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Berufung gegen Baubewilligung [Stmk]

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  •  Arling
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
15.5. - 14.11.2014
24 Antworten 24
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Liebe Forumianer,

ich bräuchte bitte wiedermal eure Hilfe!! Unsere Bauverhandlung ist nach langem Warten endlich erfolgt, die 14-tägige Berufungsfrist ab Zustellung des Bescheids ist mit dem gestrigen Tage abgelaufen und somit sollten wir nun grünes Licht für den Baubeginn haben. Da es bereits bei der Bauverhandlung Einwände eines Nachbarn gab, welche jedoch gem. Par.26 des BauG (Stmk.) abgelehnt wurden, habe ich heute sicherheitshalber nochmals bei der Gemeinde nachgefragt, ob wir nun mit dem Bau beginnen können. Jedoch liegt nun doch eine Berufung gegen den Bescheid vor. Meine Fragen:

- bis wann läuft die Frist, dass man bezüglich einer solchen Berufung verständigt werden muss (wir hätten theoretisch ja heute mit dem Bau beginnen können)
- die Berufung beläuft sich - wie auch der Einspruch bei der Bauverhandlung - nicht gegen das Projekt selbst (sämtliche Auflagen des Bebauungsplanes werden eingehalten), sondern gegen die Raumplanung, sprich dass das Grundstück als Bauland gewidmet ist -> was bedeutet dies nun für uns??

Vielleicht kann uns jemand Tipps geben,
LG von mittlerweile verzweifelten Häuslbauer

  •  rainer1977
19.5.2014  (#1)

zitat..
Arling schrieb: LG von mittlerweile verzweifelten Häuslbauer


jetzt schon???
Das Projekt Wahnsinn fängt ja gerade erst an...

Na im Ernst, eigentlich kann euch da nur die Gemeinde als Baubehörde weiterhelfen, nicht das Forum hier.

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  •  rk515
  •   Gold-Award
22.10.2014  (#2)
gibts da eigentlich was neues? war alle aufregung um sonst?

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  •  Arling
22.10.2014  (#3)
Nein, es gibt zu unserem Unmut noch nix Neues. Die Gemeinde hat 6 Monate Zeit um auf die Berufung zu reagieren, die aufgrund des Verfahrensaufwands voll ausgenützt werden :(
Somit gibt es voraussichtlich erst Mitte November einen Entscheid, dieser kann jedoch dann auch wieder angefochten werden und wie lange das dann dauern kann, traut sich keiner abzuschätzen...
Für uns halt jetzt blöd, da wir nun eh schon ein Jahr ver.... haben und nicht wissen, ob wir nächstes Jahr oder überhaupt irgendwann mit dem Bau starten können. Hätte ich auch nicht gedacht, da kauft man einen Baugrund mit recht strengen Bebauungsrichtlinien, hält alles ein und darf dann trotzdem (noch) nicht bauen >:(

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  •  rk515
  •   Gold-Award
22.10.2014  (#4)
weil sich ein bürger beschwert, dass die gemeinde den grund als baugrund hergegeben hat??? hab ich das richtig verstanden?

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  •  Arling
22.10.2014  (#5)
Ja genau, der Nachbar beruft die "heranrückende Wohnbebauung" und somit die Widmung des Grundstückes als Baugrund. Wir haben wie gesagt das Grundstück als Baugrund erworben und hatten bei Erhalt der Berufung gedacht der Nachbar hätte keine Chance, da er diesen Einspruch bereits bei Änderung des Flächenwidmungsplanes einbringen hätte müssen - tja, so kann man sich täuschen....

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  •  rk515
  •   Gold-Award
23.10.2014  (#6)
das ist interessant...
wer ist die oberste bauinstanz bei euch? der bürgermeister, oder das land?

ich war der meinung, dass dieser einspruch rechtswidrig ist, da es eh schon im flächenwidmungsplan als baugrund eingegeben ist... so kann man sich täuschen...
halt uns bitte am laufenden.

