgen.

Nochmals zur zivilrechtlichen Seite der Geschichte: trotz sehr langer praktischer Erfahrung sind mir Besitzstörungsklagen praktisch nicht untergekommen. Lief immer alles im Verwaltungsverfahren und wurde auch über dieses gelöst.

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  •  Nase
27.6.2012  (#6)
THX für die Antworten. Jetzt bin ich gut vorbereitet für die 0,001% Wahrscheinlcihkeit dass der Fall eintreten würde!!!!

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  •  creator
  •   Gold-Award
27.6.2012  (#7)
@karl10: - dann darf ich mich in deinen 30 jahren erfahrung als erster fall eines von einer besitzstörungsklage betroffenen eintragen? cool, mal erster zu sein. die story mit meiner nachbarin sollte ja schon bekannt sein - ist mittlerweile auch ausgesucht höflich zu mir...

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  •  humi
27.6.2012  (#8)
creator nix gegen dich, aber ich bin froh nicht dein nachbar zu sein und dich nicht privat zu kennen.
wenn du nur zur hälfte so tust wie du hier empfiehlst, dann ist dein bezirksgericht eh ausgelastet.

was ich damit sagen möchte, man kann sich oftmal auch was ausreden ohne gleich zu klagen.
mit dem nachbarn vorher aussprechen, schriftlich informieren, baugenehmigung und geht schon.
wenn man ned gerade einen sturschädl oder juristen als nachbar hat, sollte das normalerweise problemlos funktionieren.

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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
28.6.2012  (#9)
@humi - tjo leider haben manche leute aber einen quoten-deppen als nachbarn...da hilft nur mehr das vorgehen wie creator geschildert hat...die leute werden dann echt handzahm...alles andere verstehen die scheinbar eh ned...

@karl10 danke für deine ausführung...wirklich interessant..

so long
sheep

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  •  creator
  •   Gold-Award
28.6.2012  (#10)
@humi: da fällt mir schiller ein -

zitat..
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,
wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt. (Tell)


nur zur erinnerung: die dame hat aus prinzip einwendungen gegen die bauvorhaben aller nachbarn gemacht, um nix zu verpassen. das war mir bekannt und mein grundstück dementsprechend billig.
bei mir wollte sie dann auch noch ein wegerecht oder geld.
bei der bauverhandlung ist sie mit ihren einwendungen abgeblitzt, ich hab' unter rechtsmittelverzicht zu bauen begonnen und 2 tage danach war die besitzstörungsklage samt baustopp wegen hangrutschgefahr da - eben weil gerichte nix prüfen müssen. ein telefonat mit dem gerichtspräsi samt ausführungen zur amtshaftung und gefährdung und ich durfte weiterbauen, musste aber trotzdem das gerichtsverfahren mit der ziemlich unfähigen (und nach rüffel vom präsi sogar halbwegs freundlichen) richterin abhandeln... sowas macht keinen spaß, trotz ersparnis und glotz-faktor der nachbarn...



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