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Bebauungsdichte Verwirrung

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  •  guignol
20.4. - 27.4.2012
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Hallo Zusammen!

Erstes Posting und gleich eine Frage, wird wohl noch etwas dauern bis ich auch Fragen beantworten kann emoji

Habe zwar schon versucht mich einzulesen (Bebauungsdichteverordnung 1993 [StF: LGBl. Nr. 38/1993]
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden) und habe auch schon an unterschiedlichen Stellen nachgefragt (offizielle und private), nur hab ich es nicht ganz verstanden oder unterschiedliche Aussagen bekommen. Wenn es denn dann mal zu einer Diskussion kommt dann hätte ich noch gerne eure Meinung dazu.

So siehts aus:
Bundesland: Steiermark
Grundstück: x m^2 groß
Bebauungsdichte: 0,2 bis 0,4

Jetzt gibt es aber am Grundstück eine Baugrenzlinie da dort neben der Straße Leitungen verlaufen. Da dürfen wir also nichts hinbauen.
Zählt jetzt zur Berechnung der Bebauungsdichte die gesamte Fläche des Grundstücks oder muss die Teilfläche durch die Baugrenzlinie abgezogen werden?

Hier der Text aus der oben genannten Bebauungsdichteverordnung:
(1) Die Bebauungsdichte ist die Verhältniszahl, die sich aus der
Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige
Bauplatzfläche ergibt.
(2) Als Bauplatzfläche gilt die für die Errichtung von Bauten
geeignete Grundstücksfläche nach Abzug von Grundabtretungen für
Verkehrsflächen nach der Steiermärkischen Bauordnung.

Wenn ich die Verordnung noch richtig im Kopf habe werden dort auch Garagen (offen und geschlossen) als Gebäude bezeichnet. Zählen nun diese ebenfalls zur Bebauungsdichte oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen,
Guignol

  •  kech
20.4.2012  (#1)
Bebauungsdichte - Wie ich das verstehe, ist die Bauplatzgröße das Kriterium. Vor dem Ansuchen um Baubewilligung muss ohnehin die Bauplatzbewilligung vorliegen. Die Bauplatzgröße ist konkret anzugeben, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum Bauplatz erklärt wird. Somit kannst du selbst ausrechnen, ob die Bebauungsdichte einghalten wird.
Bezüglich der Garagen müsste dir deine Gemeinde Auskunft geben. Wenn das Gesetz unklar ist, ist das dann Auslegungssache.
mfg kech

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  •  guignol
26.4.2012  (#2)
Hallo!

Danke für die Antwort!
Tja, wie es scheint gibt es hier eine österreichische Lösung - Nix genaues weiß man nicht und es wird schon irgendwie gehen. Trotzdem aber wurde nach einigen Telefonaten zumindest der Punkt geklärt, es zählt die gesamte Grundstücksgröße. Zwar darf man nix über die Baugrenzlinie hinstellen, aber die Gemeinde rechnet trotzdem mit dem ganzen Grundstück.

Dafür hat sich die nächste offene Frage aufgetan, was denn alles von der Gemeinde zur Bruttogeschoßfläche gezählt wird. Laut ÖNORM B 1800, die ich mir heute durchgelesen habe, und auch bei der Berechnung der Bauabgabe werden der Keller dazugezählt (Bauabgabe 50% der Bruttogeschoßfläche des Kellers). Logisch wäre es also. Eine Anfrage bei der Gemeinde hat hier noch keine endgültige Antwort ergeben. Mich wunderts etwas, weil wir ja sicher nicht die ersten sind die sowas wissen wollen.

MfG
Guignol

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  •  kech
27.4.2012  (#3)
Bruttogeschoßfläche - Wieder so eine Auslegungssache, ob ein Keller dazuzählt. In unserer Nachbargemeinde zählt in Hanglage auch das Geschoß zur Gänze dazu, das nur teilweise in den Hang gebaut wurde, also eigentlich nach der Definition ein Keller ist. In unserer Gemeinde wird in einigen Bebauungsplänen auf die Nutzung (Aufenthaltsräume) abgestellt. Es existieren aber in derselben Gemeinde auch Bebauungspläne, wo das anders geregelt ist.
Lass dir am besten schriftlich bestätigen, was zur BGF zählt. Dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Auf jeden Fall zählen ausgebaute Dachgeschoße zur BGF.
Ich hoffe, du bist jetzt klüger als vorher. Wenn nicht, ist das auch verständlich.
MfG Kech

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