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  •  woo
23.10.2014  (#7)
ich bin im stmk. Baurecht nicht bewandert, aber zwei Dinge die mir ohne tiefergehende Prüfung auffallen:
-Hat der gleiche Nachbar berufen, der auch bei der Bauverhandlung Einwendungen hatte? Wenn nicht, hat er bei entsprechender Ladung zur Bauverhandlung schon die Parteistellung verloren.
-Sind Einwendungen gegen den Flächenwidmungsplan wirklich inhaltlich zu behandeln und nicht gleich zurückzuweisen? (Nachbarrechte nach § 26 Baugesetz)

Instanzenzug in der Stmk sollte Bürgermeister->Gemeinderat->Landesverwaltungsgericht sein.

Ihr habt hoffentlich schon einen Anwalt kontaktiert?!


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  •  Arling
23.10.2014  (#8)
Oberste Bauinstanz ist der Bürgermeister - ja, rk515, dieser Meinung waren wir auch. Jedoch macht der von woo zitierte §26 einen Einspruch möglich. Gem. diesem Paragraphen kann man scheinbar immer einen Einspruch erheben, wenn man sich in seinen Nachbarrechten beeinträchtigt fühlt.
Ja, es ist derselbe Nachbar, der bereits bei der Bauverhandlung Einwendungen hatte und auch der Einwand ist derselbe geblieben. Lt. Anwalt des Nachbarn wurde die Ablehnung des Einwands durch den Sachverständigen und Gemeinde unzureichend geprüft. Das ganze ist dadurch etwas komplizierter, da der Nachbar ein Landwirt ist (Geruchskreis, Lärmbelästigung, ...).
Natürlich haben wir uns bei einem Anwalt informiert, bevor jedoch der Entscheid der obersten Bauinstanz nicht erfolgt, hat es keinen Sinn etwas zu unternehmen. Kostet nur unnötig Geld.

Wenn wir das alles vorher gewusst hätten, hätten wir dieses Grundstück nie gekauft und uns eine Menge Geld, Zeit und Nerven gespart >:(

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  •  woo
27.10.2014  (#9)
Ist rund um den bestehenden Nachbarn in letzter Zeit gebaut worden?


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  •  Arling
27.10.2014  (#10)
Nein, einen Neubau gibt es, jedoch befindet sich unser Grundstück zwischen dem besagten Nachbarn und dem Neubau.

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  •  Arling
13.11.2014  (#11)
Up-date - Wie versprochen halte ich euch auf dem Laufenden - die Frist zur Behandlung der Berufung ist mit heutigem Tage abgelaufen, ich kann euch jedoch leider keine Neuigkeiten mitteilen. Lt. Auskunft des Bgm.s stehen noch erforderliche Gutachten aus. Wir müssen uns nun informieren, was wir bei einer Fristversäumung machen können bzw. in wie weit das überhaupt Sinn macht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2014  (#12)

zitat..
Arling schrieb: Lt. Auskunft des Bgm.s stehen noch erforderliche Gutachten aus.

Welche Gutachten?? Nicht der Nachbar entscheidet, wann und welche Gutachten einzuholen sind, sondern die Baubehörde aufgrund der Rechtslage und der daraus zu klärenden Fragestellungen.
Werden jetzt erst zurecht Gutachten eingefordert, dann hat die Gemeinde das schon von Beginn an verabsäumt.
Sind die noch einzuholenden Gutachten jedoch nicht gerechtfertigt, dann brauchst du 1. dafür nichts zu zahlen und 2. würde es dann Sinn machen, eine Säumnisbeschwerde zu überlegen (denn die Fristversäumnis der Behörde geht ja auf die noch einzuholenden, aber unnötigen Gutachten zurück)

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  •  Arling
13.11.2014  (#13)
Das ganze läuft scheinbar schon über das Land und wird ein Präzedenzfall - hurra! Die Gutachten berappt die Gemeinde, wenn wir das zahlen müssten wär eh Feuer am Dach (haben ja einen Baugrund ohne jegl. Belastungen gekauft). Da der Nachbar ein Landwirt ist und direkt an unserer Grundgrenze Fahrsilos errichtet wurden, müssen nun Lärm- und medizinische Gutachten erstellt werden. Mein Gefühl ist, dass die Gemeinde mit dieser Sache einfach überfordert ist (kleine Gemeinde, da gibt's nicht wirklich Fachkundige für solche Spezialfälle).

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2014  (#14)

zitat..
Arling schrieb: Das ganze läuft scheinbar schon über das Land

Scheinbar? Weißt du´s jetzt oder nicht? Ich dachte, die Berufung (also die II. Instanz) ist noch ausständig? Das ist aber nicht das Land, sondern der Gemeinderat.

zitat..
Arling schrieb: wenn wir das zahlen müssten wär eh Feuer am Dach (

zitat..
Arling schrieb: und direkt an unserer Grundgrenze Fahrsilos errichtet wurden, müssen nun Lärm- und medizinische Gutachten erstellt werden.

Nun, das hätte die Gemeinde schon von Beginn an prüfen müssen (und zwar auf deine Kosten!). Du bist schließlich die "heranrückende Wohnbebauung", die nur sein darf, wenn sie durch den bestehenden lw. Betrieb bzw. seine Anlagen nicht unzumutbar belästigt wird. Und das gehört geprüft und dafür brauchts Gutachten. Aber wie gesagt: hätte man schon von Beginn an machen müssen

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  •  woo
13.11.2014  (#15)
Ich verstehe nicht, warum du bei einer solchen Investion noch keine professionelle Hilfe (=Rechtsanwalt) in Anspruch genommen hast. Denke nicht, dass das nur "unnötig Geld" kostet.
Wieviel hast du bisher durch die Verzögerung schon verloren?



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  •  rk515
  •   Gold-Award
13.11.2014  (#16)
1te Instanz ist der BGM... 2te ist das Land..
oder nicht?

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  •  Arling
13.11.2014  (#17)
Jetzt mal runter vom Gas, natürlich haben wir Rechtsbeistand!!! Aber vor Ablauf der 6-monatigen Frist kann man ohnehin nichts machen! Die Gemeinde zieht das Land hinzu, da sie das selbst nicht entscheiden können/wollen/wie auch immer.
Warum soll ich für Gutachten aufkommen, wenn ich BAUGRUND erwerbe, für den es sogar Bebauungsrichtlinien gibt. Das hätte ja geklärt werden müssen, als das Grundstück als Bauland gewidmet wurde!! Da ist doch logisch, dass da mal wer bauen wird und somit die Wohnbebauung heranrückt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2014  (#18)

zitat..
rk515 schrieb: 1te Instanz ist der BGM... 2te ist das Land..
oder nicht?

NEIN!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2014  (#19)

zitat..
Arling schrieb: Da ist doch logisch, dass da mal wer bauen wird und somit die Wohnbebauung heranrückt.

Mag sein. Aber da gibts auch noch den § 26 Abs. 4 Baugesetz. Und der wirkt bzw. ist anzuwenden im konkreten Bauverfahren und nicht schon vorher bei der Umwidmung.

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  •  Arling
14.11.2014  (#20)

zitat..
Karl10 schrieb: Aber da gibts auch noch den § 26 Abs. 4 Baugesetz. Und der wirkt bzw. ist anzuwenden im konkreten Bauverfahren und nicht schon vorher bei der Umwidmung.


Und genau dieser Paragr. ist ausschlaggebend, dass unser Haus heute noch nicht steht - zieht uns aber nicht in die Verantwortung zu klären, ob und was vor Jahren bei der Flächenwidmung schief gelaufen ist! Wie im ersten Fred von mir angeführt, bezieht sich die Berufung ja auf die Raumplanung und für diese sind Gemeinde und Land zuständig.

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  •  woo
14.11.2014  (#21)
Hallo Arling,

ich denke hier schreibt keiner gegen dich, sondern jeder will helfen. Ich verstehe auch deinen Unmut, ich wüsste nicht, wie ich reagieren würde, wenn es zu so einer Verzögerung kommt.
Was ich nicht nachvollziehen kann ist die Aussage, dass man vor Ablauf der Frist nichts machen kann.

Bist du noch im Bauverfahren der 2. Instanz, sprich der Gemeinderat muss entscheiden?
Gibt´s im Stmk. Baurecht eine Bestimmung, dass der Gemeinderat die Entscheidungsbefugnis ans Land/Landesregierung abtreten kann?

Dein Rechtsbeistand könnte ja auch die Gemeinde "anleiten" im Verfahren und Unsicherheiten aus dem Weg räumen.

zitat..
woo schrieb: -Sind Einwendungen gegen den Flächenwidmungsplan wirklich inhaltlich zu behandeln und nicht gleich zurückzuweisen? (Nachbarrechte nach § 26 Baugesetz)


wurde das schon geprüft?


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